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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1640
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Rheinthal.

eine Ehe getraut habe, von deren Frau noch ein ehelicher Mann am Leben gewesen sei; 2) daß der Prädicai»in Grueb zwei von St. Margarethen getraut habe, welche im dritten Grade mit einander verwandt gewe-sen seien; 3) daß das Mandat im Rheinthal seit vier Jahren nicht mehr verlesen worden sei, und Zwarweil darin der Ausdruckdie Neugläubigen" vorkomme. Der Abt sei nicht gesonnen dieses zu streiche»-Absch. 24. v. ISN. (1620.) Zu St. Margarethen sind zweiEhemenschen", die außerhalb des Hostzu Grueb im Land Appenzell geheirathet haben. Man hat sie gewarnt, daß die Heirat im zweiten oderdritten Grad ohne Dispens der geistlichen Obrigkeit nicht gestattet sei, und zwei Tagsatzungen zu Bade»und im Rheinthal haben ihr Gesuch, bei einander leben zu dürfen, abgelehnt. Sie haben zwei Kindererzeugt lind sich sonst unklagbar und fromm verhalten. Für begangene Blutschande ist ihnen eine Bnßrvon 101 Gld. auferlegt worden. Tröster dieser Buße ist ihr Lehenherr, der Stadtschreiber von St. Galle»Die Eheleute, welche behaupten von der nahen Verwandtschaft nichts gewußt zu haben und nicht gcwar>»worden zu sein, bitten um Begnadigung, und daß sie auch ferner das Hofrecht genießen mögen. Äbsll?117.o. 4SI. (1630.) 1. Abgesandte des Fürstabtes von St. Gallen bringen vor: Den Mandaten, Ab-schieden und dem alten Herkommen zuwider seien im Rheinthal etliche Eheleute, welche in verbotenen Grade»einander Heirathen wollten, nach Zürich gelaufen und dort zusammengegeben worden, da man eine so^Ehe von Obrigkeits wegen nicht habe gestatten wollen. Obgleich man dagegen protestiert, das Rechtten und ihnen bei ihren Eiden befohlen habe, sich zu trennen, seien sie von Zürich so sehr bestärkt wordr»-daß sie dessen ungeachtet bei einander wohnen. 2. Von den Prädicanten im Rheinthal werde ihr Collat^und Gcrichtsherr, der Fürstabt, so wenig respectiert, daß sie sagen dürfen, sie fragen ihm nichtssondern allein den Herren von Zürich, denen sie geschworen hätten, ungeachtet sie dem Fürstabt auch M"'ren und allein der Pfründe halber schwören sollen, die sie vom Gotteshaus haben. Man möchte deßh^'den Abt bei seinem Collaturrecht schirmen. Absch. 536. g. JAZ. (1630.) Was das Schreiben ZiW^'wegen der Ehesachen im Rheinthal betrifft, lassen es die Gesandteil von Uri, Schwyz und Nidwaldcn ^den früher abgegangenen Antworten bewenden. Absch. 542. o.

1«. Juden.

Art. IS !. (1633.) Da Nheineck durch eine große Anzahl Juden belästigt ist, sollen die Orte »»'die Jahrrechnung zu Baden ihre Gesandten instruieren, wie demselben diese Last abgenommen werde"könnte. Absch. 628. x. 154. (1647.) Laut Bericht des Landvogtes sind die Amtleute des Abts o»"St. Gallen der Ansicht, den Juden im obern Rheinthal das Geleit geben oder abschlagen zu dürfen. ^wird an den Abt geschrieben, er möchte seine Beamten davon abmahnen, indem die Ertheilung desallein den Obrigkeiten oder deren Landvogr zustehe. Man werde jedoch seine Gerichtsunterthanen 'zwingen, einen Juden oder andere Personen, die von der Obrigkeit das Geleit hätten, wider des Fürst»"Willen zu behausen. Zugleich erklärt man, daß die Juden im Rheinthal, wo sie vorher nichtwohnen dürfen, nicht wieder eingeführt werden sollten. Absch. 1133. x.

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