1652
Sargan?.
3. Fall.
Art. 3«. (1644.) Auf eine Anfrage des Landvogtes in Bezug auf die Entrichtung des
wird geantwortet, derselbe sei von Brüdern, die in unzertheilter Haushaltung leben, nur beim Ablebe» ^Aeltesten zu beziehen. Absch. 1041. r.
4. Kindertheilung zu Wartau.
Art. 37. (1646.) Zwischen dein Landvogt zu Sargans und dem glarnerischen Landvogt zu ^denbcrg ist wegen der Kindertheilung zu Wartau, wo die sieben regierenden Orte der Grafschaft Sarg"die Hoheit haben, Streit entstanden, indem der Landvogt zu Werdenberg der Ansicht ist und vonunterstützt wird, daß der Landvogt des Sarganserlandes schuldig sei mit ihm die Kinder zu theilen,in einer Ehe geboren werden, von welcher der Mann, zum Schloß Sargans gehörig, sich mit einerländerin verheirathet hat. Die Sache wird aä rökorouäum genommen. Absch. 1008. k. 38.Die Gesandtschaft von Glarus bringt in Betreff der Kindertheilung zu Wartau vor, wenn ein zum S«Wartau gehöriger Mann sich mit einer fremden Frau, die weder zu Wartau noch im Sarganserlaud, b"dern jenseits des Rheins, in den Blinden oder anderswo daheim sei, sich vereheliche und Kinder zeuge, I» ^der sargansische Landvogl solche Kinder jeder Zeit mit dein werdenbergischen getheilt. Wenn dageg^der Gemeinde Wartall ein zum Schloß Sargans gehöriger Unterthan sich mit einer ausländische» överheirathe, so wollen die sargansischen Landvögte solche Kinder nicht mit den werdenbergischen "P"Glarus wünsche, daß vermöge des sargansischen Urbars Gleichheit und Reciprocität beobachtetAbsch. 1133. ßA. 3t». (1648.) Glarus bringt aberinals die Kindertheilung zu Wartau zur ^Dem Landvogt wird geschrieben, er solle auf nächste Jahrrechnung die Bestimmungen des Urbarsandere Berichte, welche auf die Sache Licht werfen, mitbringen. Absch. 1151. u.
3. Abzug.
Art. A3 und AI. <1643.) Weil Glarus angefangen hat, gegenüber Sargans den Abzug zu »^,.so trägt man dem Landvogt auf, von dein Gut, das aus dem Sarganserland nach Glarus gezogc» ^bei, Abzug ebenfalls zu nehmen. Glarus fragt nun an, ob man beabsichtige init dein Abzug iwä)zurückzugreifen, als bis auf die Zeit, da es angefangen den Abzug zu nehmen. Man antwortet, daß "nicht weiter zurückgreifen werde, als bis auf jene Zeit. Absch. 1007. es u. rr.*) A2. (1644.) Der ^
vogt bringt vor, daß die Gemeinden von dem Gut, das über den Rhein gezogen wird, 15 Gld- .nehmen, wovon die Obrigkeiten nichts erhalten. Mail hält dieß für ein Mißverständniß unddaß den Obrigkeiten 10 Gld., der Gemeinde 5 vom 100 entrichtet werden sollen. Wenn Einer in ri» ^der Eidgenossenschaft zieht, soll er in Beziehung auf den Abzug so gehalten werden, wie jenes Ortdas Sarganserland Ziehenden halte. Absch. 1041. g. A3. (1644.) Der Landvogt fragt an, w»in Bezug auf den Abzug von einer zu dem Schloß Wartau gehörigen Person zu verhalten habe,nämlich dieser Abzug lange vor der Erkanntniß, welche wegen der Abzüge gemacht worden ist,
*) Das Zürcherercmplar des Abschieds enthält duse Verhandlung zwei Mal, das zweite Mal ohne die Anfrage vo»
Diese Wiederholung ist wohl bloßes Versehen des Schreibers.