Bade». 1667
dulde,, ^ ^^irägc bei den Erbtheilungcn den Landvogt oder jemand in dessen Namen nicht mehr
Abi^ wodurch den Obrigkeiten mithin „viel verabsäumt werden möchte." — Die Sache wird in
dez ^"vmmcn. Absch. 1133. db. sS. auch Art. 13. 14.) Sit. (1648.) Auf die Anfrage
Ica»t>v die Unzucht, welche Ledige mit Ledigen begehen, nicht auch gestraft werden sollte, wird
1>5z dieselbe soll nach Gestalt der Sache gebüßt und etwa mit 16 Pfund bestraft werden. Absch.
5. Lehen- und Zehntensachen.
Art. >>?
^adei, Procurator Johann Ludwig Egloff, Burger und Wirth zum Stadhof in
sei don Schultheiß Silbereisen den Stadhof gekauft habe, augezeigt wor-
^ deruv», jährlicher Zins von 30 guten Gld. zu Gunsten der Obrigkeiten darauf. Seitdem habe
^den fvrd^ ^ Obrigkeiten diesen Zins bisher zwar genommen, aber nach Belieben 25 rhein.
Knuten. Man möchte den Zills auf ein Bestimmtes taxieren, damit er sich gegen seinen^liert. ^ "Der Zins wird auf Gutheißeil der Obrigkeiten hin auf 40 Gld. jährlich
^ große s s ^ ) I" "nein Streit zwischen dem Prälaten von St. Blasien, dem
aiidc Siggenthal gehört, und Heinrich Mehcr von Siggingcn wird erkannt, daß dieser
dje ^'^^^ute, ohne Erlaubniß des Zchntherril keine Aecker zu Matlland machen solle.^"3 »ach ^^^stnden incincn, daß der Zehntherr sich wider die Billigkeit weigere, so soll die Entschei-^ Ordnung vor den Landvogt kommen. Absch. 985. xx.
Art »
bedarf O Weil die Urbare der Grafschaft Baden und des Sarganserlandes einer Berei-
^'^u Zürich und Lucer«, bis Verena in aller Orte Namen Gesandte nach Badeil
^iren dez ^./^^Z"standstellung beider sich angelegen sein lassen. 2. An eben diese Herren wird das^^suche,, Wetlingen ivegen Bestätigung etlicher Briefe gewiesen. Sie sollen dieselben
^ dvn ^ befinden consentieren oder die Sache vor die erste Tagleistung bringen. 3. Dasselbe
^ ^"suchen des Landshauptmanns in Sargails lallt seines eingelegten Mcmorials, sowie von
^ Awllingen um Vermehrung des Zolls, da sie die Brücke damit nicht erhalten können,^'^geli, ' (^24.) Das Urbar von Baden zu bereinigen und andere noch unerörterte Punkte
^lann ^^dnet: Statthalter Hirzel, Landvogt Soilncnberg, Landainmann Frischherz und Land-ivcrden sich zu gelegener Zeit nach Baden begeben und die Sache an die Hand
7. Verkauf in todte Hand.
i^^hausts^' (1944.) Nachdem die Gesandten Zürichs und Berns verreist sind, wird der Kauf desäuch Jahrs zu Wcttingcu durch den Abt daselbst bestätigt, zumal da das Gotteshaus
z^^gung derselben gewesen ist. Es soll dieß aber der gemachten Ordnung, daß ohne
l, ^ Zürick ^ -^^en nichts in todte Hand gekauft werden dürfe, nicht nachtheilig sein. Der Landschreiber" Ehalte,, . ^ ^^'^ischast habe vor ihrer Abreise gegen die Kaufsbewilligung, mit welcher keine Gleich-er, protestiert. Absch. 1041. llb.
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