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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1689
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Baden. 1689

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xz ^ ^/blcht, daß von einer katholischen Tagsatzung aus an Bern geschrieben werden sollte, und daßDe? unzweckmäßig wäre, Zürich um seine Verwendung zu ersuchen. Absch. 365. s. 155. (1626.)

gedulde,^ don Baden berichtet den katholischen Gesandten, daß der Pfarrer zu Birmenstorf sich

berjs^ ' ^blen Sigrist von der neuen Religion zum Gottesdienst zu gebrauchen, und daß dieauf ^urcrthancn jener Gegend allerlei Vermessenheiten verüben. Die Orte sollen ihre Gesandtenkstruie ^ ^uhrrechnung deßhalb mit Befehl versehen. Zürich wird ersucht, seine Gesandten ebenfalls zu^(wlisu^ Absch. 387. Ii. I5<z. ji626.) Gestiitzt auf einen Bericht des Landvogtes stellen die fünfKelchs ^ Ansuchen, daß Bern dem neuen katholischen Sigrist zu Birmenstorf das Gütchen,

köchle ^^iteii von dem Sigrist besessen und benutzt worden ist, dem Landfrieden gemäß überlassen

(1627) Gesandtschaft nimmt den Bericht des Landvvgts in den Abschied. Absch. 393. 2. 157.

des Ej Gesandten der fünf katholischen Orte wollen die Obrigkeiten an die unerörterte Sache wegenAbsch ^ Birmenstorf erinnern, damit sie ihre Gesandten auf die Jahrrechnung deßhalb instruieren.de>n neue, ^ ^ ^ (1627.) Die Gesandten Berns erörtern weitläufig, warum ihre Herren und ObernKorden Sigrist zu Birmenstorf, derwider besiegelte Briefe und mit Unruhe" eingeführt

Indien ^ ^Honthümliches Gütchen daselbst nicht einräumen können. Als Belege präsentieren die Ge->« Schriften zweier Briefe, die auf dieses Gütchen Bezug haben. Für den Fall, daß die fünf^>1 ivulnSache blvs Ansprecher und nicht Richter sein könnten, wegeil des Gütchens etwaslischt schlagen ihnen die Gesandten das eidgenössische Recht vor. Die Gesandteil der fünf katho-^keiile,! ' daß sie allein das suchen, was billig und ohne Unterschied an allen Orten in den

ktvix ^ .^^('chlen nach Inhalt des Landfriedens Brauch sei, daß nämlich der Priester zu Birmenstorf,Alchen 5,^ ^ ^^dicant zu Gebistorf einen Sigrist seiner Religion mit dein dazu gehörigeil Sigristen-wva'V ^ Ratur gcmäß haben sollen, weßhalb darüber ferner nicht zu rechten sei.

dkscs djx ' ^ o'ines Bessern entschließen und Zürich bald eine willfährige Antwort zukommen lassen, damit^ Ber l berichten könne. Absch. 435. 0. 15i1. (1627.) Man wird sich erinnern,

erbtzti^^ ^ Birmenstorfer-Geschäftes Zürich noch keine Antwort hat zukommen lassei,. Zürich ist^ ^ Zürül^ ^ Mahnung an dasselbe ergehen zu lassen. Absch. 441. 0. 1<!<1. (1627.) Es

lioschrieben lverden, es möchte Bern veranlasseil, seinen Entschluß in Beziehung auf dielvollx,^^ ^"^^enheit eröffnen. Absch. 446. l<;i. (1627.) Wegen des Sigrists zil Birmen-kerde ^^^1l>el)en Gesandten Zürich antworten, weil Bern wider Verhvffe» das Recht darschlage,soll Alchen, der Sache gebührenden Orts einen Austrag zu geben. Die Katholischen zu Birinen-5°rtgai,g Tagleistung davon in Kenntniß setzen, damit das Geschäft in aller Forin seinen

Ulrich » ^ ^ Absch. 452. k. n;Z. (1628.) Die Gesandten der katholischen Orte ersuchen die vondas dafür ^u intercedieren, daß dieselben ihnen in ihrem Begehren, be-

achtet, da' ^^mgütchcil z,i Birinenstorf freundeidgenössisch zu Willeil lverden. Es wird nun für gutwillfahrt Acholischen Orten aus allerlei Ursachen ohne Nachthcil und beschlverliche Eonsequenz wohl

K» des a ""b inan ersticht deßhalb die Gesandten von Bern bei ihren Herren und Obern

^chtte dahin zu wirken, daß den katholischen Orten hierin die so vielmal eifrig

k. zu besondern eidgenössischen Ehren und Gefalleil gutwillig erfolgen möge. Absch.

^ die -au S. Absch.457.ä. 1«4. (1628.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte wollen

1 hchen Unterthaneii zu Birmenstorf sich wegen des Sigrists als Kläger stellen, damit Bern ant-