Freie Aemter.
1711
lt. Fischenzen.
^ S. Art. 34b. ,»l. (1639.) S. Art. 169. «>L. (1639.) 1. Niklaus Kilch-
Landvogt der Grafschaft Lenzburg, bringt im Namen der Junker Hans Rudolf und Hartmannalle» ^ ^ anwesend sind, vor, an dem diesen zugehörenden Hallwylcr See hätten sie in Folgegehabt Seengcn, Birwhl, Beinwhl und Mosen je einen Platz für der Fischer Kommlichkeit
' , wo dieselben ihre „Tricchten und Landgarnc" trockneten; nun sei aber derjenige zu Mosen, in desAöck/" ^ckenftein Niedern Gerichten gelegen, vor einiger Zeit durch ein Haus verbaut worden. Manvon ^ daßhalb einen andern passenden Platz anweisen. — Das Begehren wird mit Rücksicht auf dieAlchen Rechtsame gutgeheißen und von dem Obersten Fleckenstcin versprochen, den Junkern einenhabe» auszumarchcn. 2. Weil die Angehörigen in den Freien Aemtern auch Fischenzcn im Seejede ^ Ntaiending künftig öfter als bisher geschehen ist, „zu desto besserer Nachrichtung" fiir
ehalten werden. Absch. 900. a. (1638.) Die Allsschüsse der Amtleute im Amt Hitzkirch
Leh,^ ^ obgleich ihre Vorfahreil „den Nichensee (Baldeggersee) in viel Weg" genossen, und noch beigern" Vorfahreil des Herrn Oberst Fleckenstein, Herrn Kaspar Kündig, die Fischenzeil daselbst um viel^l'erst^" empfangen worden seien, jetzt allerlei Beschwerden und keinen Nutzen davon hätten. Der^esallc^"^ welcher, die Lehenschaft der Obrigkeiteil vorbehalten, sein Eigenthu», sei, nach
derbl ^ ^leihen zu köiliien. — Ztach Anhörung der beiderseits vorgewiesenen Briefe läßt man es dabeibe„ Erläuterung, der Herr zu Heidegg solle den See verleihen, jedoch die Amtleute bcschei-
^'de„ Streit solle, wie die Briefe weiseil, durch vier Männer und den Landvvgt verglichen
seien" - ^ Richensee llnd andere am See wohnende Amtleute „des Schadens etwa theilhaft^senich ^ shuen ein Herr zll Hcidegg die Fischenzen, im Fall sie es begehren, um einen bescheidenentl>ie biz^ verleihen. Ibick. b. (1648.) Die Fischcnzen in der Bünz sollen von Zeit zu Zeit
an den Meistbietenden verliehen werden. Absch. 1l51. r.
9. Einschläge, Wildbann.
^astch ^ S.Art. 2 i. 9K. (1639.) Die Einschläge, welche der Oberst (Fleckenstein) unterm
schlägt ^vllen uilverändert verbleiben; wann lind wo aber künftig er oder seine Zwingsgenosscn Ein-
d ^^'"^ulwerchen inachen wolleil, soll dasselbe immer mit Vorwissen des Landvogtes und derer,l»ib ^^sawe haben, gescheheil. Absch. 900. i. ?»7. (1639.) Der Weidgängc halber im Moos, Holz
zur "'an es bei dem alten Herkommen und dein Spruchbriefe von 1403 verbleiben; sie solleil aber
^ildsn ""t Bescheidenheit geinacht werdcil. Idiä. 1. «»8. (1643.) Eül zu Ermcnsee erlegtes
^yalb^" ^ Gemeinde nicht dein Landvogt, sondern dein Propst zu Münster gebracht worden,
aber d, ^''Nleinde, wenn man nicht ihre Unwissenheit in Betracht zöge, gestraft werden sollte. Damitseien Handlungen den Obrigkeiteil an ihrer Gerechtsame des Wildbanncs nicht präjudicidrlich
'vnt „ian die Sache in den Abschied. Absch. 1007. P1>.
ltl. Zoll und Geleit.
Holl ^ ^ (1625.) Bremgarten bittet die Gesandten der katholischen Orte, daß ihm ein AngsterDurchreisenden beim Hinausreiten bewilligt »verde ohne Beschwerde für die regierenden Orte