1634 Nheinthal
gcnz werde gesprengt, die Stadt geplündert oder verbrannt werden. Den Rheinthalern falle die Contril»»tivn zu Erhaltung der 300 Mann schwer; sie böten sich an, das Land selbst zu bewachen; den Com»'»"'dantcn und einein Theil des Kriegsvolks wäre die Ablösung erwünscht. Den Obcrcoinmandanten wistgeantwortet, sie möchten sich gegenüber dem jenseits des Rheins liegenden Kriegsvolk mit Discretion bench'men. Die Wachen könnten bis zum Abzug der kriegführenden Parteien nicht entlassen und die Nheinthastlder Contribution nicht enthoben werden. Die Coinmandanten möchten init dem Landvogt für einen Monatssold der 200 Mann eine Anlage auf Alle und Jede machen, für welche auch das Gotteshaus St. Kalle"und der Spital daselbst und alle Particularcn, welche im Rheinthal Gefälle haben, sie seien daselbst a»^sehen oder nicht, in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Zur Erleichterung der Unterthanen könne de"Soldaten Brod und Wein gegeben und dieh am Solde abgezogen werden. Für den zweiten Monat ist'denke man eine andere Ordnung zu machen. Endlich möchten sie von allen Vorfällen sofort Nachtsgeben. Absch. 1118. o. 121. (1647.) Bündnerische Hauptleute haben zur Bildung von vierCompagnieen für französische Dienste im Rhcinrhal und in der Grafschaft Sargans Leute geworben.Beamten daselbst wird von den katholischen Gesandten nachdrücklich geschrieben, bei den dermaligen Laust"'wo man das Volk selber bedürfe, niemand aus dein Lande ziehen zu lassen. Diese Anordnung wirddamit es dieselbe nicht mihbeliebig deute, mitgetheilt. Absch. 1122. ä. 122. (1647.) In Betreff ^Ungebühren, welche zu Rheineck vom Landvogt und den Gebrüdern Bärlocher mit den jenseits desgeraubten und erbeuteten Waaren getrieben wvrdeiz sein sollen, wird von den katholischen Gesandten st^gut erachtet, auf nächster Jahrrcchnungstagsatzung die Sache zur Sprache zu bringen. Ibid. k. 123» (^ .Wegen der vielfachen Beschwerden gegen den Landvogt im Nheinthal und die Bärlöcher zu Nheincck, we^bei dein Kriegswesen am Rhein und in der Nachbarschaft init Kaufen und Verkaufen geraubter Waa^'allerlei Ungebühr getrieben haben sollen, werden sich die Obrigkeiten bei ihren daselbst gehabten Co»»»""danten informieren und den Bericht den Gesandten zu Badeil mittheilen, damit man der Sache aufGrund komme. -Absch. 1128. 1. 12 1. (1647.) S. u. Thurgau, Art. 269. 123. (1647.) S.gau Art. 265.
b. Schi'chemvcscn.
Art. 12ti. (1645.) Die Schützeil von Nhcineck wünschen, daß man ihnen zur Erweiterung ^Schützenhauses ein Stück von der Kugelwiese bewillige. Das Ansuchen wird aä rokorsnäuin genommen.1069. o. 127. (1646.) Die Schützengcsellschaft zu Nhcineck läßt abermals um die Bewilligung anhalte»,Schützeilhaus, das auf der den Obrigkeiten gehörenden Kugelwiesc steht, um etliche Schuhe zu vergebtZürich willigt ein, die übrigen Orte nchmen das Begehren in den Abschied. Absch. 1098. lest. ^ .(1647.) Auf abermaliges Anhalten des Landvogts für die Schützen zu Rheineck wird denselben bcw>^'noch zwölf Schuh in die Breite und zwölf in die Länge von der obrigkeitlichen Kugelwiesc zu Berg"rung des Schützcnhauses zu nchmen. Absch. 1133.
14. Glaubenssache»», kirchliches, Landsriedliches.
(Der Abschnitt: Landgrafschaft Thurgau; Rcligionssachcn zc. Art. 277—400 enthält manches auch ^
Rheinthal Betreffendes ^
Art. 12t». (1627.) Da der Prädicant zu Rheineck gegen den Landvogt im Nheinthal sicherklärt hat, er wolle mit seinem Katechismus nicht weiter fortfahren, so stellt man die Sache ein u»d