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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rhcinthal.

1V. Weinlauf.

Art. 10«. (1638.) S. Thurgan Art. 181. ,«7. (1641.) Der zwischen der Stadt St. Galle»und den acht Höfen des Rheinthals geinachte Vergleich, betreffend den Nebbrief und den Weinlanf, wirdauf beider Theile Anhalten wieder auf 25 Jahre bestätigt. Absch. 953. 22.

tt. Polizeiliches.

Art. 108. (1645.) Ohne schriftliche Bewilligung von Landvogt und Landschreiber sollen kell»'Törggel" mehr aufgerichtet, auch keine aufgerichteten transferiert werden, weil deren sonst zu viel »»^und eine gewisse Ordnung nvthwendig ist. Absch. 1069. r.

12. Mandat.

Art. 10. (1633.) Zürich rügt, daß in den Mandaten der Raupe des Fürstabts vor den des Landvolkgeseht werde, und daß die Evangelischen mit demspottlicheu" WorteReugläubige" genannt wer-den. Ferner verlangt es, daß der Landvogt ohne der Obrigkeit Bewilligung nichts Neues in die Mandatsetzen soll. Die Abgeordneten des Abts nehmen die Sache all rokoronäum. Absch. 628. 00. 1^(1638.) Der Abgesandte des Abts von St. Gallen eröffnet, was die Verlesung des rheinthalischen Ai»»'dates betreffe, welche wider unlängst gegebenes Versprechen und getroffenen Vergleich geschehen seinso sei darüber nichts eingelangt, weßhalb er auch nicht instruiert sei. Von sich aus wolle er eröffnen. d»>'der Landvogt, nachdem ihm die angedeutete Abrede, lind daß die den Evangelischen beschwerlicheilnicht mehr solleil verlesen werden, mitgetheilt worden sei, geantwortet habe, er habe deßhalb keinen Bes^von den regierenden Orteil. Daher hätten die sanctgallischen auch nichts weiter thuu können, sonder» ^dabei bewenden lassen. Absch. 874. 0. sS. das Mandat im Anhang Nr. 6.j III. (1639.)wünscht, daß man seinen Herren und Obern sainmt den evangelischen Unterthanen im Rheinthal mit de»'WortNeugläubig" verschone, init welchem sie in dem Mandat, so jeder neue Landvogt in, ober,, Rh»'"'thal verlesen lasse, ganz ungütlich betitelt würden. Ferner wünscht Zürich, daß in demselben Mandatder Passus über die Ehesachen verbessert werde. Nachdem man darüber Landvogt Lnssers Ber>^angehört, erklären die fünf katholischen Orte, das WortNeugläubig" stehe schon im Landfrieden.lich nehmen sie ans besonderes Anhalten Zürichs die Sache in den Abschied. Absch. 904. v. IIS. (l^Zürich begehrt, daß in dem oberrheinthalischen Mandat, das je zu zwei Jahren unter des Prälaten von St. GaH''"und des Landvogts Namen verlesen wird, die ungütlichcn und schmählichen Namen geändert werden, ?W»^da der cilste Artikel dasSchmützen" und Schinähen kraft des Landfriedens verbiete. Der Titelgläubig" werde in dem Mandat des untern Rbeinthals auch nicht gebraucht. Weil zwischen seinenund Oberil und dein Prälaten von St. Gallen des Ehegcrichtes halber Verträge errichtet worden seic», ^wäre für die Unterthanen nvthwendig, daß der 17. Artikel des Mandates dein gemäß erläutert wi>^'damit sich die Unterthanen darnach zu verhalten wüßten. Dergleichen wären noch andere Abändern»^'nöthig; weil aber diese sämmtliche Orte betreffen, so wolle Zürich die Besprechung darüber bis zur Besp"chung mit dem Prälaten und den regierenden Orten eingestellt sein lassen. Man möchte aber die VerM"^des Mandates nntcrlassen bis die Besprechung stattgefunden und man sich über die Aendcrnngen insg»""^erklärt habe. Schwyz erwidert, es habe keinen Befehl, in Neligions- und Landfriedenssachen zu dispute"