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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans.

Ül. ' Zürich zu berichte», damit man sich »ach Gebühr zu verhalte» wisse. Absch. 561. f.ihm ..v» Prälat vou Pfäfers beschivert sich über de» auf der letzten Jahrrechnung zu Baden

der'V^ ^^irmbrief. Dem Landschreibcr zu Baden wird von den Gesandten der fünf katholischenertheilt, einen solchen nach altem Styl auszufertigen. Absch. 643. I. (1638.) DasAbhj^. ^ Prüfers legt gegen den Landvogt folgende Klagepunkte ein und begehrt von den Gesandten^hcii > Landvogt die Appellation von Nagaz nicht gen Pfäfers, sondern vor sich nach Sargans

^isch^ ^ ^ Gotteshauses Freiheiten schwäche, indem er die Person, die einen ehrlichen

^ichc oder deren Pferde aus der Freiheit nehmen wolle; 3) daß er die Gotteshauslcute,

Ehrend b" ^raft, nochmals strafen »volle und ohne Borwisscn des Abtes auf das Schloß Sargans citiere,welche Abstrafung zu Nagaz zu geschehen habe; 4) daß er den Unterthancn des Gotteshauses,

Saar wohnen und Lehen von den sieben Orten haben, solche ohne Ursache wieder

^"gestellt ^Aben neuerdings verehrschatzen lasse. Die Sache wird bis zur nächsten Jahrrechnung^°hnheit "bmden Thcilen geschrieben, sie »nöchten sich über den eigentlichen Verhalt und die alten Ge-M'mdlic/" »ud den Obrigkeiten schriftlich Bericht darüber geben, damit sie ihre Gesandten desto

Käsers"'klieren können. Absch. 851. i. Mt. (1638.) Die Streitpunkte des Gotteshauses zu^ Landvogt werden erörtert und folgender Spruch gcthau: 1) Da es sich durch achtzig-

^eile» Kundschaften herausgestellt hat, daß die Appellation von den Gerichten des Gotteshauses

^>> ^ Landvögtc und von diesen an die Obrigkeiten der regierenden Orte gegangen sind, so läßtin^b^ Der Bußen halber bleibt es bei dem alten Herkommen, nämlich daß die nieder»

Thesit ^ ^wttcsha»»ses Gerichten in Gegenwart der hohen und der Niedern Obrigkeiten angelegt undsint/'^ Wüen; das Malefiz aber, worunter der einfache Ehebruch, wie auch andere Ehebrüche be-hassRechtsame gemäß verhandelt und bestraft werden. 3) Des nitbcrgischeu^ es .s ^ ^ üei den deutlichen Bestimmungen des sargansischen Urbars bewenden dergestalt,

^ ^inen bleiben soll; daher das Gotteshaus schuldig ist, den Lehcnschilling zu erlegen

^°^ha»s ^^'üräger zu stellen, der die Lehenpflicht erstattet; doch wird ausdrücklich ausbedungen, daß das^üe ivcrd^ Lehens wegen kein Recht haben soll, andere Lehen an sich zu ziehen. 4) Die Gotteshaus-»la ^ andern Unterthancn vom Landvogte gebüßt. 5) DerZiinermanigen" (?) halber

wcrd ' ^wenden, daß sie mit Ausnahme von Grünenfeld fernerhin von den Landvögtenge-»v ln" belegt werden sollen?). 6) Der Prälat soll die Gefangenschaften und

^ sind ^ ^^>wllt hat, wieder beseitigen, weil dadurch ein Eingriff in die Jurisdiction der Orte geschehe,^silbe» ^ ^ billig, diejenigen Gotteshauslcute, welche obrigkeitliche Lehen haben, ohne Ursache von^tzen, wird aber ein solches Lehen ledig, so sollen die Landvögte es mit obrigkeitlichen Leuten

^sch. 854 ^"dvvgt »verde» zwei verwirkte Lehen zur Besetzung mit ehrlichen Leuten übergeben.

' ^ (1644.) S. Art. 24. sMan sehe auch Art. 4751.)

l5. Localcs.

a. M-ls.

Ar. ^

^els (1l539.) Weil auf das von letzter Tagsatzung zu Baden aus wegen des Frühmessers zu

"^citze,, ^ zu Chur, den Prälaten zu Pfäfers und an den Landvogt zu eargans erlassene

"vch keine Antwort erfolgt ist, wird beschlossen, nochmals an dieselben zu schreibeil. Absch. 915. s.

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