28 7^ Revers anzubieten und das Ansuchen auch an Erzherzog Leopold zu richten. Absch. 121. äzu üb ^ ^ ^ Feldkirch sich beschweren, den verhafteten Spagnoletto dein Landvogt zu Sargans
1651
Sargans,ä. Mslicscrung von Verbrechen:.
A... 27. <MM.> D° d>- v°>. F-WIi.ch sich w-ii>--". Sp°»n°w.° d-m 2^7'
beschlosscii. nochmals um die Auslieftruug srcundll > anMu ni
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' -- ^ v^',>.I.?Orte Namen bei ihnen darum
uberantworten, soll Zürich ersucht werden, nochmals m " ^ ..^ ^^nn zu Baden unter-
zuhalten. Was mit jenem weiter vorzunehmen sein w.r , aru e . s>:,ianolettos bewilligt; dem^ Absch. 124. ,'2». (UM, Herzog Leopold ^ di° N-nn,^ ^
widvogt wird wegen desselben ein Befehl zukonunen. Absch. ^ lassen'solle. Die katho-
7 - man den ausgelieferten Spagnoletto von Sargans "777 Sargans und von dem zu
Gesandten halten aber für besser, daß derselbe von Landvogt ^ ^
oder dem Landschreiber daselbst examiniert werde. Dabe. w.rd er.neidet, daß
"u^e, daß auch die von Zürich einen Gesandten dazu abordnen. . IG-
s. Bcstrasung von Ehebrüche».
. Art. 31. (1640.) Der Landvogt bringt vor, daß ^"nieder!" GttiA)te nach
7^N'ng der Ehebrüche und der Blutschande ansprechen, wahren . Ehebrüche und Blut-
7'r gehören, das Malesiz ..ach Sargans. Die Gesandten smd d-r d ^bmä
?°"de in das Malesiz gehören, wenn nicht besondere Vertrage vo Händen ^n. INsaund Glarus glauben, daß ihre Herren und Obern Nechtiame dawr habc
7^nänm. Absch 061 5 -52. (1641.) Schwhz und Glarus sprechen zu Quartm und ^u.n ,
sie die '
^^halb N Gerichte haben, die Bestrafung der Ehebrüche an. Landvogt Christian Schön begehrt
^udten von ^ ^ Meinung, daß die Ehebrüche allenthalben zum Malesiz gerechnet werden. Da die Ge-bö.-j ,.7 und Glarns ohne Befehl sind, so wird das Begehreu nä rokersnäum genommen, Absch.
^ x . ' —U", - ^
zu der ^ Gesandten von Schwhz und Glarus eröffnen, zu Murg, Quarten und Quinten gehöre
Hilgen in ^ ^^6tei Gaffer, blos das Malesiz nach einem Spruch, welcher 1510 zu Einsiedel.,
begann ^ Sargans. Der Landvogt von Sargans habe sich nun erlaubt, einen Ehebruch, der da-Vvgtcie,^-bestrafen. Obgleich unlängst erkannt worden sei, daß Ehebrüche in den ge.nci-lleschriel/^ "^^'^sch Zu halten seien, so möchten sie doch dagegen protestiert haben. — Dem Landvogt^schlage» ^7. seinem Verfahren in dieser Sache bis zur nächsten Conferenz innezuhalten und nach-^"dschreib sargansischen Gewahrsa.nen darüber zu finden sein möchte. Deßgleichen wird dem
K beiden befohlen, in der Canzlei daselbst nachzusehen. Absch. 985. II. 35. (1646.)Hab ^^zel berichtet, daß der Landvogt im Gaster einen zu Murg begangenen Ehebruch^"»iinea biese Bestrafung ihm gebührt hätte. — Die Beschwerde wird in den Abschied
^^iet d 7^' 33. (1647.) Der alte Landvogt hat bei der Nechnungsstcllung abermals
Landvögte von Schwhz und Glarus im Gastcr die Ehebrüche zu Murg, Quarten undqla 7^"'. b"ch die Hoheit daselbst der Herrschaft Sargans zugehöre. Schwhz und
^"guisse o" ^ werden ersucht, bei nächster Gelegenheit ihre
hst. "^"^^sen, damit man wisse, wie sich die Landvögte zu Sargans zu verhalten haben. Absch.
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