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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freie Aemter.

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lt. Fischenzen.

^ S. Art. 34b. ,»l. (1639.) S. Art. 169. «>L. (1639.) 1. Niklaus Kilch-

Landvogt der Grafschaft Lenzburg, bringt im Namen der Junker Hans Rudolf und Hartmannalle» ^ ^ anwesend sind, vor, an dem diesen zugehörenden Hallwylcr See hätten sie in Folgegehabt Seengcn, Birwhl, Beinwhl und Mosen je einen Platz für der Fischer Kommlichkeit

' , wo dieselben ihreTricchten und Landgarnc" trockneten; nun sei aber derjenige zu Mosen, in desAöck/" ^ckenftein Niedern Gerichten gelegen, vor einiger Zeit durch ein Haus verbaut worden. Manvon ^ daßhalb einen andern passenden Platz anweisen. Das Begehren wird mit Rücksicht auf dieAlchen Rechtsame gutgeheißen und von dem Obersten Fleckenstcin versprochen, den Junkern einenhabe» auszumarchcn. 2. Weil die Angehörigen in den Freien Aemtern auch Fischenzcn im Seejede ^ Ntaiending künftig öfter als bisher geschehen ist,zu desto besserer Nachrichtung" fiir

ehalten werden. Absch. 900. a. (1638.) Die Allsschüsse der Amtleute im Amt Hitzkirch

Leh,^ ^ obgleich ihre Vorfahreilden Nichensee (Baldeggersee) in viel Weg" genossen, und noch beigern" Vorfahreil des Herrn Oberst Fleckenstein, Herrn Kaspar Kündig, die Fischenzeil daselbst um viel^l'erst^" empfangen worden seien, jetzt allerlei Beschwerden und keinen Nutzen davon hätten. Der^esallc^"^ welcher, die Lehenschaft der Obrigkeiteil vorbehalten, sein Eigenthu», sei, nach

derbl ^ ^leihen zu köiliien. Ztach Anhörung der beiderseits vorgewiesenen Briefe läßt man es dabeibe Erläuterung, der Herr zu Heidegg solle den See verleihen, jedoch die Amtleute bcschei-

^'de Streit solle, wie die Briefe weiseil, durch vier Männer und den Landvvgt verglichen

seien" - ^ Richensee llnd andere am See wohnende Amtleutedes Schadens etwa theilhaft^senich ^ shuen ein Herr zll Hcidegg die Fischenzen, im Fall sie es begehren, um einen bescheidenentl>ie biz^ verleihen. Ibick. b. (1648.) Die Fischcnzen in der Bünz sollen von Zeit zu Zeit

an den Meistbietenden verliehen werden. Absch. 1l51. r.

9. Einschläge, Wildbann.

^astch ^ S.Art. 2 i. 9K. (1639.) Die Einschläge, welche der Oberst (Fleckenstein) unterm

schlägt ^vllen uilverändert verbleiben; wann lind wo aber künftig er oder seine Zwingsgenosscn Ein-

d ^^'"^ulwerchen inachen wolleil, soll dasselbe immer mit Vorwissen des Landvogtes und derer,l»ib ^^sawe haben, gescheheil. Absch. 900. i. ?»7. (1639.) Der Weidgängc halber im Moos, Holz

zur "'an es bei dem alten Herkommen und dein Spruchbriefe von 1403 verbleiben; sie solleil aber

^ildsn ""t Bescheidenheit geinacht werdcil. Idiä. 1. «»8. (1643.) Eül zu Ermcnsee erlegtes

^yalb^" ^ Gemeinde nicht dein Landvogt, sondern dein Propst zu Münster gebracht worden,

aber d, ^''Nleinde, wenn man nicht ihre Unwissenheit in Betracht zöge, gestraft werden sollte. Damitseien Handlungen den Obrigkeiteil an ihrer Gerechtsame des Wildbanncs nicht präjudicidrlich

'vntian die Sache in den Abschied. Absch. 1007. P1>.

ltl. Zoll und Geleit.

Holl ^ ^ (1625.) Bremgarten bittet die Gesandten der katholischen Orte, daß ihm ein AngsterDurchreisenden beim Hinausreiten bewilligt »verde ohne Beschwerde für die regierenden Orte