Vier ennetbirg. Vogteien. 1727
^ Schreiben des Gubcrnatvrs von Mailand an den Grafen Franz Casati ersehen die Gesandtenick ^ katholischen Orte, was derselbe zu Gunsten des Johann Maria Austello, der aus den ennetbirgi-solt" bandisirt worden ist, begehrt. — Die auf die ennetbirgische Jahrrechnung reisenden Gesandten
1124 ^ '"formieren, ob der Fall „Amtiabilis" sei und dem Gubernator willfahrt werden könne. Absch.di?b ' ^ (1647.) Wenn die Parteien in einem Strcithandel sich gütlich vergleichen können, so mag
soll ^ Orte geschehen, wo es will. Wenn die Sache aber rechtlich ausgetragen werden muß, soen Parteien gemäß dem letztjährigen Abschiede ss. Art. 41.) alle Orte begrüßen. Es soll auch in denei, keine Partei ohne die Anwesenheit der Gegenpartei angehört werden, sie brächte denn von dem Land->vo k ^ lZeugniß, daß derselben ein Monat vorher, wie recht und erforderlich ist, ihr Entschluß verkündetkünst'^ ^ Absch- 1133. i. 44. (1648.) Es soll vor die Herren und Obern gebracht werden, daß^ ^ ^bhne der Amtleute, deren Väter den Urtheilen beiwohnen, nicht Fürsprecher sein dürfen, oder^ ^ Väter in allen Sachen, in welchen ihre Söhne Fürsprecher sind, abzutreten haben. Absch. 1149. a.i^', ^648.) Mm, ist zwar nicht der Meinung, den freien Willen zur Schließung einer Ehe zu be->hre,ldürfen diejenigen Weibspersonen, welche sich auswärts mit Fremden verheirathen, von^ Aeltern durch Testament nicht mehr als die Legitima bekommen, und wenn auf heimlichemBetrug wider diese Ordnuilg Legate gemacht werden sollten, so sind dieselben zu Hauden" Agkeitlichen Kammer zu confiscieren. Ibiä. Ii.
4. Polizeiliches.
(Insbesondere Vertrag mit Mailand wegen der Banditen^
von (1618.) Es wird von den Gesandten von Uri, Schwhz und Uuterwalden zu Verhütung
^be»/ ^athsam erfunden, in den cnnetbirgischen Vogteien die Schncllwagen zu verbieten und auf ersterTagsatzung dafür einen Antrag zu stellen. Absch. 32. k. 47. (1624.) Diejenigen aus^dez ' welche jenseits des Gebirgs Handel treiben, beklagen sich über Gewichte und Schnellwagen,die N " ^ deßwegen seinen Gesandten nach Baden Befehl geben. Absch. 320. e. 4». (1624.) Da^!u»dea inailändischen Gebiet aus in die eidgenössische Jurisdiction herüberstreifen, so wird gut
w r' spanischen Ambassador eine Uebereinkunft zu treffen, daß man gegenseitig dieselben sechs
^alienische Meilen auf dem andern Gebiete verfolgen dürfe. Absch. 323. d. 4tt. (1624.) Man^a>l . die von den Orten gegebene Erlaubniß, verbotene Waffen zu tragen, aufzuheben.
die Sache in den Abschied. Absch. 323. <1. 3 <l. (1633.) Da der Cardinal Jnfante einganzen inailändischen Stato gegen die Banditen hat ergeheil lassen, so wird den^ den ennetbirgischen Vogteien nachdrücklich befohlen, solchen keinen Unterschleif oder Kalvusz» ^ geben. Absch. 648. k. 3l. (1635.) Da nach Ablauf der mit dem frühem Gubernator'^die^' d'Arragon in Betreff der Verfolgung der Banditen geschlossenen Capitula-
"c>tvr ^ Banditen sich wieder an den Grenzeil herumtreiben, hat Cardinal Albernozzi, dermaligcr Guber-den Landvogt zu Lauis den Wunsch nach Erneuerung dieser Capitulation ausgesprochen,befürwortet dieselbe bei den Orten und verlangt Vollmacht, letztere unter Ratifications-Gubernator zu erneuern. Absch. 726. ck. 32. (1635.) Dem Ausschusse, welcher nachabgeordnet worden soll, um den neu angekommenen Erzbischos zu begrüßen, wird von den sieben