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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1722
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Vier ennetbirg. Vogteien.

a. Landvögte.

Art. (1628.) Da dem antretenden Landvogt von Lauis, Melchior Wirtz von Uitterwaldender Landsgemeinde auferlegt worden ist, den gemeinen Landlcuten bis in die 1706 Kronen zu geben, ^findet man für nothwendig, den Herren und Obern zu hinterbringen, das? dergleichen unlöblichc Auslasabgeschafft werden möchten. Absch. 467. 6. 3. (1629.) In Folge der Auflage von 1769

welche dem dermaligen Laudvvgt zu Lauis, Melchior Wirtz, dcu gemeinen Landleuteu zu geben bei ^

Wahl auferlegt worden war, wird instructionsgemüß erkannt, daß künftig kein Landvogt, der mit fol^Auflagen belastet worden ist, eingesetzt werden dürfe, sondern daß ein solcher stracks heimgewiescn wcrsolle. Dieser Beschluß ist in das Satzungsbuch einzutragen und zu mehrerer Bekräftigung an diekciteu zu bringen. Absch. 595.- u. sS. auch deutsche gem. Vogteien überh. Art. 14.) K. (1639.)bisher vorgekommen ist, daß, wenn Einem oder dem Andern von mehrern Gesandten etwas verwilligtden ist, der Landvogt diese Verwilligung dem Betreffenden in aller Gesandten Namen, worunter auchjenigen, welche nicht beigestimmt haben, ausgestellt worden ist, so stellt Zürich den Antrag, es sollten ki»Ndergleichen Verwilligungen nur unter dein Namen derjenigen Gesandten ausgestellt werden, welchegestimmt haben. Absch. 993. <t. Kl>. (1649.) Obiger Antrag wird von der Mehrzahl der Gesandtesnehmigt. Der Gesandte Lucerns gibt seine Genehmigung unter Vorbehalt der Ratification seinerund Obern. Absch. 939. e. 7. (1648.) Es wird entgegen der Verordnung von 1589 unter Natificaüs^Vorbehalt festgesetzt, daß künftig ein Landvogt von den Unterchanen keinen Abschied annehmen dürfe,dern einen solchen von den Gesandten zu empfangen habe, welche von Obrigkeitswegen seine Verwa ^zu bcurtheilen haben, damit die Landvögte nicht in eine gewisse Abhängigkeit von den Unterthanen ko»>Absch. 1149. 5.

b. Jahrrechmmg. ^

Art. L. (1628.) Es wird nochmals instructionsgemäß festgesetzt, daß künstig kein regierender,^an- noch abtretender Landvogt oder einer von den Amtleuten zu ciuem Gesandte» dürfe erwählt we ^Da aber Bern wegen der bei ihm eingerissenenpestilenzischen Erbsucht" den Landvogt im Maintha^Gesandten verordnet hat, so will man demselben in Berücksichtigung dieser Umstände den Sitz 6^^.Wie mau sich aber künftig in solchen Contagionsfälleu verhalten soll, wird den Herren und Obern ^bracht. Absch. 467. u. 5». (1629.) Der Anzug, daß die Gesandten von den Ländern, von ^tnd^Amt Zug auf die Jahrrechnuug zu kleine Taggelder erhalten (für den Tag 1 Krone) wird in den -l'genommen. Ibiä. o. 11). (1629.) Zugs Gesandter findet, daß die Gesandten auf den ^' ^nungen von Lauis und Luggarus zu gering von ihren Herren und Obern für ihre Mühe und fl"was sie zu Hause versäumen, entschädigt werden. Der Gesandte begehrt, daß dieß anch in seinen - ^gesetzt werde, da es voriges Jahr nicht geschehen sei. Absch. 595. o. II. (1638.) Da es gesch'^' ^während der Jahrrechnung Gesandte in eigenen Geschäften nach Mailand reisen und unterdessen^ ^sandten zu Lauis lind Luggarus uuthätig auf die Rückkunft derselben warten müssen, so wird diegemacht, daß, ehe ein Gesandter irgendwohin abreisen dürfe, die Jahrrechmmg zu Ende gcsnh^ ^,imüsse. Absch. 863. o. 12. (1649.) S. u. Landvogtei Lauis Art. 72. 13. (1642.) Obschvn 1586 Z»beschlossen worden ist, daß die Gesandten zu Lauis der in den Orteil oder auf Tagleistungen Z" ^ ^ergangenen Erkänntnissen sich nicht anzunehmen brauchen oder sie aufheben dürfen, und umgekehrt auch "Gesandteil auf Tagsatzungen der auf den Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggarus ergangenen Erkan"