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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1668
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1668 Baden.

«. Abzug.

Art. 32. (1618.) Uri, Schwhz, Unterwalden lind Zug werden ersucht, ihre Stimmen iibe^

angeuommenen Vergleich mit der Stadt Baden des Abzugs halber beförderlichst nach Lucern zu ^Absch. 8. i. 33. (1619.) Kaiserstuhl bittet, daß man ihm den Abzug, wenn in Zukunft einer ^weißen Kreuz mißerhalb Kaiserstuhls fallen würde, theilweise zukommen lasse. Da die regierenden5 voin Hundert, Kaiserstuhl aber 10 vom Hundert beziehe, so gehe dadurch den regierenden Orte»ab, und sie könnten als arme Leute ihre Stadt desto besser im Baue lind Anderm erhalten. Ebenso ^Kaiserstuhl, daß ihm die Halste des Umgeldes beim weißen Kreuz zuerkannt werde, das eine anseh''.Summe abwerfen würde, bisher aber nicht gefordert worden sei. Diese Begehren werden als nicht »» , rsksronäum genommen. Absch. 77. I. 3A. (1619.) Die acht alten Orte, welchen die Mo>n»^zii Thengen, Lienheim und Herderen zugehörig ist, machen Anspruch auf den Abzug daselbst.prätendiert der Graf von Sulz, welcher die Hoheit daselbst besitzt, auch der Bischof zu Constauz,im Besitz der Niedern Gerichte daselbst ist. Die Abgeordneten der drei Genieinden beschweren sich .des Abzugs, von welchem sie immer frei gewesen seien; sie verwundern sich auch, daß man den acht ^die Mannschaft daselbst verweigere. Obgleich sie niemals gehuldigt hätten, so wüßten sie doch von >Altvordern nichts Anderes, als daß die Mannschaft den acht Orten gehöre. Sie brauchten auch ^andernTroinmenstreich" als den schweizerischen. Bei Aufbrüchen hätten die eidgenössischen ^ungefragt und öffentlich Volk werben lassen; deßhalb möchte man sie des Abzugs entheben und u» ^Zustande bleiben lassen. Diesem Begehren wird entsprochen. Von dem Abzug sollen die Gemeinde'^,bisher, befreit sein. Was davon bereits bezogen worden ist, soll zu drei Theileu unter den Bischt ^Grafen und die acht Orte zu Bestreitung der aufgelaufenen Kosten vertheilt werden. Die Abge^^!der Gemeinden nehmen den Beschluß dankend an. Die Abgeordneten des Bischofs und die des Grast"Sulz sind hiezu nicht ermächtigt, wollen aber binnen Monatsfrist eine bestimmte Resolution abgebe»' ^cvnstanzische Abgeordnete nimmt den Drittheil des Abzugs an, nicht wegen der Gerechtigkeit, soudc»'" ,um der aufgelaufenen Kosten willen. Der gräfliche Commissär protestiert gegen das Mannschastsre^Orte, worauf dieselben eine Gegenprotestation einlegen. Absch. 95. o. 3Z. (1619.) Propst unddes St. Verenastiftes zu Zurzach lasseil ein Memorial übergeben, worin nachzuweisen versucht .das Maunschaftsrecht zu Kadelburg dem Stifte gehöre. Diese Sache wird, da die Gesandten ohne ^tion sind, auf eine spätere allgemeine Zusammenkunst verschoben. Iblä. s. 33. (1620.) D»sGeschüft wegen der Mannschaft und des Abzugs zu Kadelburg wird neuerdings vorgebracht, ^und andere mitinteressierte Gemeinden wünschen bei dem alteil Herkommen und der BefreiungAbzug zu verbleiben. Propst und Eapitcl von Zurzach berufen sich auf die Erkanntniß, welche s"von der katholischen Tagsatzung zu Lucern erhalteil haben. Zürich und Bern erklären, daßund Abzug den acht alten Orten gehören; sie haben Befehl, dahin zu wirken, daß die Manuschast ^Grafschaft Baden verbleibe; falls man einen Abzug zu nehmen gesonnen sei, so gehöre diesedem Landvogt zu Baden, widrigenfalls sie protestieren. Die katholischeil Orte wollen es bei jener ^ ^niß verbleiben lassen. Bei dieser großen Divergenz der Ansichten nimmt man die Sache wicd^ ^den Abschied. Absch. 129. g-. 37. (1622.) Der Landvogt berichtet, daß die Uuterthanen zusich der Abzüge halber weigern. Es wird ihm geschrieben, er solle die ergangenen Erkanntuffst ^haben, die verfalleneil Abzüge zu Händen der Obrigkeiteil einziehen und die Widerstrebenden