Sargans.
1649
Einnahmen.
Ausgaben.
Pfd.
Sch. Den.
Pfd.
Sch.
Den.
>0»«—10»!».
3255
18 —
3027
1
—
10»0—1040.
2872
18 —
2058
12
—
1040—1041.
3082
15
2394
9
—
104 1—1042.
4070
14 2
2991
18
—
1042-104».
3140
11 2
2408
14
1
104!-1044.
3281
12 —
2433
9
—
1044-104S.
2276
11 2
1918
—
—
104S—1040.
3359
18 —
2755
11
—
1040—1047.
3080
7 2
2492
6
—
1047—104«. — —
' us den, cidgcnössischni Archiv in Aarcm: Sargans, Landvogtey Rechnungen 'I'om. I.
o (^623.) Iii der Rechnung des Landvogts Jakob Trösch hat man gefunden, daß ihm
it»n schuldig bleibt, weil die Gesandten, die durch Sargans gereist sind, ihren „Rittlohn" von
selbst "ud «andere Kosten aufgetrieben haben". Da es billig ist, daß jedes Ort seine Gesandten
»der ^ so wird den Landvögten geschrieben, keinem Gesandten in der regierenden Orte Rainen vielden ^ bezahlen, sondern sie an ihre Herren und Obern zu weisen. Weil etliche Orte dein Landvogtlfl. "och nicht bezahlt haben, sollen sie ihm beförderlich „einen Willen schaffen". Absch. 290.1.
Glinst k'^ ^der der katholischen Gesandten wird bei seiner Obrigkeit anbringen, daß Alt Landvogt Jost(1^ ^ ben Ansstaiid von seiner Verwaltung her befriedigt werden möchte. Absch. 326. k. 17.aus.u.s Abstellung vieler unnöthigen Unkosteil wird folgciidc voil Salomon Hirzel iind Heinrich Häffy^rfcii ben 7. Hornung 1625 errichtete Ordnung deil 19. Juli bestätigt: 1) Für die Käskilbi
^'rden "whr als 10, für die Kornkilbi nicht mehr als 5 Kronen in der Rechnung passiert
Vogelmahl bleibt eiilgezogen, für den Landvogt dürfen aber dafür nicht mehr als 12^ jewm ^ 'Rechnung erscheinen. 3) Für je einen Jahrmarkt zu Sargans, Wallenstadt und Ragaz,^ s "^"bvogt abwarten muß, dürfen nicht mehr als 4 Gulden angesetzt werden. 4) Stattein welche bisher den dreißig Landräthen bei der Sitzung des Landraths gegeben wurden, soll^ de>n^/^^ Gulden gegeben werden. 5) Die Mahlzeiten an den heiligen Tagen »verde» abgeschafft,- ^hex ""^ogt werden keine Kosten dafür in der Rechnung gutgeheißen. 6) Da endlich die Landvögtes„, ^tle oin Geringes verrechnet, das Haupt aber, das den Orten zuständig ist, für sich behaltensie ^bren 'Nutzen verwendet haben, so wird jetzt den Landvögten auferlegt, die Fälle, und was
^ber»v> ^""bte lösen oder den Werth desselben den Orten zu verrechnen und nichts in ihren Nutzen'u (1627.) Helmli von Lucern, gewesener Landvvgt, fordert an Uri,
^Uldh/ j "^^'walden, Zug und Glarus den Rest von seiner letzten Rechnung, den dieselben ihm nochschied a und Lucern haben ihm denselben bereits bezahlt. Das Begehren wird in den Ab-
sei»^, '^""'"wen. Absch. 435. n. Iii. (1627.) Der gewesene Landvogt, Johann Würsch, hat inselben gemachte Moderation überschritten, so daß man ein schlechtes Gefallen an
soll, ^ wird darum verordnet, daß man dieser Moderation fleißig nachgehen und sie halten
' ^ 20. (1630.) In der jüngst im Sarganserland gemachten Reformation findet sich die