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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1673
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Baden. 167S

ben?//^ ^nbleiben soll, so protestiert Bern als mitregierendes Ort gegen diesen ohne sein Beisein gege-' Spruch. Absch. 393. ckä.

l4. A»»stände init dem Bischof von Constanz.

(^19.) Zwischen dem Bischof von Constanz und den regierenden Orten der Grafschaftstände» "'s- der hohen und Niedern Gerichte daselbst und derselben Zubehbrde Mißverständnisse ent-"chttien . folgendes Abkominen entworfen, welches die Abgeordneten des Bischofs rokorsnäuiu

Äuchstg,, ^ ^ hinreichende Vollmacht haben: 1) Was die Zureden betrifft, so läßt man es bei demwerden ^ ^ errichteten Vertrages verbleiben. 2) Wialeficanten, die auf der That ertappt

schicke» "/I iiberwiesen sind, soll der Vogt zu Klingnau ohne weiteres Gericht dem Landvogt über-säten w / Person blos verdächtig und keine Kundschaft vorhanden, so soll nach dem Vertrag ver-^ -tu beide ^ ^ Verträgen der Bußen und Strafen wegen specificiert ist, dabei läßt man

sind" seilen gänzlich verbleibe». Im Uebrigen sollen diejenigen, welche unter des Bischofs Gerich-^orfe» sein" andern Sachen den Bccßcn, wie andere Unterthancn der acht alten Orte, untcr-

sällt der n"s ^ußen von 9 Pfd. und darunter gehören dem Bischof; belaufen sich dieselben hoher, so^ändvogt j> Obrigkeiten anHeim. 5) Mandate in landesobrigkeitlichcn Sachen solle» von dem

^n» der der Obrigkeiten ausgehen. In geringer», dem nieder» Stab anhängigen Sachen

App^ Mandate publicicren und sie vollstrecken lassen. 6) Zu Melstorf und Siglistorf gehenZollte diü Landvogt zu Baden, und was deßhalb zu schreiben ist, wird von ihm gesiegelt.

Bischof den, ^^^crei der Canzlei Baden lvider das alte Herkommen entzogen werden, so wird der^gen de» ^"dschreiber zu seiner Ergctzung zwei Aiiitr Kernen und zwei Sauin Wein verehren und^derii Gx ^ öu verhalten wissen, welcher seinerseits den Bischof bei der Gerechtsame der

Rarrherr galten wird. Absch. 95. 5. (1632.) Der Landvogt berichtet, daß der gewesene

^äntwvrt ^ mit einer seiner gar nahen Basen fleischlich versündigt und darauf sich der

^ bischöf//^ habe. Er habe dessen noch zu Kli»gnau befindliches Gut in Arrest legen lassen.

'^lZ. daß ^'^'Panzische Amtmann zu Klingnau habe das Gut gleichfalls in Verbot gelegt in der Mei-^ Landvv / -'ibitrafung der Geistlichen dem Bischof und nicht der weltlichen Obrigkeit zugehöre. Er,kündig daflir, daß dieses Gut, weil der Pfarrherr malefizisch gehandelt, den Obrigkeiten zu-

^handelt ' Mehrzahl der Gesandten erklärt sich dahin, daß, weil dieser Priester malefizisch

des-/"/, ^ uieinals gestellt habe, der Leib dem Bischof, das Gut aber den Obrigkeiten gehöre.Ziehen > . ferner sich widersetze, so solle der Landvogt dieses Gut zu der Obrigkeiten Händen

bei'ers//^"^ darüber auf nächster Zusammenkunft verhandelt werden soll. Auch wird sich jedes^ de» ^ ^^fl^Afeit zu erklärcil wisseil, wie man sich künftig wegen Abstrafung der Geistlichen, welche^der» - Vvgteien verfehlen, verhalten wolle. Lucern erklärt sich damit nicht einverstanden,

^li4Z ) daß die weltliche Obrigkeit sich nicht darein zu mischen habe. Absch. 596. 72. <!5.

^"dinh . ^ ^chof von Constanz glaubt, daß die Sache zwischen Kaiscrstuhl und Junker Ludwig Tschudi,Unt/r// ^ Schloffes Wasserstelz, vor ihn und nicht vor die Tagsatzung gehört hätte, da er überbeide,, s"" Eigenthum zu sprechen habe, und man nicht vorgezogen habe durch Deputierte

deiche nicht gütlichen Vergleich zu versuchen. Man antwortet, man sei einem solchen Ver-

zuwider, könne sich aber der rechtlichen Judikatur nicht begeben. Falls die Parteien es begeh-