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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Hessen unangefochten ^'"^^eim

Äw.ch ..m.» ... «... ..ch°.. >"'» 7^°L «r ...." ... »7'^'.

emer Schuldsumme auf feine Maaren L ^ ^ ^ vch er rn so ^ Giller um ferne

legten Arrest geschwind wieder ausHede rtcn ctltert wer e , ^tadtbuch ausgesm ? .

wne. Gra.^ M w Monatsfrrst nach ^ ««» dem Bürgers ^ Lew und Gn rn de

Antwort zu geden. Ms er uw-r ^ ^ ^ ^ S7.

kkch Proelamiert und verrufen ^ ^ seinem Ausstand g ^ der dem ^ ^r

Erdgenosfenfchaft Arrest bewrllrgt, ^hs der Stadt Luccrn, die durch den zr

«.) Dem Landvogt Meyer, ^)S ^ ^ der w^ost , ^ndUch!« 1-«^ ^ ^

Engeiberg für die Erben des Mchtsdandei cntstmr . .-^ie deren Gerechtrgker r

Amgrnt-und Zehnrenfachen Haider ^ n «nd Zehntens a^u, ^ ^ Den ^6^- Esckenbach

aber der Obrigkeiten Judicatnr über dre 1 ^ ^7. 6- S»' ^m Gotteshaus ^

^ hochrütinen rricht außer ,..^herrn Villinger fei- ^-«ralaten von Engelberg ^ ^

fandet um die Neugrüt zwischen -che" Erben gege» ' ,^unt man uberma Compo-

und die daraus erfolgte Klage der ' ' ' Bewilligung eines ^ ^' ^ weglich zu einer ^ ^ Kostenngangenen Kosten und die daraus begehr ^ ^ dieser Sache ^r Gesangenen gr ^

und ersucht den Landvogt Meher voi durch da -s Z ^^^ation zu "racheu r

entstehen, so wird dem Landvogt nn r ^^45.) Jaggkr ' .gu nicht getödtet ha e,

«d«... »..Wh».., Mch, ^ ....d W N... ^777

lerne Ehefrau habe ihm in der ^nppe ^ vereitelt wor e , fanden Hcziehe>r ^

^°n angestellt, um ihn totzuschlagen- ^ ^ Gut zu der ^ Bruder zugefallen- ^ ^was

habe nach gehaltenem Landgerrcht rhr -v ^ ^ verstorben vem

^r feien der Frau ungefähr 1-^ " Mann geworden fei, so me - ^ Die Schwager - .das Gift verderbt und ein armer kranker Psründe kargen ^^^rechtigt fei-

damit er sich desto eher durchdringen oder^ er ^ ^ ^ 4st-rb^ Obrigkerten ^

'nAnen. daß die als malefizifch erkanntes und noch ^ »ä--ker°°ä«^ ^

Ansicht, daß das Erbtheil, weil dre Erl ^ Mau mmmt ^^schrerber ^

^ dem geschürten Manne etwas g-S-bw sollen Landvogt r ^ ein ^ ^

Ebngkeiten derr Erbtheil den Gcfchwrstern rr 1069. ^es ermächtigt fer, Vo ^ ^ ^ u.rge-

nercn, dem Schwager etwa 1l>0 Gld. zu Wesenheit des a .^chen wollte, w S ^andvögten^ ^nndschreibers wird erkannt, daß dcrsr ^ jemand n ^) Obrigkeiten oder ^ ^ vieDauben und was nothwendig zu gebretem .. ^ aber nrcht-. zürcherrsche

'°0arnen mit dem Thurm gehorsam machen- Aus ^" ^ 'cn mehr Kosten ^^hwn,

?^achtheil verthüdigen.. ^ «2. ^ ^durch die G--

sreren Aemter als Fürsprecher der '^d dem Landvog zu werfe", mo ^^-^^iber

^ ne Ungelegenheiten herbeigeführt wer c . Vilnrergen'^ Landvogt nn Sicherheit

Ammann Lux von Bünzen und den Logt ^ ^ ^46.) ^ ^et, ,.wenu ern« ^

7^en ihre Meinung erbffnen werden. ^ MrU ^ ^ geanU 214^hren Rath wegen dereinzügigen