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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1728
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Vier ennetbirg. Vogteien.

katholischen Orten aufgetragen, dafür sich zu bemühen, daß das alte Einverständniß zwischen demMailand und den zwölf regierenden Orten in Betreff der Verfolgung der Banditen erneuert werde.derselbe in den alten Conventionen nichts finde, das den Orten präjudicierlich sein könnte, so soll crVorbehalt der Ratification den Vertrag erneuern. Absch. 741. Ii.

Die im Namen Philipps IV. von Spanien zu Mailand den 25. Juli 1635 von den Gesandten auf ^Jahrrechnung zu Lauis geschlossene Capitulation über die Verfolgung der Banditen enthalt folgende 'stimmungen:

Zum Ersten sollen die Banditen von beiderseits Stände», welche um begangne voliota oaxit»verwiesen sind, in keiner ihrer Stadt, Flecken, Ort und selbiger Vorritoriis einiger Gestalt wohnen nochhaben mögen, und so sie darinnen erfunden würden, sollen sie im Feld und in den offenen Orten im?"^mögen umgebracht werden, ja nicht allein die Banditen, sondern auch ihre Mitgescllen, welche sich wisfi"Weise denjenigen widersetzen würden, so die gemeldten Banditen sahen und umbringen wollten, und dcrst» ^so selbe umbringen wird neben dem, daß er wird unstrafbar sein, soll die Belohnungen, welche danndurch die wider diese Banditen ausgegangenen Rufe sich befinden werden, gewinnen mögen, und so sie i" f' .Statt oder Schloß und umgemauerten Ort sich befinden würden, sollen sie vom Amtmann oder Low ^selbiger Stadt und Schloß oder beschloßnen Orts gefangen genommen und reoixroos den Ninistn»bigen vomiini, woher sie gebürtig und verrufen sind, wann sie auf Präsentierung der wider sie ausgcf»Capital-Urtheil gehen werden, sie zu empsahen, consigniert und gclieferet werden, und wann im ^sahen die gedachten Banditen eine solche Defension thun würden, daß wegen derselbigen die Capturamöchte den Effect gewinnen, soll in solchem Fall erlaubt sein, sie umzubringen, und ein jeder so denBanditen Herberg, Hilf oder einigen Favor geben wird, soll in die Strafen, so den Unterhaltern, W"und Banditenbeschützeren ausgesetzt ist, fallen. ..

Gleicher Gestalt soll ein jeder Uebelthäter, wann cr schon nicht verrufen, aber einer solchenlung imputiert ist, am Leben gestraft werden; so derselbe auf wohlermelter Herren Eidgenossen oder lgegen auf den Mailändischcn Boden kommen würde, soll er gefangen genommen, in die Gefangenfcha^legt und demjenigen Amtmann aus diesen beiden Ständen, so den abforderen nnd begehren wird, coiW'werden, auf welches Gebiet cr die Mißhandlung wird begangen haben, jedoch soll man desjenigen I'"tation vorweisen, damit cr von seiner Obrigkeit abgestraft werde. Erklären hiemit, wann derUebelthäter an dem Ort, wo cr gefangen wird, gestraft oder imputiert wurde, um größere« oder gle> ^Fehler, um welchen er am Leben gestraft werden sollte, mag er von dem Richter, auf dessen vnminio ^fangen wird, gestraft werden, und im Fall er nicht abgestraft würde, soll er dem Richter des andern ^ ^des und Gebiets, allwo er die Mißhandlung begangen und obgchörtcr Maßen abgeforderct wird,werden, damit ermelter Uebelthäter um seine Mißhandlung allenklichen abgestraft werde; hiezwisclst" ^ ^wir vorgemelten Commune», Banditen und Ucbelthätern für fünfzehn Tag lang Termin, daß sieAuskündung dieses Rufes ab beiderseits Ständen Landen absentieren söllent, aber nach VcrfließungZiels sollen sie verhörter Maßen mögen gefangen genommen werden und imxuno verletzt werde»,wer sie aufhalten und favorieren wird, soll wie oben lautet gleichfalls unnachläßlich abgestraft

Zum Andern. Im Fall es sich begeben thäte, daß ein oder mehr Banditen sich auf vorgenu'l»" ^und Gebieten befinden würden, darab derselbe oder dieselben verrufen werden, und daß dieeinige Eommuuita oder Particular Personen ihnen nachjagen würden, sie zu sahen oder uMZU