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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freie Aemter.

85j. (1646.) Die von Ermcnsee beschiveren sich, daß der Landvogt von dem Gut, das von Hitzkircb.'"ihnen gezogen worden sei, seit einiger Zeit den Abzug fordere, und daß von Lucern mit dem aus Ermensnach Hitzkirch gezogenen Gut das Gleiche geschehe. Die Mehrzahl der Gesandten hebt diesen Abzugeine vor wenigen Jahren angefangene Neuerung auf, Schwyz und Glarus nehmeil die Sache in denschied. Absch. 1098. in. 8A. (1648.) Auf die Anzeige des Landvogts, daß die im Amt Bünze» d»Fälle Ein- und Abzüge nicht zahlen »vollen, wird festgesetzt, daß in Bezug auf dieselben den RechtenGotteshäuser Muri und Hermatschwyl kein Eintrag gethan werden soll. Uebrigens sollen Landvogt »^Landschreiber nachforschen, was für Rechtsame die sich Weigernden oder die Ansprecher solcher Dinge h»^und dann den Obrigkeiten Bericht geben. Absch. 1151. r.

l». Umgeld.

Art. 83. (1637.) S. Art. 27 und Grafschaft Baden, Art. 45.

7. Lehensachen, Zinse, Vhrschähe.

Art. 8L. (1629.) Landvogt Niklans von Deschwandcn bringt vor, daß zwischen dein PfarreiSins und dem Gotteshaus Eschenbach ein Streit wegen eines Neugerützehnten bestehe. Dergleichengeil könnte am besten durch eine ordentliche Bereinigung abgeholfeil werden. Die Gesandten der lkatholischen Orte sind der Ansicht, daß die Bereinigung bei dieser theuern Zeit nicht wohl vorzunehme» wAbsch. 492. K. 87. (1639.) Es wird geklagt, daß der Oberst sFleckcnstcins die Ehrschätze von 6»^'Vodenzinsen und Gütern verlange, wovon früher gar nichts oder nur wenig begehrt worden sei. Drrstglaubt vermöge seiner Rechte dazu befugt zu sein. Um dergleichen Klagen zuvorzukommen, und daß dieund Lehenleute selbst bessere Kenntniß von der Sache bekommen, wird für notbwendig erachtet, das« ^Oberst seine Güter und Gewahrsame durch den Landvogt und Landschreiber beförderlichst bereinige» "nachher authentisieren lasse. Wo alsdann der Ehrschatz rechtinäßig zu fordern und mit Lehen ^Reversbriefen zu beweisen ist, soll derselbe höchstens so viel als der jährliche Grundzins betragen.andere Boden- oder Geldzinse betrifft von Gütern, die nicht Lehen sind, so soll davon kein Ehrsch»^noinmcn werden, es wäre denn, daß durch authentische Briefe oder Urbaricn solches nachgewiesen »'»^Absch. 900. o. 88. (1639.) Uli Elminger zu Ermensee beklagt sich, daß vor sieben Jahren ih>»seinem Schwiegervater zu Sulz drei Jucharten Acker und zwei Mannwcrch Matten zur Hcimsteur »geben worden seien, und zwar um einen geringen Kaufschilling, den er eigentlich erst nach dem Abst^.seines Schwiegervaters zu bezahlen schuldig gewesen wäre. Diese Güter habe ihm Oberst Fleckenstei» ^zogen und bis jetzt noch nichts dafür bezahlt. Dieser antwortet, er sei, weil die Güter sein Lehe" ^ohne seine Bewilligung verändert worden seien, auch eines streitigen Weges halber berechtigtdieselben einzuziehen. Weil jene Uebergabe nicht als ein gemeiner Kauf betrachtet werden kann, »m ^kannt, daß entweder diese Güter dem Uli Elminger zugestellt und für die seither ihm entzogene NutzM'ö/erlittenen Schaden und die Kosten 300 Gld. bezahlt oder, wenn der Oberst dieselben behalten wolle,750 Gld. baar bezahlt werden sollen. Idiä. s. 8i». (1639.) Den sämmtlichcn ZwinHsancp^. ^sowohl als auch etlichen besondcrn Personen spricht man ernstlich zu, daß sie ihrem Gerichtsyerr» ^bessern Nespect beweisen, seine Zins- und Lehengüter in gebührenden Ehren-> halten und erstatte»wozu sie verpflichtet seien. Hinwiederum ersucht man den Oberst Wcckensteins, sie in allem Gute» » 'empfohlen zu halten. Ikiä. g. sS. auch Art. 38.45.s