Vier ennctbirg. Vogteien. 1729
sich" ^ befugt sein, vorgenanntem Bandit oder Banditen bis in sechs Meilen weit auf des Andernzu folgen ohne Einfallunq einiger Strafe, und daß sie daran nicht verhinderet werden sollen, sondernUnd" ^ ^ Personen desselben Gebietes, auf welches sie bis in die obgemelten sechs Meilen getreten, HilfFavor begehren würden, sollen selbige schuldig sein, wenn sie würden ersucht werden, solche zu geben,x ^rigkeit Ungnade und anderen Strafen nach hochermelter Obrigkeit freiem Willen, jedoch mit derh . wenn der Bandit sich etwa in einen Flecken oder Ort saldieren würde, daß diejenigen, so jeneverüb werden, nicht sollen mit gewehrter Hand in selbigen Flecken gehen, noch darinnen einige Violcnz^^ '"ögen, sondern in solchem Fall sollen sie zum Podesta, Nichter oder Cvnsul des Fleckens recorrieren,teile,^ ^tn soll, den Bandit aufzufahcn uird wohl verlvahrt zu halten, bis daß er seine Obrig-
Mrrd gewarnt rmd den Befehl von ihnen empfangen haben, was er thuu solle.
Dritten, daß die gemeltcn Parteien einigem Banditen dieser beiden Stände keineswegs s-UvoSicherheit geben mögen und männiglich verboten sein solle, mit gedachten Banditen zu' uoch Nomorialj oder SuxxUoationos für sie einzulegen, noch anderer Gestalt für sie zu bitten, daßin einem Ort dieser beiden Stände wohnen dürften.
^ m Vierten, daß man den Diebstählen auf des Ein und Anderen Gebiet bis in die sechs Meilenh^^ izehen möge, und so es sich begeben thüte, daß der Dieb. Mörder oder Todtschläger, welcher auf der^ " Eidgenossen vominic» einigen Diebstahl beginge, so ihren Unterthanen zugehörte, und mit solchem^^^"llthuin Nlailand kommen wurde, soll man solche Mörder oder Diebe sahen und die gestohlenenihrx > restituieren ohne einigen Kosten derjenigen Personen, deren solche Sachen sind, oder sie seien
»der "der ihnen anbefohlen, jedoch soll es erstlich erscheinen oder durch Kundschaften oder Instrumenterechtmäßige Erweisungen nach dem Brauch und Gewohnheit desselben Ortes bei den ordent-^lvei'u^^ ^ ^ wohnen, daß es ihre eigenen oder ihnen anbefohlene Sachen seien, und daß solchenRauben geben werden solle, und daß hingegen von den gemelten Herren Eidgenossen einden mailändischen Unterthanen zu gut gethan werde.l>üj Fünften, daß dieser Uebelthäter Waaren und Sachen, welche auf des Einen oder Anderen Ge-" Ungerichtet werden, wie am Ende des ersten Articuls Nieldung geschieht, es seien Sachen mo-che» sxj ^ immodiUa und sich bei ihnen crfundcnt, so fern daß es nicht gestohlene oder anbefohlene Sa-^ vorgehenden Articul begriffen, sondern ihre eigenen Waaren seien, daß solche SachenObrigkeit zugehören sollen, von welcher der Uebelthäter wird hingerichtet oder condemniert werden,Waaren sollen sie nach ihrem Belieben disponieren mögen mit dein Geding, daß die wahrhaften^ .^n Ansprecher um ihre gebührende Ansprache aus der Hingerichteten Güter bezahlt werdenbos Uebelthäters oder Hingerichteteil Gilter, so sich außerhalb der Jurisdiction und Supcriorität,^ ü»d condeinniert worden, befinden würden, sollen selbige der Obrigkeit, in welcher sie gelegen,
^ ü>,d ; jedoch mit dieser Erläuterung, daß der Creditoren Nechtsame, welche sie auf den liegcn-
^ Ehrende,, Gütern haben werden, ihnen vorbehalten sein sollen.
" sechsten, daß an beiderseits Ständen Gränzen bei sechs Meilen weit keine Uebelthäter noch'"ller sich aufhalten mögen, und wann sie stark von Leib sind, daß sie nicht arbeiten oder etwa in^ ^ exercierend, wiewohl sie nicht verbanditet, aber aus demselbigen vominio wären, uild
fremder Müßiggänger und maliments, wie obstcht, in gleicher Gestalt, wie inan von dein
"Hen redt.