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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1639
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Rheinthal. 1639

^Nnde nvch andere in Beziehung aus die Religion zwmgen, sondern jeder ungehindert bei seiner Religion gc-werden. Vogt Giel soll zu Rede gestellt, das Kind auf freien Fuß gesetzt werden und, wenn es beiButter zu bleiben begehre, derselben nicht vorenthalten werden. Die Verantwortung des Landvogtesliv ^ ^ Austrag der Sache in ihrem Werth oder Unwerth verbleiben. Falls die Execu-

nicht eingestellt werde und daraus weitere Verdrießlichkeiten entstehen sollten, wolle man darann>e Schuld tragen und dagegen protestiert haben. Absch. 955. sS. auch Absch. 955. x.)> (1641.) Vach Verlesung aller Schreiben und Acten, welche sich auf das Benehmen Zürichsvvn""^ Katholischen beziehen, und nach Anhörung des Landfriedens von 1531 wird dem LandvogtP«d^" ^tholischen Gesandten erklärt, daß die Orte ihm bei der Exemtion dessen, was ihm unlängst zunick ""befohlen worden sei, beistehen werden. In Betreff des Hutabzichens soll, weil den Gesandten noch) hinlänglich gezeigt worden sei, worin die alte Hebung bestehe, nachgeschlagen werden, wie es sich damitvv» ^ ^ ihnen davon Kenntniß gegeben werden. Was die Appellation betrifft, welche dem Landvogt^ ^^e gestellten Personen dargeschlagcn worden ist, so wollen die Gesandten dieselbe gelten lassen;Nationen "ber sollen nicht geduldet werden; ziehen die Betreffenden dieselbe nicht zurück, so soll der^ für diese Frechheit ernstlich strafen. Was den von Landvogt Lusser 1639 denen vonMieck gegebenen Brief anbetrifft, der sie vom Hutabziehen befreit, hätte man gewünscht, daß derselbebrin " ^ gegeben worden wäre. Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, diese Befreiung zu Händen zuci»e^" sonst nach guter Form zu kassieren. Absch. 959. a. 145. (1644.) Der Landvogt weist"Kappenpapier" gemachte Kappe vor, welche den Kappen der katholischen Priester nachgebildet, an^ Katholischen zum Trutz gebraucht wurde. Diese wird dem Landvogt wieder zugestellt miteschl dem Thäternachzusetzen", die Kappe aber künftiges Jahr wieder nach Baden zu bringen oder^^ern Zu schicken. Absch. 1041. rr. 141». (1645.) Die Gesandtschaft Lucerns legt ein Me-egen ^ Inhalts, die unkatholischen Pfleger vaterloser Kinder, welche mit diesen verwandt seien,siathr, ssk flsoich von katholischen Aeltern geboren sind, zu großem Bedauern der Mütter und

s^heii d' ^ Religion herüber; dein Landvogt möchte befohlen werden, künftig mit obrigkeitlichen: An-^ ^ ^ verhindern. Der Antrag wird all rskoioncknm genommen. Absch. 1069. ^>p. 147. (1645.) Der«Ka» Richtet, daß der Prädicant zu Balgach, nachdem eine katholische Hebamme einer unkatholischenbea.> Kind wegen Lebensgefahr im Hause getauft hatte, der katholischen Hebamme mit Schcltwortende»,, ^ ^ und beigefügt habe, es wäre besser, es stürben zehn Kinder ohne Taufe, als daß sie eines taufe;ä^be» ^ sei zur Seligkeit nicht uothwendig. Auch noch ein anderer Prädicant habe ihm Recht ge-^chr-'s Landvogt wird befohlen, beide Prädicanten zu bestrafen und sich nicht daran etwa durch ein^ Zürich hindern zu lassen, wenn sie nicht nach gebräuchlicher Form appellieren. 11>i<1. vw.Ülche' Dem Landvogt wird nochmals der Auftrag gegeben, wegen der Kappe, welche den Katho-

ei»c zu einer Faßnachtkappe geinacht worden ist, zu inquiriercn und je nach seinem Befinden

Käse zu verhängen. Ibiä. xx.

15. Ehesachen.

(Zur Ergänzung sehe man auch in der Abtheilung Thurgau die Artikel 191 229.)

) St. Gallen beschwert sich, 1) daß der Prädicant zu Bernang

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