Rheinthal. 1625
Rwehr und der Gefangenschaft entlassen und ihn darin wie seine Amtsvorfahren halten. Das Ansuchen^ in den Abschied genommen und soll in Anwesenheit aller mitregierendcn Orte behandelt werden. Absch.
(1645.) Es wird für passend erachtet, daß die großen Kosten bei Hoch- und Außen-rechten vermindert werden. Absch. 1669. u. (Manches hieher Gehörige auch in Art. 29.—34.)
5. Ewiger verspruch.
(1618.) Junker Büffler, des Raths der Stadt St. Gallen, erhält Befreiung vom ewigenob ^ von ihm im Rhcinthal erkaufte Gitter. Die Gesandten von Lucern und Unterwalden,Instruction, können dazu nicht einwilligen. Absch 24. g. <12. (1618.) Mail hat mit Bedauern ver-aus ^ ^ katholische Religion im Rheinthal merklich abnehme, zum Theil deßhalb, weil man leichthabe, ^ Versprach schreitet, den die Borfahren zu Handhabung der katholischen Religion aufgesetzt
Nel' ' ^ uothweudig erachtet, den ewigen Versprach neuerdings zu bestätigen nicht allein der
sondern auch der Rianilschaft halber. Absch. 38. o. itZt. (1618.) Der ewige Versprach wirdbaut ^ ^^igkeiten bestätigt mit dem Beisatz, daß, wenn Einer ein Gut kauft und etwas daraussolle'"cht gerechnet, sondern allein in dem Pfenning, wie es gekauft worden, gezogeil werden^hpe, ^ (1619.) Landammann Zcllwcger setzt Zürich und Glarus über einen zwischen
^'ge^a^ wehrern Höfeil im Ziheinthal waltenden Streit in Kenntniß. Die im Hof Thal hattengstar u, ihreil Gerichten gelegeneil Güter der Appenzeller zu besteuern. Später hatten sie in
s^lbe aufgcnoinmen, diese Güter geschätzt lind um eine geringe Summe au sich gezogen; das-
Marbach gethan. Auf dieses hin beschloß Appenzell den Rheinthalern gegenüber auf dieselbe^"dleu^. Appenzell liegenden Güter und Wälder zu besteuern oder durch seine
^ende» ' erfolgter Abschätzuilg ziehen zu lassen. Sollteil die Rheinthaler sich an die regierendeil Ortebeklag dieselben ersucht, sie abzuweisen. Absch. 58. Ic. «t j. (1622.) Neä. Dr. Shvbinger
^^cil ^ Rainen der Stadt St. Gallen, daß die Höfe Thal lind Nhcineck von etlichen regierendenbleibe,haben, daß die seit 1610 von Bürgern von St. Gallen erkauften Güter im ewigen Verspruch^iiter ^ ^ dieselben erlangte Befreiung aufgehoben sein soll; ferner, daß die von Thal auf alleüblich ^ ^ Tkemde in ihrem Hofe besitzen den Briefen, Abschiedeil und Urtheilen zuwider Stenern legen.Hal ^ Abgeordnete, man möchte seineil Herreil und Obern gestatten, im Thurgau und Rhcin-
^tadt " "ächstgelegenen Orteil „200 Wartgeltcr in Bestellung zu nehmen" zu Versicherung ihrer
Hiiiinic/! ""'iientlich der Bleiche daselbst, auf welcher ihr mcistes Vermögen an Leinwand unter freiemHcrrx,, die Riehrzahl der Gesandten nicht recht weiß, was in Betreff des ersteil Punktes ihre
^iier erklärt haben, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 257. Ii. <j<». (1636.)
^Üe>, ^'gehrt im Raulen des Junkers Erasmus Zollikofer von St. Gallen Befreiung von demb»z ^ipnich fs,r ein Gut, welches dessen Vater sel. vor 36 Jahren für etwa 1000 fl. erkauft hat undauck besessen haben. — Das Ansuchen wird aä rotorsnäum genommen. Absch. 788. n.
bog (163?.) Die Mehrzahl der Gesandten befreit dem Junker Erasmus Zollikofer
^hig bei'/ Rheiilthal ererbten und von ihm und den Scinigen in die sechsunddreißig Jahre
welche die Kellerischen Erben daselbst bauen, auf Anhalten des Redners Wüst von^ige N» - ^ Ratification der Obrigkeiten von dem ewigen rhcinthalischen Verspruch, wobei aber dervuch im Uebrigeil ungemindert bleiben soll. Die Gesandten werden gebeten, die Ratification
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