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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1665
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Baden. 1665

. ^ ge Jahrrechnung in den Abschied genommen. Absch. 999. oo.

(1643.) Schwyz rügt, daß dem Landvogt von den Gcrichtsherren viel Eingriffe geschehen, und daß

11 ^ Jnstructionsertheilung auf künftige Jahrrechnuug in den Abschied genommen. Absch. 999. oo.

W'n derselben in Beziehung aus das Siegeln, Schreiben und andere Sachen Befreiungen gegeben worden

daß >' Gesandten dazu mitgewirkt hätten, solle es widerrufen sein. Es wird hierauf berichtet,

Laudu" ^ Dunges vorhanden sei, welches den Obrigkeiten zum Nachtheil gereiche, Anderes, welches demwvrich ^ des Siegelns und der Canzlei wegen des Schreibens Abbruch thue, wiederum Anderes,

ichreib ^ ^ ^ Unterthanen zu beschweren haben. Man befiehlt daher dem Landvogt und dem Land-alöda, ' Specificativn auszufertigen und selbige den Obrigkeiten zuzuschicken, damit man

besser instruieren könne. Absch. 1007. II. sS. auch Art. 25.)

3. Marchc,»fachen.

vv ^ (1641.) Auf Bitte derer von Bremgarten wird dem Landvogt und dem Landschreiber

und Gesandten befohlen, die von den vier Sätzen erkannten Marchsteine zwischen Die-

be» Anderstetten nach dem ergangenen Urtheil zu setzen und darüber nach dem entworfenen Concept4<». ^. ""^ufertigen. wenn gleich der Schiedherr von Zürich Einwendungen machen wolle. Absch. 943. v^.u»d Dictll ^ Landvogt berichtet, daß Zürich einen laut rechtlicher Erkanntniß zwischen Ruderstettenbesohl«, ^ ^"ch^ten Nlarchstein zu ändern beabsichtigt habe. Es wird ihm von den katholischen OrtenAbsch Beginnen zu widersetzen, bis die Sache auf der Tagsatzung zu Baden zur Sprache komme,

herrlich^. ^ ^ (1644.) Vor ungefähr drei Jahren sind im Amt Dietikon zwischen den Gerichts-^>e 6)vtteshauscs Wettingen und der Stadt Bremgartcn etliche Marchsteine durch Ausgeschos-

^idlistz ^ ^ Landvogtes erneuert worden, unter andern einer zu Holenstraß ob der Gasse gegen denber Gass/x' Landvogt Schneeberger von Zürich hat nun diesen Stein ausgraben und unterhalb

^ Gasff leisen in der Meinung, daß der Stein den urdorfischen Gerichten zum Präjudiz oberhalb

^vheff sxi gewesen sei. Da man aber Bericht erhalten hat, daß derselbe m der Grafschaft Baden

berord,,« " ^ ^ ^1^" stehen solle oder nicht, allein die Niedern Gcrichtszwinge betreffe, sodaß dcr^ ^ Landvogt sammt den Amtleuten allen drei Parteien einen Tag bestimmen solle,

""tzesetzt ' nachdein dieselben sich auf einen Augenschein hin oder sonst verglichen hätten, wieder

^, der ?Ale. Absch. 1041. x. 18. (1645.) Es tvird berichtet, daß der Marchstein zu Holen-^gt Wörde eingesetzt, seither aber wieder ausgegraben und unten an die Gasse ver-

mag "^1 wieder gesetzt tvorden sei. Dem Landvogt und den Amtleuten wird der Auf-

ihiien as ^^ brei interessierten Parteien bis auf Michaelis einen Tag ansetzen, alsdann mit""setze» Augenschein reiten und den Stein womöglich mit Einwilligung aller drei Parteien wiederwich^ b ^ Einwilligung derselben nicht erhältlich, so sollen die Verordneten bei nächster Gelegenheitgeachtet Absch. 1069. 66. il». (1646.) In Betreff des besprochenen Marchsteincs soll darauf

,1,!""^", daß die regierenden Orte in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Absch. 1102. k.ei»e z. ' ^ Wegen einer Marchstreitigkeit zwischen den Gemeinden Wettingen und Otelfingen läßt mander einnehmen; wegen der Dichtigkeit des Holzes aber kann man die eigentliche Beschaffenheit

der Gla,^."^ kennen. Es wird deßhalb fiir gut befunden, daß beide Theile in dem streitigen Bezirk anden beid^-"^ ^ Holz weghauen lassen und alsdann die Landvögte von Baden und Regensberg sammtwligen Landschreibcrn nochmals einen Augenschein einnehmen und über das Resultat Bericht