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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1650
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1650 Sargans.

Bestimmung, daß die Landvögte die Leibfälle, von denen sie früher nur den halben Theil in Rech»»^gebracht haben, vollkommen, was sie von einem lösen, oder wie derselbe geschäht worden, verrechnen soll»'»'Etliche alte Landvögte haben sich nun dahin geäußert, daß man, weil die Landvogtei ziemlich schlecht N'und die Landvögte sich ohne das schwerlich erhalten können, wenn einer wie sichs gebühre,fahren »volle,ihnen den halben Theil der Leibfällc, wie früher, und auch, wie im Rheinthal, von den Bußen de»zehnten Pfenning überlassen möchte. Weil die Gesandten ohne Instruction und im Zweifel sind, vb ^rathsam sei, die confirinicrte Ordnung gleich also zu brechen, nimmt man die Sache in den Abschied,sie den Obrigkeiten vorzulegen. Absch. 566. k. LI. (1632.) Der Alt-Landvogt Johann Würicb ^der neuen Moderation gemäß die Fälle vollkommen in die Amtsrechnung gestellt. Da früher derTheil dem Landvogt gehört hat und man seitdem der Fälle halber bei der Moderation auch nicht gänzl^verblieben ist, sondern dieselben nach dem alten Brauch hat verrechnen lassen, so verwendet sich Untersden dafür, daß dein Landvogt Würsch der völlig eingerechneten Fälle halber, wie Andern, eine Ergötzlich^geschöpft werden möchte. Da man dcßwegen keine Instruction hat, so wird der Antrag in den Alst^genommen. Absch. 596. g. LL. (1640.) Der Landvogt hat dieses Jahr nur den halben Theil ^Fälle verrechnet und geglaubt, der andere halbe Theil gehöre ihm. Es hat sich aber gefunden, daßder Moderation jeder Landvogt die Fälle ganz verrechnet habe, weßhalb ihm befohlen wird, das Fehlesin der künftigen Rechnung zu ergänzen, wofür man ihm dann bei seinem Abzug etwas verehrenAbsch. 931. >v. L5t» (1647.) Weil über die Reise des Landvogtes nach Baden, wenn er die Nech»^ablegt, große Kosten ergehen, ist man der Ansicht, daß dem Landvogt ein Bestimmtes dafür ausg^werden sollte. Für einmal wird dem Landschreibcr besohlen, dem Landwcibcl anzuzeigen, daß manmit dem Bericht des Landschreibcrs begnügen »volle, und daß der Landweibel zu Ersparung der Koste» ^Hause bleiben solle. Absch. 1133. u.

L. Justizsachen.

a. Appellationen.

Art. LI. (1644.) Der Landvogl bringt vor, daß er jährlich drei Tage mit nicht geringenzu Nagaz in des Gotteshauses Pfäfers nieder» Gerichten das Maiengericht halten müsse. Nach densagen aller alten Amtleute seien die Appellationen immer vor den Landvogt gezogen worden; jetztwolle das Gotteshaus die Appellationen von dem Maiengericht an sich ziehen. Es wird erkannt, ^die Appellationen vor den Landvogt gehören, zumal derselbe mit dem Gericht auch die Koste» ^Absch. 1041. s.

d. Arreste.

Art. LS. (1625.). Die katholischen Gesandten heben den Arrest, den der Landvogt auf Anh^!deF Pulvcrmachcrs zu Wartau auf das von etlichen Vündnern gekaufte Getreide gelegt Hai, »niederund verweisen denselben auf die eigenen Güter des Obersten Rudolf von Salis. Absch. 371. Ic.

e. Fertiglingen.

Art. L<». (1640.) Wegen der Fertigung der Güter wird an die Erzherzogin Elandia u»dStädte St. Gallen und Ehur geschrieben. Absch. 931. v.