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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freie Aemter.

aus den Kundschafteil machen sollen; dann wolle man die von Meyenbcrg fragen lassen, ob sie gehontwollen; wo nicht, so würden die regierenden Orte mit Gewalt sich Gehorsam verschaffen. Absch. 1133.1"148l>. (1648.) Lucern lenkt die Aufmerksamkeit der katholischen Gesandten auf die Kosten, welchederbewußten" Pannerbesetzung zu Mehenberg herrühren, und möchte wissen, wie den guten Leute»'helfen sei. Man findet für gut, daß beide Parteien auf die nächste Taglcistung der fünf Orte zweidrei Abgeordnete mit Vollmacht schicken sollen, damit diese Differenz unbeschadet der bereits gcgcl'^Ortstimmen beendigt werden könne. Inzwischen sollen sie sich friedlich verhalten. Absch. 1142. k.

k. Niel! zLieli).

Art. (149.) 139. (1638.) Die Landleute zu Nicli sLicli), wo die hohen Gerichte und AppellationenZürich, die Niedern Gerichte sammt der Mannschaft bis an das Malefiz nach Bremgarlen gehören, h" ^aus gutem katholischein Eifer ohne Wissen derer von Bremgarten ein steinernes Kreuz, aus welche»' ^Brunnen fließt, und auf welchem das Bremgartncr Wappen ausgehaucn ist, außerhalb ihres Dorffsder Zürcher Landstraße aufrichten lassen. Zürich verlangt, daß es beseitigt »verde, weil es hier die 1'^Obrigkeit habe. Die Bremgartncr bitten die Gesandten der katholischen Orte um Nath. Diesenicht rathsam, dieses Kreuz ohne andere Ursachen wegznthun, nehmen aber die Sache in den Abi 'Absch. 864. t. 1396. (1639.) Die Gemeinde Nieli klagt, daß der Oberst sFleckenstein) wider dender Briefe in dem Wald ganz schädlich hauen lasse, auch davon Strafen oder Nutzungen beziehe, '1aber nichts verabfolgen lasse. Der Oberst spricht diesen Wald vermöge seiner Briefe als eigen an, ^ ^halten, was denen von Nieli zu ihrer Nothdnrft gehöre. Weil beiderseits der Wald bisher »iclfl ^geschont »vorden ist, sollen sie laut der Briefe, die jeder Thcil hat, einen gilt beleumdeten Mann als öster ausstellen, der dem Herrn von Heidcgg auch gefällig ist und geloben soll, das Holz besser zuAbsch. 900. k.

A Ouiv (Auw).

Art. 131. (1636.) Abgeordnete der Gemeinde zu Ouw (Auw) begehren den Ball eineroder die Stiftung einer Pfarrei. Die Gesandten der vier katholischen Orte bewilligen ein Schrr'b^^den Bischof von Constanz zu Gunsten dieses Begehrens. Die Gesandtschaft von Lucern nimmt diein den Abschied. Absch. 797. 1.

k Sarmenstorf.

Art. 132. (1624.) Der Flecken Sarmenstorf wünscht die Theilung eines Weidganges,fähr 25 Jahre früher eine March zwischen denen von Däuwyl, Lenzbnrg, dem Berncrgebiet und de»Aemtern ausgemacht hat, doch jedem Theil an seinem Weidgang unschädlich. Da gegen eine solch'' ' ^lung Einsprache erhoben wird, bitten die von Sarmenstorf die katholischen Gesandte», ihnen zuauf ihrem Thcilc einen Graben zwischen beiden Märchen auszuwerfen, damit ihr Gegenpart zulichen oder rechtlichen Theilung veranlaßt werde. Es wird ihnen willfahrt, zugleich auch demvon Lenzburg und denen von Däuwyl davon Kenntniß gegeben. Absch. 314. in. 138. (1647.) -Nuepp und Vogt Mellinger von Sarmenstorf zeigen an, denen zu Sarmenstorf, die sonst mit de»Gerichten der Landvogtei zuständig seien, habe man vor zwei Jahren zu Vermeidung von Koste»ncs Gericht bewilligt. Oberst Zweyer, Herr zu Hilfikon, habe hierauf seine Rechte zu Sarmensto'ltern lassen, und weil die Güter sehr vermischt seien, sehen sich die Einwohner nun gezwungen, l'0