1666
Baden.
geben sollen. Absch. 1133. 00. 21. (1648.) In Bezug auf tue March an, ob lind unter der Glanzesfluh soll es bei dem Vergleich, der zwischen dem Landvogt und dem Obervogt auf Regensberg im Eint""stündlich mit den Gemeinden Wettingen und Otelfingcn abgeschlossen worden, verbleiben. Der Vergleichsammt der Erläuterung dein 1471 gemachten Marchbrief angehängt werden. Absch. 1151. I.
4. Justizsachen.
Art. 22. (1637.) Zwischen dem Laudvogt und dein Landschreiber der Grafschaft Baden einerseits >»"dem Gotteshaus Wettingcn andrerseits besteht ein Streit, betreffend die Befugnch der Ausfertigung ^Testanlcnte, Ausrichtungen, Aussteuerungen und Mannrechte, Nach Anhörung beider Theile wird erkai»"Die Ertheilung und Ausfertigung der Manurcchtbriefe in des Gotteshauses »iedern Gerichten soll c'inOund allein durch die Amtleute der Landvögtc geschehen. Anssteuerungs-, Ausrichtuugs- und Vergabung^oder Gemächtsbriefe sollen durch des Gotteshauses Schreiber ausgefertigt und init des Abts, alsrichtsherr», Siegel besiegelt werden. Bei den Auskäufen, Aussteuerungen und Ausrichtungen sollen ^Amtleute in der Parteien Kosten auch auwcsend sein, damit der Abzüge, Fälle oder anderer obrigkeitlichSachen wegen nichts unberücksichtigt bleibe. Im Uebrigen verbleibt es bei dem 1612 gemachten Verl^und bei dem Inhalt des Nrbars. Wenn das Gotteshaus in seinen Niedern und der Landvogtei höhGerichten den Seinigen Geld leiht oder etwas verkanft, wofür Briefe und Siegel uöthig sind, soll st'lb^durch des Gotteshauses Schreiber geschehen und mit dem Siegel des Landvogtes bekräftiget werden, h'früher errichteten Abschied, daß in den Gotteshäusern keine Fremden, sondern einheimische Eidgenosse ''Schreibern gebraucht werden sollen, soll jeder Zeit nachgekommen werden, — Abt und Gotteshalls nelh'dieses alles gutwillig an und geben auch den auf der Jahrrechnung 1625 erhaltenen Brief, worinPunkte und Bewilligungen enthalten sind, durch welche künftig mehr Irrung und Ungelegenheit als N»^'für das Gotteshalls entstehen könnte, wieder Heralls. Absch. 823. m. 25t. (1642.) Uri bringt vor, hLandmann Franz Gruner habe für seine Schwester, gegenwärtig Conventsfrau zu Hermatschwhl, viel hausgegeben und große Kosten erlitten auf das Versprechen hin, welches ihm von der Schwester, sowievon seinem Vetter, dem Herrn Heinrich Heill, gegeben worden sei, daß ihm nicht allein die Kosten ersetzt, hdern auch testaments- oder sonst verchrungsweise eine Belohnung nach dein Absterben des Heill werdenNachdem nun derselbe gestorben und seine Verlassenschaft in das Kloster Hermatschwhl gezogen worde» ^wolle man ihm nichts geben, auch vor keinem weltlichen Richter, sondern nur vor dem Legaten dasbestehen, was der eidgenössischen Jurisdiction sehr präjudicierlich sei. — Dem Laudvogt wird befohle», ^Parteien zu citieren uud den ordentlicheil Rcchtsgang einzuleiten. Abfch. 995. r. 2^. (1643.)zum Staal von Solothurn wünscht, daß ihm wegen ausstehender Zinsen, welche ihm etliche Stäb" ^Landschaften im Elsaß und Sundgau, darunter Maßmünster auch begriffen, schuldig sind, auf die Ha" ^leutc von Maßmünster in Zurzach ein Arrest bewilligt werde. Es wird an genannte Stände ein War>»"'schreiben erlassen und dem Landvogt aufgetragen, allfällig nach Beschaffenheit der Sachen zu verfaßAbsch. 1007. ». 24. (1647.) Es wird vorgebracht, daß seit einigen Jahren etliche Gerichtsherre»gerichtlichen Händel von den Bauerngerichten an sich ziehen uud so den Unterthanen mehr Kosten t"fachen, während frliher die Appellationen von den Bauerngerichten, die in des Gerichtsherrn Name»und gehalten werden, gleich au den Laudvogt gegangen seien; daß auch letztes Jahr verabschiedetsei, daß man im Thurgau dergleichen Neuerungen nicht gestatten wolle; dergleichen, daß etliche Gerichts