1674
Baden.
ren sollten, wolle man eine Revision des Urtheils gestatte», obwohl es besser wäre, die Sache ruhen Z"lassen und die Kosten zu sparen. Absch. 999. u.
15. Anstände mit dem Kloster Einsiedeln.
Art. kli. (1630.) 1. Die Anwälte des Fürstabtes Placidus von Einsiedeln haben den Befehl ausA">^der Pfarrei Burg Folgendes zu eröffnen: Als im letzten April von den GerichtSunterthancn in der Herrschaft Winringen die Huldigung eingenommen worden, habe mau bemerkt, daß die Gebrüder Rudolf "»^Wolfgang Gering, Besitzer des in der Herrschaft Wyningeu gelegenen Birchrüti-Hvses, sich abgesandthaben. Weil die Rütihofcr sich bisanhin geweigert hätten, dein Fürstabt zu schwören, habe man sie ^diesen Tag citiert. — Nachdem die Parteien angehört und aus den eingelegten Gewahrsameu erscheu wo'-den ist, daß der Birchrüti-Hof in des Gotteshauses Einsiedeln nieder» und der Grafschaft Baden heh^Gerichten liege, erkennt man, daß die Bauern des Birchrütihvfes dem Fürstabt die Huldigung leistenjedoch jedes Theiles Rechten ohne Schaden. 2. Sodann begehren die Anwälte des Fürstabtes, daß d"Religion in der Herrschaft Wyuingen nach Ausweis des Landfriedens frei gestellt werde, weil dieschaft in der Landvogtei Baden hohen Gerichten und Märchen begriffen und daher in den Landfrü'^auch eingeschlossen sei. Da mau dieses Punktes wegen keinen Befehl hat, so wird derselbe in den Absa?"genommen. Absch. 536. n. K7. (1630.) Abgeordnete des Fürstabts von Einsiedeln beschweren sich,in der Herrschaft Wyningcn, welche in den nieder» Gerichten von Einsiedel» und der Landvogtei Bad''"hohen Gerichten und Märchen begriffen und daher im Landfrieden eingeschlossen sei, die Ausübung be'd''Religionen nicht gestattet sei, so daß die Katholischen in das Gotteshaus Fahr zu gehen genöthigtFerner hätten die Gebrüder Rudolf und Wolfgang Gering, Besitzer des Birchrütihvfes, welcher ga>6den Niedern Gerichten der Herrschaft Wyuingen und in der hohen Obrigkeit der Grafschaft Baden li«F'im Jahr 1625 zu Zürich ein Urthcil wider die Junker Meyer von Knonau wegen der Herbst- undnachthühner erlangt, wodurch dem Gotteshaus Fahr, der Fall abgesprochen worden sei, obgleich von d"'"selben niemand zugegen gewesen sei, der im Recht Antwort gegeben, noch auch etwas zu Recht gesetzt ha^Dieß alles sei von den Gesandten auf letzter Jahrrechnung zu Händen der Obrigkeiten in den Äbs^genommen worden. Zürich habe dagegen protestiert. Die Abgesandten hätten nun Befehl, anznh^was man dagegen vorzubringen habe, und warum man den Fürstabt von seiner Prätension zu twvermeine. — Zürich stellt nicht in Abrede, daß die Herrschaft Wyuingen in der Grafschaft Baden ho"Gerichten gelegen sei; die Judicatur aber, wofür es von etlichen hundert Jahren her Briefe aufw^könne, sei Zürich zuständig, weßhalb es wohl befugt gewesen sei, in des Birchrütihvfers Sache zu urtho' ^Der Canzlcr habe dem allem beigewohnt und nichts dagegen geredet. Ob die Abgeordneten von Einsiedel''Mannschaft daselbst ansprechen oder nicht? —Die Abgeordneten replicieren, daß sie sowohl die Ma"»I' ^als die Judicatur Zürichs mehr nicht als jedein andern die Grafschaft Badeil regierenden Orte zugoß' ^Zum Beweis dafür, daß die Judicatur, die Appellationen und andere Herrlichkeiten bis an das Blut ^Gotteshause Einsiedeln und den Junkern Meyer als dessen Lehenträgcrn gehören, legen die Abgesu" ^den Stiftungsbricf des Gotteshauses Fahr, die Bestätigung von Papst Victor und Kaiser Lotharandern Urkunden vor. — Zürichs Gesandtschaft hat keinen Befehl, dießmal viel zu disputieren, und l" ^daß man mit dem Entscheide bis auf eine andere Zusammenkunft innehalte. Nach Anhörung derwird in Betreff Wyningens zu Recht gesprochen, daß man es bei dein Stiftungsbriefe und den