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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1712
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1712 Freie Aemter.

und die Nachbarn. Bremgartcn begründet das Gesuch mit dem Unterhalt der Wuhre an der Rcuß, ^gemeinen Straßen, Brücken u. s. w. Die Gesandten sollen auf die Jahrrcchnung deßwegen instr»»werden. Absch. 361. u. JOO. (1638.) Der Fahr- und Geleitsmann zu Lunkhofen beklagt sich, ^seinen Briefen zuwider die von Werdt und die Besitzer des Hofes im Holz mit ihren Weidlingen Lc"und Waaren über die Reuß führen, und fügr die Bitte bei, man möchte dieß verbieten, es würe de""'daß die Leute zur Kirche oder auf ihre Güter fahren wollten. Die Gegenpartei erzählt weitläufig,für Ungelegenheit wegen des weiten Hinwegs ihnen verursacht werde, daß sie bei Feuersnoth eina"nicht zu Hülfe kommen könnten; sie hätten nicht im Sinn dein Hauptfahr oder dein Geleit etwas z« ^ziehen, sondern bitten blos, daß sieeinspännige Fußgänger" führen dürften. Die Sache wird in ^Abschied genommen. Absch. 864. k. 101. (1640.) Der Geleitsmann von Vilmergen bringt vor, ^die, welche Wortzeichen von Baden bringen, zu Vilmergen das Geleit nicht zahlen wollen, daß si>" ^Eicheln, welche da durchgeführt werden, auch niemand zolle, während doch von Altein her dafür g0worden sei; daß Bern an Sonn- nnd Festtagen nicht in sein Gebiet fahren lasse; an solchen TagenVilmergen und das Geleit abgefahren, wie nicht minder in Folge des schlechten Zustandes derMan möchte ihm auch gleich seinen Vorfahren das Geleit um ein Bestimmtes verleihen. EsGeleitsmann befohlen, das Geleit von Allein zn fordern ohne Rücksicht auf die von Baden gcibra hWortzeichen. Von den Eicheln soll er von jedem Wagen 10 Sch. nehmen. Was Bern betrifft, s"man nicht dafür, daß es seine Ordnung ändern werde. Dein Landvogt wird geschrieben, diejenigen, > ^schuldig seien, die Straßen zu besorgen, ernstlich dazu anzuhalten. In Abwesenheit des Landvogts s" >Geleitsinann sie bei des Landvogts Buße mahnen und im Fall der Roth bei ihm verklagen. Die ^ ^hung des Zolls wird eingestellt, weil man dem Vorfahren des Geleitsmanns das Geleit genommen, 'sehen, was der Zoll ertrage. Der Geleitsinann soll aber für seine Mühe den dritteil Theil haben. -031. x. 102. (1645.) Kaspar Müller von Vilmergen anerbietet sich, für das Geleit daselbst den L- ^keiten jährlich 80 Münzgulden zu geben und genügendeTröstung" dafür zu thun. Da das b ^bisher nicht so viel ertragen hat, so wird ihm dasselbe auf zwölf Jahre verliehen. Absch. ^103. (1646.) Das Geleit zu Vilmergen wird dem Hans VonMatt, Landmann zu Unterwalden »ibWald, auf fünfzehn Jahre verliehen. Er soll dafür den Obrigkeiten jährlich 80 gute Gulden ohneentrichten. Absch. 1098. o. 104. (1646.) Der Geleitseinnehmer zu Bremgarten berichtet beilieferung der Geleitsbüchse, daß Martin Schaufelberger, Bürger der Stadt Zürich, von den in Brcwg" ^gekauften und weggeführten Waaren dieses Jahr kein Geleit geben wolle, sondern begehrt habe, ^Einnehmer Alles ordentlich verzeichnen solle, damit man, wenn die Obrigkeiten die Erläuterung ^werden, daß er sowohl von den in Bremgarten erkauften, als von den durchgeführten Waarengeben schuldig sei, wisse, wie viel den Obrigkeiten gehöre. Es wird erkannt, daß der vor einige» 3 ^gemachteil Verordnung gemäß das Geleit von den dort erkauften und von den durchgeführten Waarenden solle, und daß Schaufelberger geinäß dein Verzeichniß dem Gclcitsinann 34 Kronen zu Händen derkeiten zu entrichten habe. Idiä. u. 103. (1648.) Schultheiß lind Rath der Stadt Mellingen bitten »w ^willigung, ihren Zoll um etwas erhöhen zu dürfeil, da diese Jahre her und dermalen noch derBrücke ihnen große Kosteil verursache. Die Erhöhung wird auf Gefallen der Obrigkeiteil mit einer nw"Moderation auf zehn Jahre bewilligt. DieMellinger wünschen aber, daß man ihrem Begehren ganz en^'^.j z.dem sie diese Einnahme für den Brückenbau nöthig hätten und iiiemand dadurch stark beschwert werde. Absch-