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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1642
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Rheinthal.

Gemeinde auf Gutheißen der Obrigkeit unter den Bedingungen verkauft, daß sie sämmtliche Kosten der Mißder Gesandten und der andern zu dieser Verhandlung berufenen Personen und überdieß 500 Gld. bezahlt Die Gemeinde bittet, daß ihr jedes Ort 25 fl. nachlasse. Zürich bewilligt dieß; den übrigen Orten bleibtvorbehalten, solches zu gestatten oder nicht. Absch. 936. 6. IV2. (1641.) Dem Landvogt wird-schrieben, daß die katholischen Orte den Verkauf der den regierenden Orten zugehörigen Kugelwiese »'^gutheißen können. Die Obrigkeiten sollen daran erinnert werden, daß sie auf nächster Tagsatzung zu Bade»diesen Kauf cassieren lassen. Absch. 946. 1. llZlj. (1641.) Der Kauf der Kugelwiese wird wieder a»ßgehoben und dem Landvogt befohlen, der Stadt Nhcineck das bereits erlegte Geld zurückzuerstatten.Ansuchen derer von Nhcineck, sie wenigstens bei dem Lehen der Wiese und bei dem bisherigen Zins lm»Urbar verbleiben zu lassen, wird in den Abschied genommen. Absch. 953. es. (1642.) AussclM

der Stadt Rheineck bitten, daß ihrer Gemeinde der Kauf der Kugclwiese, wofür sie bereits 1300 fl. baal^Geld erlegt hätten, genehmigt oder aber das Geld restituiert werde, und daß man ihnen das Lehen »a^dem Inhalt ihrer Briefe um 6 Pfund 12 Schilling jährlichen Bodenzinses bestätige in Anbetracht, daßalle zwei Jahre mit dem Aufritt der Landvögte und sonst viele Kosten hätten. Die Gesandten erklärtsich dahin, daß das Eigenthum der Kugclwiese den Obrigkeiten verbleiben, das Lehen aber auf ewig »'"den genannten Zins verliehen sein solle. An das ausgelegte Geld soll ihnen Landvogt von Rickenba<b.genannt Belmvnt, 200 fl., welche von ihrem Geld noch vorhanden sind, samml Zins wieder erstatteAn die übrigen 1100 fl. soll jeder künftige Landvogt 200 fl. nebst Zins entrichten und in die Rech»»"?bringen, bis die ganze Summe bezahlt sein wird. Weil auch darauf hingewiesen wird, daß der Verkauf derund anderer Güter doch nützlich sein würde, so nimmt man diesen Anzug nochmals rsisronäum. Äl'l^985. nun. l«5. (1643.) Die von Rheincck wünschen ein Stück Wiese, das sie um einen jährlichen Zins zu Lehe"haben, cigenthümlich anzukaufen, um den Lehm zu ihrer Ziegclhütte darauf graben zu können. Esdieß abgeschlagen, weil die Mehrzahl der Orte früher erklärt hat, daß von den rheinthalischen Gütern »'^verkauft werden solle. Absch. 1007. w. tvl». (1643.) Die von Rheineck und Thal beschweren sich, ^sie in Bezug auf ihren Wald im Appcnzellerland, Gestalden genannt, nicht bei Brief und Siegel gesch"""werden, und daß Appenzell das auf jüngster Jahrrechnung gemachte Project nicht annehmen wolle.theilt init, daß Appenzell das Project mit einem Schreiben zurückgeschickt habe. Das Schreiben wird ^den Abschied genommen, deßglcichen das Concept einer Antwort auf dasselbe. Absch. 1013. o. lv'<1645.) Da die Kugclwiese den Burgern von Rheincck um einen geringen Preis zu Lehen gelassen wo''^ist, während sie viel mehr Werth ist, wird von den katholischen Gesandten in den Abschied genommen.man sich nicht darüber berathen sollte, dieselbe an andere Lehenleute zu verleihen, welche mehrAbsch. 1056. o. tti». (1645.) I) Wenn zurWimmetszeit" die Trauben beschaut werden, könnte»Kosten in drei Theile getheilt, der eine den Obrigkeiten, der andre der Stadt Rheineck, der dritte de»' ^Thal auferlegt werden, wie es vor Altem auch Brauch gewesen sein soll. 2) Weil vier Bauhöfern f>>" ^Lieferung des Getreides kein Lohn gegeben wird, so könnte der fünfte sein Getreide auch ohne Lohn ließ'und wie die übrigen in das obrigkeitliche Schloß führen. Absch. 1069. v.

v. Rüli.

Art. ttii). (1618.) Die Beschwerden derer von Lienz, Loho (Löhle?) und zum Büchel gegen dieHof Rüti wegen des Weidgangs werden angehört. Stach eingenommenem Augenschein wird folgender A»'"