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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1686
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Baden.

sammenknnft jemanden abzuordnen, um sowohl diesen, als anch die andern Anstände erörtern zuAbsch. 476. i. (1643.) Der Landvogt berichtet, der Bischos von Constanz verineine das

haben, ein zn Zurzach ledig gewordenes Canonicat zu besetzen, weil dasselbe in seinem Monat vaca>"»worden sei. Er finde aber in alten Jnstrumeinen, daß die Besetzung den Obrigkeiten zukomme, .mich die Mehrzahl der Orte sich bereits für Erhaltung dieser Rechtsame entschlossen habe. Der Bis ^legt dagegen ein Memorial ein. Weil nicht alle Gesandten Befehl haben, wird der Bischof schriftl»'^sucht, die Obrigkeiten bei ihrer Rechtsame ungehindert zu belassen, mit dem Beifugen, man werde >» ^ ^destoweniger den Herrn von Schönau, dein der Bischof das Canonicat zugesagt habe, durch den La»d^dahin einsetzen lassei?. Die Mehrzahl der Gesandten sind der Ansicht, daß wenn der Bischof darauf beh^ 'der Obrigkeit Eintrag zu thun, und Herr von Schönau das Beneficium von dein Landvogt nicht a»»^'wolle, dieser einen Canonicus nach seinem Belieben erwählen solle. Der Gesandte von Schwyz,

Gilg Aufdermaur, gewesener Landvogt zu Baden, berichtet, unter seiner Verwaltung habe sich ein jlicher Fall begeben und der damals gesetzte Chorherr habe trotz eifrigen Bemühens die Investitur von ^nicht erhalten. Derselbe könnte bei dieser Gelegenheit angehalten werden, die Investitur nachzusucheinAntrag wird in den Abschied genommen. Absch. 999. 66. (1643.) Der Bischof von

hat eine Antwort erlassen auf das von Baden aus an ihn wegen des zwischen ihm und dem La» ^waltenden Streites über die Collatnren an St. Verenastift zu Zurzach und erklärt darin, daß er s^'^traue, des Landvogts Ansprüche zu widerlegen. Der Streit wird auf die Tagsatznng zu Baden ver»» ^Absch. 1663. m. 1Ä2. (1643.) Der Landvogt berichtet, der Bischof von Constanz sei der Meinung ^Recht zu haben, zwei durch Tod erledigte Canonicate zu Zurzach zn conferieren, weil die beidenseinem Monat gestorben seien, und habe bereits zwei andere Priester dahin ernannt. Er halte nun das^ .dem Landvogt im Namen der Obrigkeiten zustehe, die Canonicate und dieDignitäten" zn verleihe»,viel in welchem Monat sie erledigt worden seien. Es wird dein Bischof in einem Schreiben ei»r ^ferenz vorgeschlagen und ihm die Bestimmung von Ort und Zeit anheimgestellt. Als Abgeordnete Z" ^ ^Conferenz werden bezeichnet Burgermeister Hirzel von Zürich, Oberst Fleckensteiii von Lucern,Zurlauben von Zug und Landammann Elmer von Glarus. Absch. 1667. 6K. (1643.) ^

gesandten des Fürstbischofs zn Constanz, Peregrin Zweyer von Evebach, Obervogt zu Kaiserstuhl,

Welser, Obervogt zu Mörsburg, und Johann Franz Zweyer von Evebach, Obervogt zu Klingnau er»» ^der Bischof habe mit Bedauern vernommen, daß wegen der beiden Canonicate, welche durch Absterb^^,Propstes und des Cnstors zn Zurzach erledigt worden seien. Streit entstanden sei, und daß derim Rainen der regierenden Orte die Collatnr anfechten wolle. Vermöge der Concordate, die 1447dein römischen Stuhle und der deutschen Nation aufgerichtet worden seien, stehe die Collatnr der 4"dem Papste zu oder den Eidgenossen, welchen dieselbe kraft einer päpstlichen Bulle conferiertDie Collatur der Custorei gehöre laut Stiftnngsbrief von 1333 auf ewige Zeiteil dein BischofMonat. Die Verleihung der mit der Prvpstei und der Custorei erledigten Chorherrenpsünden steh^geraden Monaten dem Bischof, in den ungeraden dem päpstlicheil Stuhle zu, und wenn der Papstlatur den Eidgenossen übertragen habe, so könnten diese nicht mehr ansprechen als der Papst geh"^ .^>Die Amtleute der Grafschaft behaupten, daß die Custorei und Propstei sainint den anhangenden Ca»»" ^seit mehr als vierzig Jahren in allen Monaten von den Landvögten im Namen der regierendenliehen worden seien, wie es auch 162ö gescheheil sei. Die bischöflichen Abgesandteil replicieren hier»"