1636
Rheinthal.
legenheiten betreffe, welche keinen Verzug leiden; ferner daß nach dein Abschied von 1533 die Priestersden Tagen, an welchen man „geinaindcn" wolle, ihren Gottesdienst eine Stunde früher anfangen und"kürzen möchten, und daß man ihnen den unbedingten Gebrauch der Glocken gestatte. Ucberdieß stelle»Gemeindegenossen von Thal noch das besondere Verlangen, daß man sie nach Verhältniß ihrer Zahl Z»Aminannschaft gelangen lasse. Die Katholischen berufen sich nochmals auf die Abschiede und die Stiftsbriefe. Absch. 628. 2. (1633.) Abgeordnete der evangelischen Gemeindegenossen der Höst ^
obern und des Niedern Nheinthals geben eine Supplication ein, in der sie um Beseitigung der Hindernisse ^welche der freien Ausübung ihres Gottesdienstes in den Weg gelegt werden. Sie beschweren sich,der Katechismus und die Kinderlchre untersagt, die Bestattung der ungetauften Kinder an dem Ortegetauften gewehrt, das Läuten der Glocken in der Charwoche, bei Leichenbestattungcn und andernheitcn verboteil werde, Frauen, die mit katholischen Männern sich verheirathen, in ungewohnte eidliche ^lübde genommen werden und den Evangelischen die ungelegenste Zeit zu ihrem Gottesdienst überlassenLasse man den Juden die freie Uebung ihres Gottesdienstes, so dürften auch sie auf Gleiches ÄM'P^.machen. Ferner beschwereil sie sich, daß ihnen bei Strafe geboteil wird, wenn die Katholischen läute»,Hut abzuziehen, die Feiertage der Katholischen zu halten, so daß sie »eben den Sonntagen noch drc»"'dreißig Feiertage des Jahres halten müssen, während die Katholischen die Feiertage der Evang^ignorieren; ferner daß sie keinen eigenen Meßmer für ihren Gottesdienst haben können, daß ihnenJahren nicht mehr zugelassen werde, einen Prediger aus der Nachbarschaft zu berufen, wenn der ^wegen Krankheit oder anderer Ursachen den Gottesdienst nicht halten könne, daß sie in den Mandate» ^gläubige genannt, endlich daß heimliche Knndschaften aufgenommen werden, wodurch der Gerechtigkeit ^trag gethau werde. Schließlich bitten sie, man möchte, da sie an Zahl den Katholischen gleichkommtalle Kosteil auf gleiche Weise, wie diese tragen, auch ihnen den Zutritt zu den gemeinen Kirche»g^gleiche Berechtigung bei den Amtsbesetzungen der hohen und der Niedern Obrigkeit, der Räthe undverschaffen. Die von Altstätten schließen sich in ihrer Supplication an die wenigsten dieser Begeht"'dringen dagegen aber auf die Gleichheit zwischen Katholikeil und Evangelischen in Besetzung desder Gerichte und der Ammannschaft. Aehnlichcs begehreil auch die aus dem Lande Appenzell undThal, namentlich daß die Katholischen mit ihnen das Kirchengut zu Thal und St. Margarethensollen. Die Evangelischen von Altstätten beklageil sich auch, daß ihre katholischen Mitbürgereinem Kreuzgang nach Appenzell aus dein gemeinen Stadtseckel 15 Gulden verzehren, während ihnc»zu Theil werde. Sie bitten daher, man möchte ihnen zu Gunsteil ihres Gottesdienstes aus dcmselbc» ^soviel zu nehmen gestatte». — In Beziehung auf den letzten Punkt sprecheil die Gesandten die Erwartu»ö ^daß beide Theile sich mit einander bürgerlich vergleicheil werden. Da die übrigeil Punkte größtcnth" ^Fürstabt zu St. Gallen berühren, werden die Supplicationen dessen Abgeordneten zugestellt. Diese sp^im Namen ihres Herrn ihre Verwunderung aus, da die Begehren der Supplicanten den klaren Absi?Sprüchen lind Verträgen zuwiderlaufen. In einer schriftlichen Replik suchen sie die Nnstatthaftig^Begehren nachzuweisen und bitten die Gesandten, es bei den Abschieden, Verträgen und denGebräuchen, bei denen man sich wohl befunden habe, verbleibeil zu lassen. Kaspar Müller,
Rhcineck, begründet und befürwortet nun die einzelnen Punkte der Supplication, fügt bei, daß die t'»Pfründen nicht blos von solchen sollten versehen werden dürfen, welche der Fttrstabt belehnt habe, ^von andern, und bittet, daß derselbe von seinen stattlichen im Nheinthal liegenden Zehnten eine»