1704 Freie Aemter.
3. In Bezug auf die Taxe „der Aufschlagbriefe" wird festgesetzt, daß bei Briefen, wie bisher, von1 fl. zugeschrieben und 1 fl. für das Siegeln gegeben werden solle. Im Uebrigen soll es bei dem I6i5 eder Jahrrcchnung gemachten Taxbrief verbleiben mit dem Beifügen, daß bei 10 Pfund Buße allein der Canzlei angegeben, auch nichts von Schulmeistern oder Andern nach Ausweis der Landesord»^geschrieben werden soll. 4. Von den Wirtschaften, Tavernen und Weinschenken sollen diejenige»,^dießmal von dem Landvogt bestätigt, auch andere alte von zehn oder zwanzig Jahren her offenenschaften und Tavernen billig geschirmt sein. Jede soll zu Händen der Obrigkeiten jährlich 4, 6, s "höchstens 10 Pfund Tavernenzins geben, die Schlupfwinkel abgestellt, den Weinschenken und Zapfen^aber erlaubt sein, bei der Maß auszuschenken, jedoch so, daß sie niemanden Speise aufstellen. 5. In ^der Vogthühner soll der Landvogt nicht schuldig sein, nur 4 Schilling anzunehmen, sondern nachGefallen das Huhn oder ein gebührendes Geld dafür fordern dürfen. 6. Der Hodlerei halber läßtbei der Landcsordnung verbleiben, so daß die Amtleute künftig von den Hodlern nichts fordern d>>^Uebrigens soll niemanden verboten sein, eigene Früchte für sich selbst oder durch andere nach Zürichcern oder Zug zu führen. 7. Bei Besetzung der Untervogteien sollen die Landvögte, wenn ein ÄnUwird, jeder Zeit gut beleumundete, vermögliche und tüchtige Leute dazu erkiesen ohne Mieth und E" ^also daß kein Untervogt dem Landvogt mehr als 10 oder höchstens 12 Kronen verehren darf. Es st^ ^Keiner zwei Aemter übernehmen, sondern sich mit einem begnügen und dasselbe treu verwalten. ^Fischenzen halber in der Bünz soll es bei der Reformation verbleiben. Wenn aber jemand selbige Z" ^pfangen begehrt, soll sie der Landvogt um einen gebührenden Jahreszins verleihen. 9. Keiner soll >»» ,thiger Sachen willen die Orte überlaufen. Wenn aber jemand etwas zu klagen oder sich über die A>» ^zu beschweren hätte, so soll er die Jahrrechnung von Baden oder andere Tagleistungen abwarten u»d ^Anliegen vor den Gesandten gemeiner Orte vorbringen, aber nicht hinter dem Rücken der AmtleuteOrte laufen, er wäre denn durch gebührende Roth gezwungen. In diesem Fall soll er den Landvogt ^Landschreiber, den es berührt, auch davon in Kenntniß setzen. 10. Da bei Nechtsttbungen, welche die ^meinden betreffen, durch viele unnöthige Beiständer große Kosten verursacht werden, so wird verordnet, ^künftig von einer Partei höchstens zwei Vciständer und auf den Tagleistungen mit dem Redner allein ^,,Personen erscheinen sollen. 11. In Beziehung auf die Wahl eines Weibels zu Wohle» soll es bei der I"zu Baden gegebenen Erkanntniß verbleiben, also daß die Gemeinde einen gut beleumdeten Man»kann, der aber auch dem Landvogt, welchem er ebenfalls zu dienen verbunden ist, genehm sein >»u^ >>Wenn bei den Urtheilen der Malefiz- oder Landgerichte die Stimmen der Nichter zerfallen, soll der ^Vogt jeder Zeit je nach Gestalt der Sachen und seinem Gutfinden dem mehr oder minder scharfen ^ >beifallen. —Im Uebrigen sollen der Freien Aemter Freiheiten und wohlhergebrachte alte Bräuche unverkü"verbleiben. Absch. 897. b.
2. Marchensachen. ^
Art. 33. (1637.) Die Amtleute in den Freien Aemtern und im St. Michelsamt erhal^^Vollmacht, die umgefallenen Marchstcine zwischen beiden Herrschaften wieder aufzurichten. Absch
3«. (1648.) Lucern macht auf Berns Ansprüche auf den ganzen Reußstrvm und noch auf etlichevom Ufer weg aufmerksam. — Man will dessen eingedenk sein und gelegentlich die eigenen Rechte ^erhalten. Sollte Bern die Gerichtsherrlichkeit zu Wohlenschwpl völlig an sich ziehen wollen, so wird »ebenfalls auf das alte Herkommen verweisen. Absch. 1148. b.