1656 Sargans.
beurlaubt und von dein Herzog von Württemberg wlder den Kaiser in Bestallung genominen worden s-»'soll, durch Sargans ziehen will. Es wird deßhalb dein Landvogt von den Gesandten der sünf katholisch-»Orte geschrieben, diese Soldaten nicht mit Ueberwehren oder in großer Anzahl durchziehen zu lassen, sond-»'nur „allu tilata", auch über ihr Vorhaben sich fleißig zu erkundigen nnd allfällig bei Tag und bei M'an Lucern zu berichten. Absch. 96. n. (1619.) Die Gesandten von Uri, Schwhz und Ziidtvald»'
beschließen, daß dem Landvogt von Sargans befohleil werden soll. das durchziehende venetianische bä»'laubte Kriegsvolk „hinder sich zu mahnen". Wie dasselbe im Zürchergebiet aufgehalten werden soll,jeder Gesandte seiner Obrigkeit berichten können. Absch. 102. o. 711. (l629.) Man will mit d-»'Schanzen zu Bewahrung des Landes noch innehalten, dagegen soll dem Landvogt eine wvhlqualifi-i-^Person zur Aushülfe bei vorkommenden Ereignissen beigegebeil werden. Absch. 502. f. 71.. (1^Dein Landvogt von Sargans wird auf seinen Bericht, daß ihm Ambassador du Landö ernstlich vcrw>-I»'habe, daß er Soldaten in den Dienst des Kaisers habe werben lassen, von den Gesandten der fünf kach»lischeil Orte zurückgeschrieben, er solle um der Ruhe willeil „zu allen Theilen" dergleichen Werbungen ^hindern. Absch. 627. b. 72. (1633.) Auf das Schreiben des Herrn du Landö, französischeil Aniba^dors in den Bünden, an die den Thurgau regierenden Orte, welchem Schreiben ein Proceß eines gcfang-»^Soldateil beigelegt ist, wird dein Landvogt von Sargans geschrieben, daß die Gesandten, wie ihm »-schon von Lucern aus bedeutet worden sei, Mißfallen an seinem Benehmen habeil, und daß er die -»'reißenden Soldaten und die Aufwiegler bestrafen solle. Absch. 628. o. 73. (1634.) Dem Landvogtaufgetragen, das Schloß mit gebührender Provision an Pulver zu versehen. Absch. 681. k. 74. .Die Unterthanen im Sarganscrland beklagen sich bei den katholischen Gesandten, daß man ihnen in dmschwierigen Zeiteil weder helfe, noch rathe. Wenn man ihnen nicht einigermaßen helfe, so würden »- ^nöthigt, bei andern Orten Hülfe zu suchen. Ihr Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch.73. (1647.) S. u. Rheinthal, Art. 121.
12. Neliaionssachen.
Art. 7<». (1636.) Da berichtet wird, daß in Neligionssachen es an Aussicht mangle, wird U"den übrigen katholischen Gesandten ersucht, dem Landvogt, der aus seinein Orte ist, das Nothwe»^'»dcßwegen zu schreiben. Absch. 772. k.
13. Ehesachen.
Art. 77. (1626.) Die beiden Verwalter des Gotteshauses Pfäfers haben sich bei Lucern besä)»"'
wegen einer Zwinglianischen Person, welche der sieben katholischen Orte leibeigener Mann und in des
Hauses Jurisdiction zu Nagaz ist. Derselbe hat sich dort mit einer Zwinglianischen Magd verheirath-t
will sich an selbigem Ort niederlassen, was der katholischen Religion zum Nachtheil gereichen würdm ^
Dein Landvogt wird geschrieben, solches als dem gemeinen Dorfrecht zuwider nicht zu gestatte». Absch-
78. (1626.) Der Bischof von Chur, der Prälat zu Pfäfers und der Landvogt von Sargans beklage» »
wegen einer Zwinglianischen Person, genannt Heinrich Dürr (alias Thür), seßhaften Aachbars zu
der sich vor einiger Zeit mit einer sectischen Tochter verehlicht und außerhalb des Dorfes bei seine»
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gläubigen Kirchgenossen die Ehe vollbracht habe und sich mm vermesse, sich sammt dein Weib zu Ragazzulassen. - Lucern soll dem Landvogt schreiben, den Heinrich Dürr sammt seinem Weib, weil nachRecht und Brauch, wenn ein Nachbar außerhalb des Dorfes ohne Erlaubniß der Gemeinde Hochzeit
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