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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1675
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Baden. 1675

Gcwahrsamcn verbleiben lasse. Die Entscheidung über die Religion daselbst, so wie dendie ^ Judikatur und Mannschaft und den Streit wegen des Birchrütihvfes verschiebt man auf

Zusammenkunft der die Grafschaft Baden regierenden Orte. Absch. 546. u.

t«. Anstände mit Bern.

^lu>,dc^' ^ ^ (1641.) Es wird zur Sprache gebracht, daß im Amt Gebistorf an der Reuß ein Einhorn^'a»dlc> Hofincister zu Königsfclden zu Händen der Stadt Bern zugetragen worden sei. Die

Ber .-I" ^ben Orte bitten, daß der Fund säimntlichcn regierenden Orten zugestellt werde, oder daßsei, bie Befugnisse des Hauses Königsfclden ausweise. Bern antwortet, was gefunden worden

tvaz Einhorn, sondern ein Holz; seine Befugnisse nachzuweisen sei nicht nöthig, weil jeder Zeit,

vo» ; . " sowohl herwärts gegen die Grafschaft Baden als jenseits auf rcr Seite des Eigcnamls^ö»iqgs.!v Flschenzcn, Zöllen, Geleit und andern Sachen sich bcfnnden, ihm wegen des Hauses

(1641) ^ ^ ^gehört habe. Die Sache wird ack rskorsuckum genonuncn. Absch. 553. u. Kit.nicht '» , ^^"g auf das vermeintliche im Amte Gebistorf an der Reuß gefundene Einhorn kann Bernd^ß die ^ selbiges den die Grafschaft Baden regierenden Orten gehöre, da Acten vorhanden seien,

der w " gefundenen Sachen dem Hause Königsfeldeu gehören und auch die Landvögte dort

vo» Berm^ öefundcne Leichen demselben zugeschickt haben. Die übrigen sieben Orte finden aber, daß die^ehen. ^ geführten Acten sich nur auf die Fischenzen, nicht aber auf hochvbrigkeitliche Gerechtsame be-ende . die Märchen in der Mitte des Wassers seien, sei es billig, daß dergleichen gefundene Gegen-dassrlh!^ ^Mrendeii Orteil gehören. Die sieben Orte lassen dieß den Gesandten Berns anzeigen^l. ^suchen, das gefundene Ding ihnen zuzustellen. Diese entschuldigen sich mit mangelndem Be-

Aöi c > w^icric ziizuneuen. ^icie cncgyucocgeu nw o».-^"triebe(1641.) Die katholischen Gesandten erinnern sich, was für Ausflüchte und^ anhc

° Lich,

'ischließ

^ ^!"^chcn an ihil gerichtete Sollicitativnwegen Ucberantivvrlung der zwei bewußten in

sich cmr^.'^^'i^^ss der Auslieferung des in der Reuß gefundenen Einhorns Bern gebraucht hat. Da esdie Lie/>^^ hat, dieses Horn nach Baden zu liefern, so wird der Landvogt von ihnen beauftragt,

^ischlchs.^^ Übrigen Ernstes zu verlangen, widrigcufalls ihre Herren lind Obern stch zu Gegenmittelnder slchs Absch. 559. Ic. 7t. (1641.) Da der Hofmeister zu Königsfeldeu auf die im 'Rainen

^ ^ Einhvrne" noch keinen Bescheid gegeben hat, und es dabei vielmehr auf die Juris-^gefundene aiikonunt, so soll der Landvogt nochmals um Bescheid anhalten und sogleich^ibrcch^ ^ ^Ncbeid Bericht erstatten, damit man auf der nächsten Tagsatzung zu Solothurn sich darüber^ ""i Bern reden könne. Absch. 962. o. 72. (1642.) Der Landvogt von Baden hatte den bei

^ i ^eußinghle?) im Amt Gebistorf gefundenen Leichnam von Heinrich Plüntschlin den Kindern und"^Nt, hj/^Itte hin zur Bestattung übergeben. Bern hatte das eine Verletzung der Rechte ge-^"so>vcj ^ besitze, und dagegen protestiert. Die regierenden katholischen Orte wollen diese Sache^ beseht Aneignung der zwei in der Nenß gefundenen Einhvrne von Seite Berns erliegen lassenb- 7 j landvogt eine Gcgenprvtestation dein Amtmann von Königsfclden zu übergebe». Absch.^ der Der Hofmeister von Königsfclden hat dem Reußmüller bei Windisch geboten, einen

^ Ländv,' ^ 6efundeneil Leichnam ohne seinen Befehl nicht wegnehmen zu lassen. Dessenungeachtet hat^"dvogt ^^luam tvegnehmen und den Verwandten zustellen lassen. Bern hat dawider bei dem

" stiert und begehrt nun Genugthuung. Die Mehrzahl der Gesandten ist der Ansicht, daß

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