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Baden.
werden. Der Juden halber erklärt sich die Mehrzahl der Orte dahin, daß der jetzige Landvogt keine »c»e»annehmen solle. Es soll auch ein ernstliches Mandat erlassen werden, daß die Juden keine gestohlenen ^verdächtigen Sachen kaufen dürfen, widrigenfalls sie nicht allein das Erkaufte, sondern den ganze» Sch^'"ersetzen müßten. Falls der Käufer oder die Käuferin nicht zahlen können, soll die ganze gemeineschaft dafür haften. Absch. 953. uu. 4^18. (1646.) Auf geschehenen Anzug wird erkannt, daßJuden bis acht Tage nach dem St. Verena Zurzachcrmarkt die eidgenössischen Vogteien verlassen sollen.Landvogt der Grafschaft Baden berichtet aber, in Folge früher ertheilter Bewilligung habe er denfür die zwei Jahre seiner Negierung das Geleit gegeben und solches nach altem Brauch init BriefSiegel bestätigt; man möchte deßhalb noch zuwarten, bis seine Landvogtei ausgelaufen sei. — Die ^zahl der Gesandten bewilligt dieß, Zürich und Lucern aber bleiben bei der ersten Meinung; Bern ist b"der Berathung hierüber nicht mehr anwesend. Absch. 1098. i. 14». (1647.) Weil die Verwalkder Grasschaft Baden nächsten Johannis an Bern übergeht, wird dasselbe von den Gesandten der Ml ^tholischen Orte ersucht werden, den Juden daselbst keine beständige Wohnung und auch kein Geleit mehr i"gestatten, zumal da Bern auf vergangenen Tagleistungen Vertröstung gegeben habe, daß dieß geO?werde. Absch. 1122. k. ISO. (1647.) Wiederholung dieses Ansuchens. Absch 1124. o. 15l.
Bern wünscht, daß man die voriges Jahr beschlossene Ausweisung der Juden nicht bei seinein Land^'anfange, sondern gemäß frühern Vcrabscheidungen zuwarte, bis die Regierung wieder an Zürich als ^Vorort komme. — Es wird dem Wunsch Berns entsprochen. — Zürich bemerkt, es wolle gern beiLandvogt den Anfang machen und die Juden nach zwei Jahren fortweisen helfen, jedoch müßten M ^übrigen regierenden Orte schriftlich reversieren, daß es dann dabei verbleiben und die Juden nicht gl"nachher von den Landvögten anderer Orte angenommen werden. — Es wird dieß in den Abschied g^mcn, damit die Obrigkeiten sich gelegentlich Zürich gegenüber erklären können. Absch. 1133. es.
17. Locales.
a, Baden.
Art. 152. (1618.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte sollen zu Baden dem Raths d">'^freundlich zusprechen und für den bei den dcrmaligen Zeitläufen bewiesenen guten Willen danken. Absch
d. Birmenstorf.
Art. 1»3. (1624.) Die fünf katholischen Orte haben durch einen Ausschuß mit denvon Bern wegen des Sigristengütleins zu Birmenstorf reden lassen und sie ersucht, daß man de»,neu erwählten katholischen Sigrist dasselbe mit aller Zubehörde einräumen wolle, weil es zu seine"' ^gewidmet lind bisher von den Sigristcn besessen und genutzt worden sei. Die Ausschüsse berichten de"alten Orten, daß die Gesandten der Stadt Bern hierüber guten Bescheid gegeben hätten. Derscll"^in den Abschied genommen mit der Bitte, daß Bern auf nächster Zusammenkunft in Solothur"mit willfährigem Bescheid entgegenkommen möchte. Absch. 324. x. 154. (1625.) Die fünf kaMl'l^Orte ersuchen Bern abermals, dem katholischen Sigrist zu Birmenstorf das Gütchen, das verin^ ^Leute Kundschaft und zweihundertjähriger Briefe das Sigristengütlein heißt und jeder Zeit vo"Sigrist benutzt worden ist, zuzustellen. — Bern beharrt dabei, daß das Gütchen ein Lehen des ^Königsfelden sei. — Die Gesandten der fünf Orte nehmen die Sache abermals nä röleronäum- ^
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