Vier ennetbirg. Vogteien.
I7S1
Dier ennetbirgische tlogteien jiberhaupt.
(Lauis. Mendris. Luggarus. Maintßal.)
^^icmcine Venvaltmigssachcn. Art. 1-3.' ^udvögte. 4-7.
Iahrrcchnung. 8—18.z ^ ^cchniingzwesen. 19—22.
S. ^ Untcrlhanen. 23. 2 t.
^'Zsachcn.
Inhaltsübersicht.
-45.
«.
4g lVcrtrag mit Mailcind wcgcn der Banditen.)
^ Pol^
4K
°
und Salzhandcl. 69 -66.
«.T,^sw°s°n. 38. 39.
und Verkehr. 67—76.
S. Zollsachen. 77-85.
9. Adzug. 86—90.
19. Münzsachc». 91—97.
11. Kriegssachcn.
a. Allgemeines. 93—195.h. Geschütz zu Jrnis. 196—119.
12. Verhältnis; zum Bischos von Como; Stellung der Geistlichenuir weltlichen Obrigkeit; Geistliche Immunität. III—139.
13. Geistliche Pfründen; Placet; Besteuerung. 149—159.
14. Kirch mdisciplin. 169—161.
l. Allgemeine Verwaltnngssachen.
(^29.) Auf die Anzeige von Schwhz, daß von den Connnissarien in den vier und den dreiGz ^^)en Vogteien allerlei Jnsolenticn verübt werden, wird für gut erachtet, den Landvögten daselbstei»j^ zu schreiben, daß sie denselben Einhalt thun sollen. Absch. 48!). k. 2. (1630.) Es werdeneunetbirgischen Vogteien eingerissene, den hohen Obrigkeiten ganz nachthciligc Mißbräuchc bc-daß nämlich die Landschaften Bote und Verbote, die Maße und Gewichte betreffend, an-^gte» ^egcn Einsetzung der Pröpste und Chorherren zu Lauis zuwider dein Herkommen den Land-Eintrag geschehe, daß sie sich sogar erlauben, diejenigen, welche die Gesundheitsordnungö" verweisen. Weil dergleichen Verfügungen zu treffen allein der hohen Obrigkeit, nicht densvG Zusteht, wird die Sache in den Abschied genommen. Jedes Ort soll sein Gutachten darüber be-^sch »üttheilen, welches verordnen wird, daß nach der Ansicht der Mehrzahl verfahren werde.
tG.j ' (1631.) Es wird obiger Abschied verlesen. Weil aber kein übereinstimmender Be-
^"'"'ueii ist und man nicht bestimmt weiß, wie die Sache sich eigentlich verhalte, wird den Land-FreG^^^'ben, sie möchten sich über die Sache genau erkundigen, und ob die Untcrthanen auf etwelche^eschxz^ ihre Handlungsweise sich berufen können; sie haben Zürich davon Mittheilung zu machen,^ "brigen Orten davon Kenntnis) geben wird, damit man einen Beschluß fassen könne. Absch. 561. d.