1624
Rheinthal.
4. Gerichtswesen.
Art. 3A. (1634.) Bernhard Christoph Giel von Gielsberg läßt den katholischen Gesandten vo>tragen, daß die Gesandten auf letzter Tagsatzung zu Baden ihm den wegen „bewußter Sachen" ihm v""'Landvogt Hippolytus Bronbüelcr angelegten Arrest unter der Bedingung rclaxiert haben, daß er die Ü»kosten von 360 guten Gulden bezahle. Diese bezahlt er nun; in Folge dessen wird bewilligt, daß der La^Vogt „ihn mit dem Seinigen der Enden solle verfahren lassen". Absch. 708. o. 33. (1641.) DerLa»^Vogt berichtet, daß seit einiger Zeit zu Wienau oft ohne sein Wissen Gericht gehalten worden sei, was niä"sein sollte, weil eben an solchen Orten voraussichtlich auch Sachen erledigt würden, die vor die hol)"'Obrigkeiten gehören. Die Sache wird zu mehrerer Erkundigung in den Abschied genommen. Absch. 653-3«. (1642.) Die Gemeinde Rebstein und die andern Gemeinden des Rheinthals sollen mit den Büß"'nicht höher fahren, als ihnen erlaubt ist. Es soll also bei der Strafe von 5 Schillingen, oder was jed"Gemeinde von den Obrigkeiten gestattet ist, sein Verbleiben haben. Falls ei» Schaden oder Frevel begang"'wird, der größere Buße verdient, soll der Fall vor den Landvogt gebracht werden, damit er den Scha^"'erkenne und die Buße anlege. Dieses Gebot soll von dem Landvogt allen Gemeinden publicicrt werd"'Absch. 985. ää. 37. (1643.) Ausschüsse aus dem untern und dein ober» Rheinthal berichten, durch ^Landvögte daselbst würden bisweilen heimliche Kundschaften ohne Beisein eines Amtmanns, oft durchKläger selbst, auch von leichtfertigen und verläumdeten Leuten aufgenommen. Mit dergleichen Kundschaft^würde gegen die Angeklagten also verfahren, daß bisweilen Unschuldige darunter leiden. Sodann bcschw^sie sich, daß Fehlbare hie und da für geringe Sachen von den Landvögten mit Gefangenschaft, auchnähme von Ehr und Gewehr gestraft werden, und dann für die Erlösung aus der Gefangenschaft und 3"stellung von Ehr und Gewehr dem Landvogt große Summen entrichten müßten, ohne wegen des weit"Wegs und der noch größern Kosten nach Baden appellieren zu können. Es wird erkannt, daß jeder La"Vogt bei der Einnahme geheimer, auch anderer Kundschaften den Landschreiber und von dem Gericht ^Hof, wo die Kundschaft eingenommen wird, einen Ammann oder sonst einen redlichen Mann zuziehenFür die Thurmlösung. Zustellung von Ehr und Gewehr soll der Landvogt gemäß der Moderation1626 nicht mehr als 10 fl. für sich nehmen und dem Landschreiber 2 fl. geben lassen. Damit die lla'"thanen bei dieser Erklärung desto besser geschirmt werden, wird ihnen ein Brief ausgestellt und dein La"Vogt befohlen, denselben wie ein Mandat öffentlich verlesen zu lassen. — Es wird auch berichtet, daßetlichen Landvögten große Bußen angelegt, aber wenig in Rechnung gebracht worden sei, und daß ^Landvögte ihre Kosten in der Rechnung nicht spezisiciert anbringen. Es wird deßhalb verordnet, daßjeder Landvogt die Bußen vollständig in die Rechnung setze, und daß er auch die darüber ergangene»spezisiciert anbringe. Dem jetzigen Landvogt wird dich geschrieben, damit er sich vor dergleichen U'"-"nungen zu hüten wisse. Dem Landschreiber der Grafschaft Baden wird befohlen, alles dasjenige, wasden Landvögten, betreffend die Thurmlösung, das Ehr- und Gcwehrabnehmen und das Wiederzustcllen,der Rechnung halber auferlegt, den Landvögten des Thurgaus und des Nheinthals in das Urbar Z»Eiden zu stellen, damit jeder Landvogt künftig darauf schwöre. Absch. 1007. nn. 3«. (1644.)meint, die dem Landvogt und dem Landschreiber für Ehr und Gewehr sind für Gesanges,geordneten 10 fl. und 2 fl. seien zu wenig. Alan läßt es aber bei der Ordnung verbleiben.1041. n. 3t». (1644.) Der Landvogt bittet die Gesandten der fünf katholischen Orte, man >« ,ihn seines Eides wegen der jüngst gemachten Reformation, betreffend die Bestrafung wegen ^