Rheinthal. ' 1631
^id»au gekalift hat, schlägt den Freunden des Verkäufers, die das Geld bereit halten, den Rückkauf ab.das Fahr schon mehrmals „über Rhein" verkauft worden ist, so hofft der Graf, daß es bei dem Kauf' eibe. Sollte dies; nicht der Fall sein, so schlägt er nach Inhalt der Erbeinigung das Recht vor. Der.5 .wird nochmals gebeten, von den Freunde» des Verkäufers Sperger den Kaufschilling anzunehmen,w gt eine abschlägige Antwort, so ist man der Ansicht, die Sache ruhen zu lassen und nicht zu rechten,ich. 40. k (1619.) Alls letzter Jahrrechnung ist beschlossen worden, Gesandte ins Rheinthal
wegen des Fahrs, das der Graf von Ems an sich gezogen hat. — Die Gesandten der fünfWüsche, finden bei diesen Zeiten für thunlichcr, dieses Geschäft bis auf bessere Gelegenheit einzustellen,und ! (1620.) Auf der Confercnz zu Brunnen wird von den Gesandten von Uri, Schwhz
das beschlossen, auf der siebenörtischen Tagsatzung darauf anzutragen, keine Abgeordneten in
Rheinthal wegen des Rheinfahrs zu schicken, über welches man mit dem Grafen von Hohencins imdamit die Freundschaft und gute Nachbarschaft erhalten bleibe. Absch. 109. k. 1.02. (1620.)de» ^ verkauften ober» Fahrs zu Widnau, das seit zwei Jahren Streit verursacht hat, wird mit'»wälten des Grafen von Ems ernstlich gesprochen, daß das Fahr mit Annehmung des hinterlegtend.. ^lwldes den Freunden des Verkäufers wieder zurückgegeben werde. Die gräflichen Anwälte habenAls^ ^'wen Befehl: der Graf habe das Fahr nicht kaufen wollen, sondern es etliche Mal abgeschlagen,uk s ^ Fährleute sich nicht aus den Schulden schwingen konnten, habe er dein Wirth zu Lustnaudaß ."^sherrn erlaubt, das Fahr zu kaufen, zuvor aber beide Höfe Widnau und Haslach ermahnt,den, sollten, was aber nicht geschehen sei. Den beiden Fährleuten, die das Fahr entgegen
die , Landvogtes Altherr verkauft haben, wird eine Buße von 50 Gld. auferlegt. Daraus sollen
^ verfallenen Zinse für die 600 Gld. bestritten werden, die als Vcrspruchgeld aufgenommen wur-Den, ^ welche die Höfe Widnau und Haslach eingestanden sind. Absch. 117. a. 10 k. (1620.)sei» ^^rniann am Monstein, Ulrich Zoller, wird befohlen, für den Fall, daß er oder seine Nachkommen^ dießseits des Rheines bei Widnau und Haslach steht, verkaufen wollten, dasselbe zuerst der""d nicht außerhalb der erwähnten Höfe zu veräußern. Ibiä. b. 10H» (1620.)iuchei, welcher das Fahr zu Rheineck von den gnädigen Herren zu Lehen hat, kommt init dem An-tverdc ^ gestatten, einen größern Fahrlohn zu fordern, da anderwärts derselbe auch gesteigert
das ^ Unterhaltung des Fahrs große Kosten verursache. Es wird ihm gestattet, mit denen, welcheLustnau "leisten gebrauchen, deßwegen zu tractieren. Ibiä. 10». (1620.) Wegen des naches Rhein verkauften Fahrs hat der Graf von Eins vielerlei schriftliche Motive eingegeben, daß
"icht i," rechtlich zugegangen und daher derselbe aufrecht zu erhalten sei. Will man ihn dabeith^ lassen, so will er nach Inhalt der Erbeinigung das Recht vorschlagen. Da die ins Rhcin-
^^^'wwn Gesandten Bericht gegeben haben, daß das Fahr kein Hauptfahr, sondern ein Kirchen-V "icht so viel liege, und weil auf der eidgenössischen Seite noch vier Hauptfahre vor-^ verkaufte Fahr aber nach Inhalt der gräflichen Motive wieder an die eidgenössische Seiteu„d ^^den kann, so wird beschlosseil, die Sache fallen zu lassen. Der Landvogt wird den Fährleutenwisseil thun, daß künftig bei hoher Strafe und Ungnade kein Fahr mehr verkauftiii, ^eiin es nicht zuvor den Obrigkeiten angeboten worden sei. — Weil dem gewesenen Landvogt
so ivoch ^""6 Holzhalb, das Hauptfahr am Monstein um 600 Gld. angeboten worden ist,
die Obrigkeiten sich hierüber entscheiden. Absch. 129. k.