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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

der dazu gehört, nämlich dem Landvogt, Landschreiber, Untervogt und Substitut eine halbe Krone,auch an Bußentagen jedem ebensoviel lind den Untervögten sammt dem Läufer ein Franken dafür gegebe"und nicht mehr verrechnet werden. 4) AlsGutjahr" sind dem Landvogt geordnet 60 Pfnnd. Davon st'er dem Landschreiber und Untervogt jedem 1 Sonnenkrone geben, dergleichen auf die vier Stuben zu Baden-den acht Untcrvögten, Läufern, dem Trompeter, Zoller und den Wächtern jedem einen Käse oder einenguten Gulden dafür sammt dem weiften Ziger aufs Nathshaus. 5) Für diejenigen, die durchs Jahr Holz, He" ^und Stroh zum Schloß führen oder Anderes, was dem Landvogt verehrt und zugeführt wird, wie auch denen-welche die Schlvftmatten heuen und emdcn, wird man dem Landvogt in der Rechnung fürderhin nichts >nc^passieren lasten; weil derselbe alle Nutzung einnimmt, soll er auch die Kosten tragen. Des Heues halbe'beim Abzug eines Landvogts verbleibt es bei dein Artikel im badischen Urbar. 6) Wenn der Landowoder die Amtleute in der Obrigkeiten Geschäften beim Hin- und WiederreitenLetzi" geben, wird man ih»e"selbige nach Gebühr gutheißen und passieren lassen; wenn sie aber in streitiger Parteien oder Anderer^"men ausreiten oder gebraucht werden, sollen dergleichen Kosten nicht den Obrigkeiten, sondern den Betw'senden angerechnet werden. 7) Denen, so Gefangene zum Schloß bringen, soll Jedem ein Dicker und »>^mehr, auch weder Essen noch Trinken in der regierenden Orte Namen gegeben werde». 8) Die Zinsst'""des Schlosses Baden sollen bei Ablieferung ihrer schuldigen Zinsen ans die Obrigkeiten hin nichts verzehr"Dein Landvogt steht es frei, aus dem Seinen ihnen etwas geben zu lassen; in der Rechnung wirddergleichen Ausgaben nicht mehr dulden. 0) Des Läufers zwei Mütt Kernen, und was der Landvogt ^Schlosses wegen an Früchten und sonst hin lind wieder ausgeben muß, soll von der Orte Einkvinme" "gezogen und der Werth dafür verrechnet werden. 10) Die Schlußreden habeil die Landvögte k»»st'6 ^ Iihren eigenen Kosten bebauen zu lassen lind dagegen auch den Nutzen davon zu nehmen nnd nichts »»'dafür zu verrechneil. Sie sollen aber die Reben in guten Ehreil halten, daß kein Anlaß zu Klageil !

wird. Die Beiboten der nen aufzuführenden Landvögte werdeil jedesmal die Reben beschauen und, st'sie Mangel daran finden, davon den Gesandten Kenntniß geben, die alsdann den abgehenden LandvogtErsatz des Schadens anzuhalten haben. Absch. 324. I. 12. (1645.) Wegen der großen Koste»Allsgaben wird auf Gefalleil der Obrigkeiten hin folgende Moderation gemacht: Die Unterthanc» !"^zwar an den von Alters her gebräuchlichen Orten beeidigt werden, aber der Landvogt dabei so spar!""verfahren als möglich. Der Läufer soll dem Landvogt wegen seiner Botenlöhne in Beisein desschreibers jährlich specisicierte Rechnung geben. Die Collationen auf dein Rathhaus, diejenigen, welcheTheilung der Geleitsbüchsen gehalten werden, vorbehalten, sollen gänzlich abgestellt sein. Der La»b^soll für jcdcil Zurzacher Markt wegen der fremden Spielleute nicht mehr als 15 Pfund,wege»Sperbers" fiir jeden Zurzacher Markt nicht mehr als 20 Pfund verrechnen. Wenn der La»^'init den Amtleuten und Untervögten den gebräuchlichen Weinkauf macht, soll man keine ^

mehr auf obrigkeitliche Kosten halten, sondern dem Landvogt und den Amtleuten je 1 fl., den übrige» 4sonen, die dazu gehöreil, je eine halbe Krone dafür geben. Den Gcleitsleuten soll, wenn sie aus die ^rechnuilg die Geleitsbüchsen bringen, auch keine Mahlzeit mehr, sondern jedem 2 Pfund dafiir gegeben we'^Absch. 1069. aa.

S. Gerichtsherren; Uebergriffe derselbe».

Art. 15t. (1643.) Es wird berichtet, daß des Siegelns und Schreibens, auch andererhalber den Obrigkeiteil und der Landvogtei von Seiten der Gerichtsherren viel Abbruch geschehe-