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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1625
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Rheinthal. 1625

Rwehr und der Gefangenschaft entlassen und ihn darin wie seine Amtsvorfahren halten. Das Ansuchen^ in den Abschied genommen und soll in Anwesenheit aller mitregierendcn Orte behandelt werden. Absch.

(1645.) Es wird für passend erachtet, daß die großen Kosten bei Hoch- und Außen-rechten vermindert werden. Absch. 1669. u. (Manches hieher Gehörige auch in Art. 29.34.)

5. Ewiger verspruch.

(1618.) Junker Büffler, des Raths der Stadt St. Gallen, erhält Befreiung vom ewigenob ^ von ihm im Rhcinthal erkaufte Gitter. Die Gesandten von Lucern und Unterwalden,Instruction, können dazu nicht einwilligen. Absch 24. g. <12. (1618.) Mail hat mit Bedauern ver-aus ^ ^ katholische Religion im Rheinthal merklich abnehme, zum Theil deßhalb, weil man leichthabe, ^ Versprach schreitet, den die Borfahren zu Handhabung der katholischen Religion aufgesetzt

Nel' ' ^ uothweudig erachtet, den ewigen Versprach neuerdings zu bestätigen nicht allein der

sondern auch der Rianilschaft halber. Absch. 38. o. itZt. (1618.) Der ewige Versprach wirdbaut ^ ^^igkeiten bestätigt mit dem Beisatz, daß, wenn Einer ein Gut kauft und etwas daraussolle'"cht gerechnet, sondern allein in dem Pfenning, wie es gekauft worden, gezogeil werden^hpe, ^ (1619.) Landammann Zcllwcger setzt Zürich und Glarus über einen zwischen

^'ge^a^ wehrern Höfeil im Ziheinthal waltenden Streit in Kenntniß. Die im Hof Thal hattengstar u, ihreil Gerichten gelegeneil Güter der Appenzeller zu besteuern. Später hatten sie in

s^lbe aufgcnoinmen, diese Güter geschätzt lind um eine geringe Summe au sich gezogen; das-

Marbach gethan. Auf dieses hin beschloß Appenzell den Rheinthalern gegenüber auf dieselbe^"dleu^. Appenzell liegenden Güter und Wälder zu besteuern oder durch seine

^ende» ' erfolgter Abschätzuilg ziehen zu lassen. Sollteil die Rheinthaler sich an die regierendeil Ortebeklag dieselben ersucht, sie abzuweisen. Absch. 58. Ic. «t j. (1622.) Neä. Dr. Shvbinger

^^cil ^ Rainen der Stadt St. Gallen, daß die Höfe Thal lind Nhcineck von etlichen regierendenbleibe,haben, daß die seit 1610 von Bürgern von St. Gallen erkauften Güter im ewigen Verspruch^iiter ^ ^ dieselben erlangte Befreiung aufgehoben sein soll; ferner, daß die von Thal auf alleüblich ^ ^ Tkemde in ihrem Hofe besitzen den Briefen, Abschiedeil und Urtheilen zuwider Stenern legen.Hal ^ Abgeordnete, man möchte seineil Herreil und Obern gestatten, im Thurgau und Rhcin-

^tadt " "ächstgelegenen Orteil200 Wartgeltcr in Bestellung zu nehmen" zu Versicherung ihrer

Hiiiinic/! ""'iientlich der Bleiche daselbst, auf welcher ihr mcistes Vermögen an Leinwand unter freiemHcrrx,, die Riehrzahl der Gesandten nicht recht weiß, was in Betreff des ersteil Punktes ihre

^iier erklärt haben, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 257. Ii. <j<». (1636.)

^Üe>, ^'gehrt im Raulen des Junkers Erasmus Zollikofer von St. Gallen Befreiung von demb»z ^ipnich fs,r ein Gut, welches dessen Vater sel. vor 36 Jahren für etwa 1000 fl. erkauft hat undauck besessen haben. Das Ansuchen wird rotorsnäum genommen. Absch. 788. n.

bog (163?.) Die Mehrzahl der Gesandten befreit dem Junker Erasmus Zollikofer

^hig bei'/ Rheiilthal ererbten und von ihm und den Scinigen in die sechsunddreißig Jahre

welche die Kellerischen Erben daselbst bauen, auf Anhalten des Redners Wüst von^ige N» - ^ Ratification der Obrigkeiten von dem ewigen rhcinthalischen Verspruch, wobei aber dervuch im Uebrigeil ungemindert bleiben soll. Die Gesandten werden gebeten, die Ratification

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