Badeil. 1687
Prot^k a Chorherren zn Znrzach, eingeladen, init den alten Investituren, Statuten, Concordaten undhabe» erscheinen, schicken eine Abordnung, welche anzeigt, daß sie die gewünschten Urkunden nicht
alz / Protokolle, als von dein, was seit 1617 geschehen sei. Sie könnten keinen bessern Bericht geben,
^bqesa^"^"" welcher in dein Abschiede voll 1636 enthalten sei. — Man macht hierauf de» bischöflichenwll derV^" gütlichen Borschlag: Wenn ein Propst im geraden d. i. bischöflichen Monat stirbt,
alle» die Propstei, der Bischof das Canonicat besetzen, die Custorci aber sammt dem Canonicat
Euerer Landvogt, wie die alten Investituren lauten, verliehen werden. Zu Vermeidung
bische. "^ufigkeit wolle man den Obrigkeiten diesen Vorschlag zur Genehmigung empfehlen. — Die^ustoreiHelmuten, daß Propstei und Custorei kein anhangendes Canonicat haben. Diesonder,, seit einiger Zeit durch die Landvögtc verliehen worden, indem dieselbe nie durch Tod,
^ Cvns/^^!^ Resignation oder Beförderung zur Propstei erledigt worden sei. Davon habe mangewußt. Voil den beiden Canvilicaten könne man keines fallen lassen, hoffe es aber bei^s diese,u"! Eidgenosscil, welche seit vierzig Jahreil die Custorei vergeben haben,
dieser verbleiben werden, bis der Bischof inehrcrn Bericht werde erhalteil haben, wie es mit
d^niit die ^aiigeil sei. — Die ganze einläßliche Verhandlung wird in den Abschied genommen,ihu>, ^ "^igkeitcn ihre Gesandten auf die nächste Tagleistung instruieren können, was in der Sache zus^ine Na, - ^ Bischof von Cvnstanz spricht gegen Schwyz in cinein Schreiben vom 6. Decembcr 1643bei Absch. 1613. -r. 111. (1643.) Es wird hervorgehoben, daß etliche Landvögte
s^der,, ^'wnicatc und der Dignitäten zu Zurzach lmbescheidene Sinnincil von den Gewählten
^ Chorl . ^ ^ Ansicht, daß geilau taxiert werden solle, was ein Propst, ein Decan, ein Custor und^r dem Landvogt, von dem er erwählt worden ist, für seine Dankbarkeit geben sollte. Ikiä. d.
^ ^ 21. Inden, Zigeuner, Wiedertäufer.
"^dräischj.^^' der verbotene, eigennützige und ganz schädliche Aufwechsel meist von den
de,, ""d heiinlich betrieben wird, und sie sonst den armen Untcrthancn das Blut
d^stvo^^vorsaugen, so wird für rathsam erachtet, daß die in der Grafschaft Baden und an-) Di^. wohnenden Juden aus dem Land gewiesen werden. Absch. 320. I. 14<i.
der Gr^ - ^^dcn beschwert sich über die zunehmcilde Zahl der Juden und bittet, daß man dieselben^dar vvi, verweise. Etliche Gesandte haben Befehl, sie äo taoto wcgzuiveiseil; weil aber das
u„d , Bestiinmuiig enthält, daß der Landvogt von Obrigkeits wegen das Geleit jeder-
^»dte„ . den Judeil auch in der Stadt Baden zu geben habe, so erklärt die Mehrzahl der Ge-^ buchstäblichen Inhalte des Urbars ferner verbleiben und den Orten an ihren
^isteicheit in Betreff der Juden, die doch von allen andern Ständen und Potentaten der
^iegslch,-. ^'"salls geduldet werden, nichts geschmälert werden solle. Weil aber bei den dermaligender Juden sich vermehrt, soll der Landvogt auf künftigen Johannis die neu cinge-^uden, Hr und diejenigen, welche sich verfehlt haben, bestrafen. Die gänzliche Wegweisung der
i°ll dar,^r Täufer, die mehrmals schon zur Sprache gekommen ist, wird einstweilen eingestellt. Es
'^en, 5" Rache gegangen werden, wenn die Besetzung der Vogtei wieder an Zürich kommt. Die Ge-^ >vird ei ^'inen Befehl haben, nehmen es ack rokersnäum. Absch. 043. g. 1»7. (1641.)
erkannt, daß die Heiden oder Zigeuner und auch die Wiedertäufer sollen fortgewiesen