^ Baden. 1685
schaft^^" Agierenden Orte an de» Bischof von Constanz freundlich schreiben, damit die Sache ihre End-^ Pir^^^ Absch. 392. i. 13<j. (1626.) Der Bischof von Consta»; hat wegen des streitigen Canonicatsdc„ ^ seinem Antwortschreiben zu freundlicher Erörterung auf eine Conferenz hingedeutet und für^i»li»tc>/ vereinbart würde, sich auf das gebührende Recht berufen. Damit die Obrigkeiten be-
^>n 9 'V izaben, werden Statthalter Hirzel von Zürich und Landammann Hässh von Glarus mit^rku»d'" ^^^^er bcr Grafschaft Baden nach Zurzach abgeordnet, um bei Propst und Capitel gründliche"i>, das "'^ ^"Zuziehen. Diese entledigen sich sofort ihres Auftrages und geben ihren Bericht dahingehabt s' sinde, daß die Pröpste bis nach Aenderung der Religion ihre Residenz zu Zurzach
Etagen, svlldern daß sie mehrentheils auf andern Stiftern und Pfründen gesessen und nur an hohenwiiner Zurzach gekommen seien; ferner sei mit der Propstei kein Canonicat verbunden. Daß frühersei deßj^ ^ Absterben der Pröpste die Landvögte das Canonicat sowohl als die Propstei verliehen haben,>» des ?^^en, weil die Pröpste immer in des Papstes Monat gestorben seien; die zwei letzten seien^opstei^ Monat gestorben, und deßwegcn habe der Bischof das vacicrcnde Canonicat besetzt. DieLando^^'" Custorei, sie möge in irgend einem beliebigen Monat vacant werden, werde jeweilenH^r» n Glichen; die Chorherrenpfründe aber, welche ein Propst genossen, werde von demjenigenUsch ^ dessen Monat sie vacant geworden sei. Dieser Bericht wird in den Abschied genommen.
^u»g (1627.) Die Gesandten der fünf katholischen Orte sind der Ansicht, daß die Ver-
^chobing^ ^""""icats zu Zurzach ein obrigkeitliches Regale sei, und daß die Arrestsache der Gebrüdergearbech^ ^"^u zu Arbo» die Hoheit der regierenden Orte bcschlage. Es soll also darauf hin-
gest,,, " su^ diese Streitigkeiten beförderlich einen Vergleich zu Stande zu bringen. Zu
s^agcn ,„ch Landschreiberu zu Baden und im Thurgau befohlen, in den Canzleicn nachzu-
^^>sta,^ liiewahrsame zusammenzutragen. In Beziehung auf die übrigen mit dem Bischof von^ "Erörterten Sachen mögen die Obrigkeiten ihren Gesandten Befehl geben. Absch. 440. d.^ zu B^ug allf das streitige Canonicat zu Zurzach wissen die bischöflichen Gesandten nicht
^cht .s ^cr Vioarins ^onsralis, welcher wegen dieser und anderer geistlichen Sachen hätte Ve-^eite,, Kreits abgereist sei. Das sei ihnen bewußt, daß von der päpstlichen Heiligkeit den Ob-
^ichei» ungeraden Monaten übergeben worden sei, daß sie auch einen Propst, „in
^oiicn sterb"^-^^ (Propstei) vacierend werde", zu setzen haben. Wenn aber einer in des Bischofs^be» Bischof die Chvrherrcnpfrlindc zu besetzen, wie solches auch niemals anders ge-
^ Sachx ^ hoffen, man werde es beim alten Herkommen verbleiben lassen, sonst müßte man
Päpstliche Heiligkeit zur Entscheidung gelangen lassen. — Weil die Gesandten^ Man's ^^^" ^uurn Befehl haben, nimmt mau die Sache in den Abschied, um darauf zu denken,^Age Ca ^ ^^wegen freundlich vergleiche,, könne. Absch. 441. ä. 13!>. (1628.) In Bezug auf das^dig Zu Zurzach, welches nach dem Absterben des Propstes Müller in des Bischofs Monat
Elches Bischof wieder vcrlehnt worden ist, sind die Obrigkeiten der Ansicht, daß, weil
^ustorei s ^ anhängig und ihre Landvögtc zu Baden in ihrem Namen die Propstei, Decanei undbeleihen t"","" ^"baugenden Canonicat, in welchem Monat sie zu Fall kommen, zu besetzen und zuTpai, ^ >ei, daß auch in diese», Fall die Belehnung von dem Landvvgt geschehe. Da dieser
>vird ^ Frauenseld in, August 1627 gehaltenen Conferenz nicht hat vorgenommen werden können,e ^ache i„ den Abschied genommen und der Fürstbischof ermahnt, auf erste eidgenössische Zu-