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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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28 7^ Revers anzubieten und das Ansuchen auch an Erzherzog Leopold zu richten. Absch. 121. äzu üb ^ ^ ^ Feldkirch sich beschweren, den verhafteten Spagnoletto dein Landvogt zu Sargans

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Sargans,ä. Mslicscrung von Verbrechen:.

A... 27. <MM.> D° d>- v°>. F-WIi.ch sich w-ii>--". Sp°»n°w.° d-m 2^7'

beschlosscii. nochmals um die Auslieftruug srcundll > anMu ni

wöhnliche "

' -- ^ v^',>.I.?Orte Namen bei ihnen darum

uberantworten, soll Zürich ersucht werden, nochmals m " ^ ..^ ^^nn zu Baden unter-

zuhalten. Was mit jenem weiter vorzunehmen sein w.r , aru e . s>:,ianolettos bewilligt; dem^ Absch. 124. ,'2». (UM, Herzog Leopold ^ di° N-nn,^ ^

widvogt wird wegen desselben ein Befehl zukonunen. Absch. ^ lassen'solle. Die katho-

7 - man den ausgelieferten Spagnoletto von Sargans "777 Sargans und von dem zu

Gesandten halten aber für besser, daß derselbe von Landvogt ^ ^

oder dem Landschreiber daselbst examiniert werde. Dabe. w.rd er.neidet, daß

"u^e, daß auch die von Zürich einen Gesandten dazu abordnen. . IG-

s. Bcstrasung von Ehebrüche».

. Art. 31. (1640.) Der Landvogt bringt vor, daß ^"nieder!" GttiA)te nach

7^N'ng der Ehebrüche und der Blutschande ansprechen, wahren . Ehebrüche und Blut-

7'r gehören, das Malesiz ..ach Sargans. Die Gesandten smd d-r d ^bmä

?°"de in das Malesiz gehören, wenn nicht besondere Vertrage vo Händen ^n. INsaund Glarus glauben, daß ihre Herren und Obern Nechtiame dawr habc

7^nänm. Absch 061 5 -52. (1641.) Schwhz und Glarus sprechen zu Quartm und ^u.n ,

sie die '

^^halb N Gerichte haben, die Bestrafung der Ehebrüche an. Landvogt Christian Schön begehrt

^udten von ^ ^ Meinung, daß die Ehebrüche allenthalben zum Malesiz gerechnet werden. Da die Ge-.-j ,.7 und Glarns ohne Befehl sind, so wird das Begehreu rokersnäum genommen, Absch.

^ x . 'U", - ^

zu der ^ Gesandten von Schwhz und Glarus eröffnen, zu Murg, Quarten und Quinten gehöre

Hilgen in ^ ^^6tei Gaffer, blos das Malesiz nach einem Spruch, welcher 1510 zu Einsiedel.,

begann ^ Sargans. Der Landvogt von Sargans habe sich nun erlaubt, einen Ehebruch, der da-Vvgtcie,^-bestrafen. Obgleich unlängst erkannt worden sei, daß Ehebrüche in den ge.nci-lleschriel/^ "^^'^sch Zu halten seien, so möchten sie doch dagegen protestiert haben. Dem Landvogt^schlage» ^7. seinem Verfahren in dieser Sache bis zur nächsten Conferenz innezuhalten und nach-^"dschreib sargansischen Gewahrsa.nen darüber zu finden sein möchte. Deßgleichen wird dem

K beiden befohlen, in der Canzlei daselbst nachzusehen. Absch. 985. II. 35. (1646.)Hab ^^zel berichtet, daß der Landvogt im Gaster einen zu Murg begangenen Ehebruch^"»iinea biese Bestrafung ihm gebührt hätte. Die Beschwerde wird in den Abschied

^^iet d 7^' 33. (1647.) Der alte Landvogt hat bei der Nechnungsstcllung abermals

Landvögte von Schwhz und Glarus im Gastcr die Ehebrüche zu Murg, Quarten undqla 7^"'. b"ch die Hoheit daselbst der Herrschaft Sargans zugehöre. Schwhz und

^"guisse o" ^ werden ersucht, bei nächster Gelegenheit ihre

hst. "^"^^sen, damit man wisse, wie sich die Landvögte zu Sargans zu verhalten haben. Absch.

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