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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

dann zu thun, was er am besten findet. Ist er über das Eine oder das Andere ungewiß, so soll ^'die Obrigkeiten berichten. Absch. 904. oo. 140. (1640.) Der Prädicant zu Thal und seinenosseu sowohl aus dem Land Appenzell als aus dem Rheinthal bringen vor, daß seit einiger Zeit intreff der Nutzung des Kirchengutes, welches doch meistentheils von ihren Vorältern gestiftet wordc» ^gegen sie ungleich verfahren »verde, auch beschwerliche Reden vernommen worden seien. Da dersich alles Guten anerbietet, so ermahnt man sie beiderseits, sich landfriedlich zu verhalten und siäl".Vexicrens, als ob der eine Theil nicht so gut genössig als der andere wäre, zu enthalten. Absch. ^ ,141. (1641.) Da berichtet wird, daß die Unkathvlischen wider den klaren Buchstaben des Landftic^Versuche machen, die Katholischen zu ihrer Religion herüberzuziehen, woraus der katholischen Religio" ^Gefahr erwachsen könnte, so wird dem Landvogt von den katholischen Gesandten nachdrücklich zugesch^

nichts einschleichen zu lassen, wodurch der katholischen Religion und dem Landfrieden Abbruchkönnte. Absch. 946. Ic. 142» (1641.) Der Landvogt bringt neun Anklagepunkte über Handlung^Unkatholischen vor, durch welche die Katholischen in ihrer Religion und ihren religiösen Uebungc" ^ -trächtigt würden. Die katholischen Gesandten beauftragen den Landvogt, einzelne Fehlbare zu bestMlin Beziehung auf die einzelnen Punkte soll er sich in den Verträgen und Abschieden umscheu und nachLandfrieden und den Landesordnnngen strafen; immerhin werde er dabei an den Orten einen gute" ^halt haben. Absch. 953. mmm. 143. (1641.) Nach Verrichtung der gemeinsamen GeschäfteZürich dem anwesenden Landvogt die in frühem Abschieden angeführten Beschwerden vor. Dieft^ ^wortet, es sei ihm begegnet, daß Leute die katholische Religion verlassen und zu den Prädicanteu ,seien, daß andere ihrem Hausgesinde der Religion halber Zwang angethau hätten; ferner habe erdaß das Mandat wegen des Hntabziehcns beim Mittag- und Ave Maria-Läuten nicht beobachtetNach Inhalt eines darüber vorhandeneil Abschieds habe er strafeil wollen. Da die Betreffenden dersich nicht hätten unterziehen wollen, habe er die Sache eingestellt in der Absicht, sie vor die Gesandt^regierenden Orte zu bringen. Wegeil des unterlasseilen Hutabziehens habe er niemanden gestraft- ^Schmähreden, die dem Landfrieden zuwider seien, wisse er nichts, hoffe auch, daß solche nicht gegengebracht werden. Das Kind, welches der Vogt auf Nvsenberg aufgenommen habe, sei zu ihm, als tz"Tanfgötti, gelaufen. Der Religion halber habe er niemand gezwungen und könne dafür schriftliche ^schaft einlegen. Die katholischeil Orte erklären, der Landvogt habe sich in Allem ehrlich und redlich ^antwortet. Wegen der Personen, die von katholischen Aeltern geboren, aber seit Jahren in der a"d0'^ligivn gelebt, solle er sich so verhalten, daß niemand ferner sich zu beschwereil habe. Diejenige»,beim Ave Maria-Läuten dem Mandate zuwider die Hüte nicht abziehen, soll er nach Billigkeit straft", «erwähnten Kindes halber soll der Landvogt den Vogt auf Nvsenberg zu Rede stellen. Gegen die, ^ ^Gesinde wider seine Religion zu des Prädicanten Predigt nöthigen oder ihm verbieten zur Messesoll der Landvogt nach Gestalt der Sache prvcediercn. Es soll auch niemand wider den Landfriedc"Gesinde oder Andern der Religion halber Zwang anthnn, sondern jeden ungehindert bei seiner Religio ^ ^Nnnöthige fernere Weitläufigkeit wollen die katholischen Orte nicht verschuldet haben. Zürich,

Appenzell evangelischer Religion erklären, die katholischen Orte möchten sich vor Allein über die ft'"^ .geführte Hauptfrage aussprechen. Der Landvogt sei nicht befugt wegen des Hutabziehens in diese»'theile jemand zu strafen. Wenn der Müller jemanden unbilligen Zwang angethau habe und sal^^lunparteiische Kundschaft erweisbar sei, so möge er deßhalb zu Rede gestellt werden. Kein Theil falle