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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1676
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Baden.

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die hohe Jurisdiction blos die Fischenzen beschlage, sonst aber sämmtlichen regierenden Orten bis mMitte des Wassers gehöre, daß diese auch berechtigt seien, das in ihrer Jurisdiction gefundene E'inh^herauszufordern, und daß der Landvogt seine Pflicht gethan habe. Bern beansprucht für das AKönigsfelden die gesammte Jurisdiction über die ganze Reuß in dein betreffenden District und protc!«gegen Alles, was wider seinen Posseß geschehen möchte. Die Mehrzahl der Gesandten läßt es bei oWAntwort und dem Urbar der Grafschaft Baden bewenden. Absch. 985. 7A. (1643.) Dielegenheit wegen des in der Reuß gefundenen Einhorns, welche eine Zeitlang geruht hat, soll nachAnsicht der katholischen Gesandten wieder aufgenommen werden, da Bern seine Jurisdiction nur mit sch^chen Titeln zu stützen im Stande ist. Absch. 1003. Ic. 73. (1643.) Die Gesandtschaft Berns bringt^daß dem Hause Königsfelden von den Amtleuten der Grafschaft Baden fortwährend EintragBeziehung auf die Abnahme der Kirchenrechnung in Birinenstorf und Gebistorf, die Einsetzung und ^setzung der Kirchmeier daselbst, die Allsfertigung der neuen Bereinigung des Kircheilguts zu Gebimstder Canzlei Badeil, das Sigristengut zu Birinenstorf, die Judikatur, die Ausfertigung von Kauf-,und Zinsbriefen und die Handhabung der Jurisdiction über die Reuß. Mail möchte die Prätensione»Amtleute zurückweisen, widrigenfalls Bern bei der letztes Jahr gcthaneu Protestation verbleibe u»d ^wärtige, wer es seines rechtmäßigen Possessesentwehren" wolle. Landvogt und Amtleute antworte ^die vorgebrachten Beschwerden ausführlich. Absch. 1007. ii. 7K. (1644.) Bern legt in Bezug ^Rechte des Hauses Königsfelden zu Birinenstorf und Gebistorf eine Replik ein und begehrt, daßbei seinen Rechten verbleiben lasse; sollten fernere Eingriffe geschehen, so wolle es dagegen protestiert v

Die Replik wird in den Abschied gesetzt, die Prvtestation aber nicht angenommen, da man ' .sonnen sei, Bern etwas zu nehmen, was ihm gebühre. Dem Landvogt und den Amtleuten wird betz'^eine Ailtwvrt auf die Replik auszufertigen und sie den Obrigkeiten zu überschicken. Absch. 1041. kk- ,(1645.) Beril läßt sich vernehmen, daß es auf die dein Landvogt übergebene Replik, betreffend die ^seines Hauses Königsfelden zu Birinenstorf lind Gebistorf noch keine Antwort erhalten habe. Es wird ^nuil eine von dem Landvogt und den Amtleuten verfaßte Antwort zugestellt. Berns Gesandtschafthierauf, daß man die Sache wieder in den Abschied nehme, da seine Obrigkeit die Antwort noch nicht ^sehen habe, und daß die Neuerungen und Eingriffe gegenüber dem Hause Königsfelden inzwischen ^fortgesetzt werden möchten, indem es dagegen protestiere. Man nimmt dieß in den Abschied, dem La» .und den Amtleuten wird aber befohlen, ohne Benachtheiligung der Rechte jemandes nach altem ^fortzufahren. Absch. 1069. I. 78. (1648.) In Betreff der Prätensivnen des Hauses Königsft'^^Birinenstorf in der Grafschaft Badeil und Wvhlenschwhl in den Freien Aemtern wird von einem -in ^ein Prvject verfaßt lind selbiges in den Abschied genommen. Absch. 1151. p. (Man sehe anArt. 153 172.)

17. jkriegssachcn.

a. Allgenieines. ^

Art. 7«. (1620.) Die zu Mellingen beklageil sich, daß sie wegen der gegen das bcri>ift^j>aufgestellten Wachen viel Beschwerde und Kosten erlitten hätten, und bitten deßhalb um eine 6rg^

Jedes Ort soll seinen Entschluß darüber demnächst nach Lucern schicken. Absch. 146. x. ^Wegen der Entschädigung derer zu Baden und Mellingen für ihre Auslagen, welche sie beim ^