Rheinthal. 1623
sie durch Absterben lcdig geworden, um einen gebührenden Ehrschatz wiederum Andern verliehen^rdcn. Der Landschreibcr des Rheinthals, Johann Kaspar Dürler, bittet nun in einem Schreiben, daß^n dieser Ehrschätze halber dein Landschreiber 2 von 100 Gld. verordne „sowohl, als von den Bußen,«nein Landvogt 10 Gld. gehört, ihm die zwen Guldi gegeben und gefolget werden möchten". Daswird aä roksronäuln in den Abschied genommen. Absch. 694. Ic. A7. (1634.) Die Rebleute" ^hcinthal, welche der regierenden Orte eigene Weinreben um den halben Theil zu Lehen haben, legenlän^ vor, dahin lautend, man möchte, weil der Mist und die Rebstecken (die Stickel) je
gcr je ,uehr aufschlagen, ihnen die Bezahlung dafür um ein Billiges verbessern. — Jedes Ort soll seine^ wndten auf erste Gelegenheit instruieren, was hierin zu thun sein möchte, damit der Obrigkeiten Rebengute» Ehren erhalten werden und nicht gar in Abgang kommen. Ibiä. I. A8. (1640.) Der Land-u- Martin von Rickenbach, genannt Belmont, wiederholt die zu Baden angebrachten Punkte und fügthön ^ Schloßgütcr und Neben, welche den Obrigkeiten gehören, nimmt man in Augenschein,^ die Lehenleute mit ihren Lehenbriefen an; alsdann wird auf Gefallen der Obrigkeiten ein Project. "cht, worin der dießmalige Ertrag der Lehengütcr und Reben, und was hingegen daraus erlöst werden^'te, verzeichnet ist. Absch. 936. a. AI». (1640.) Auf vorgebrachte Beschwerde des Landvogts und^"i)örung der Lehenleute wird erkannt: Die Lehcnleutc auf dem Bauhof sollen ihrem Anerbieten nachGräben „lupfen", die Güter und Reben in Ehren halten und dem Landvogt nach Lehengebrauch ge-e..s auch der „Fürhäuptercu" halber (d. i. großer Stücke Laicds uebeu deu Aeckern, welche die
„zu Heuwachs übrig lassen) keine Gefahr laufen, sondern bis zu deu Hägen und Märchen so vielduz - wogegen ihnen der Bau, wie das Urbar bestimmt, gegeben werden soll. Ob die Lehenleute„Fürhäuptcrn" wachsende Heu allein behalten oder die Hälfte dem Landvogt geben sollen,genommen, weil laut des Urbars alles auf dem Hof wachsende Heu zur Hälfte dein"ist gehören soll, die Lehcnleute aber seit achtundzwanzig Jahren in Bezug auf die Fürhäupter ge-
Dw fünf Mannsinad Wiesen, in Beziehung auf welche Rheincck und Thal verlangen,ausliegen lassen müsse", sollen lant Urbars wieder „eingelegt" werden, insofern die
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^heiiieck und Thal keine Befugnih für ihr Begehren beibringen können. Ibiä. o. S<». (1640.)Meder"" früher» Landvögtcn zu Lehen gemachter Wald, worüber im Urbar nichts zu findeil ist, sollk Obrigkeiten zudienen; demjenigen jedoch, der ihn in guter Meinung empfangen hat.
'"-"udvogt nach seinem Gutdünken aus Mittleid gestatten, Holz daraus zu hauen. Ibiä. ä. SI.Hl», lvi ^"udvogt briilgt vor, daß etliche obrigkeitliche Güter zu Erblehen gemacht, etliche sogar cigen-fitzen ^ ^^^"ust »Verden, auch von einigen Landvögten die Lehen nicht den Vätern, welche die Güter bc-daß sondern den Söhnen, zu Zeiten jungen Kindern, verliehen worden seien. Es wird erkannt,
geschehen dürfe, und daß die Untcrthanen durch ein Mandat davor gewarnt werdenDrills ^ nachher nicht mit Unwissenheit entschuldigen können. Ibiä. x. SL. (1645.) Ohnebesiegelten Cvnsens des Laudvogtes sollen künftig keine Lehen verkaust, vertauscht oder ver-
de,, ^bsch. 1069. s. KZ». (1647.) Abermals wird davon gesprochen, daß die Güter im Rheinthal
vgl ^ wenig eintragen, während man aus deren Verkauf so viel lösen könnte, um dem Land-
llwUa.. ^ lührlich ein „Ehrbares" zu schöpfen und für die Obrigkeiten noch ein namhaftes Einkommen zu