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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1622
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1622 Rheinthal.

fen voil 1465 lind 1532 verbleiben lassen und haben auch nicht Befehl, sich gütlich oder recbtlich eWlassen; die Sache betreffe die Hoheit und gehe die regierenden Orte nichts an. Man ersticht beideteien, sich mit Zuthun des Landvogtes gutlich zu vergleichen. Falls dieß nicht möglich seilt sollte, wer^'die Obrigkeiten sich darüber ferner zu entscheiden wissen. Absch. 931. p. 5t«. (1640.) Der Landeshat die ihm zu Badeil auferlegte Jnterposition, betreffend die zwischen Appenzell und dem Fürstabt sch^beilden Marchstreitigkeit zu Bernang nicht gern allein übernommen. Man nimmt deßhalb mit ihm ci»^Augenschein ein, hört beider Theile Prätensionen an und bemüht sich, die Sache gütlich beizulegen,ohne Erfolg. Obgleich beide Theile um einen rechtlichen Ausspruch bitten, stellt man, zu weitermgehen nicht instruiert, die Sache den im jüngsten Abschied von Baden angedeuteten Orten anheiin,nicht inzwischen durch den Landvogt anderweitige Mittel zu einem gütlichen Vergleiche gefunden wervc»Absch. 936. i. 5js». (1642.) Ob man zu dem Untergang der Märchen zwischen dem Gotteshaus ^Gallen und Appenzell auch Abgeordnete schicken oder die regierenden Orte durch den Landvogt und denschreibe? vertreten lassen soll, wird von den katholische» Gesandten den Herreil und Obern anheiingest^Absch. 970. II. All. (1642.) Weil es scheinen will, daß die Streitigkeit zwischen dein Abt von St.und beideil Appenzell wegen der Märchen oberhalb Bernang die regierendeil Orte selbst berühren »volle, ^möchten die beiden Parteien sich erklären, ob sie die regierenden Orte für Richter undSprücher", ^früher, anerkennen oder aber für selbst interessiert halten wollen. Absch. 973. Ic. AI. (1643) Appe'^Außerrhodeu hat Zürich in einem Schreiben angezeigt, daß sein Marchenstreit mit dem Fürstabt vo» "Galleu gütlich beigelegt worden sei. Das Schreiben wird in den Abschied genommen. Wenn dasselbe ^Obrigkeiten gefällt, so mag Zürich den Parteien schreiben, daß man die gütliche Beilegung des Slck'geril vernommen habe, jedoch solle dieselbe für die obrigkeitliche Jurisdiction der regierenden Orte ^Präjudiz sein. Absch. 1013. ä.

3. Lehensachen, Zehnten und Gefälle.

Art. A2. (1620.) Die Landlcute ob der Letzi in Appcnzell-Außerrhoden, welche Güter und ^an der Dorfhalden oberhalb Thal haben, sollen, wenn eine Veränderung derselben durch Kauf vderchaft stattfindet, jeweilen sie aufgeben und von dein Landvogtc empfangen, wie es von Altem her Bra»^und das Lehenbuch ausweist. Absch. 117. 1. A5j. (1624.) Dem Landvogt wird von den Gesandte"^fünf katholischeil Orte Gewalt gegeben, den Tausch, den Junker Büffler um ein Stück Land zu th»" 'gehrt, zu bestätigen, falls er denselben nützlich findet. Absch. 309. i. AA. (1626.) Man bat die ^seitlichen Lehen- und Zinsbriefe mit dem Urbar verglichen und übereinstimmend befunden, so daß dasliche Einkommen im bisherigen Stand verbleibt. Weil aber das Urbar alt und mangelhaft erfundenerhalteil der Landvogt und der Landschreiber den Auftrag, dasselbe zu erneuern und in besserebringen und es auf nächster Jahrrechnung zu Baden zur Cvnfirmativn vorzulegen. Absch. 404. a. As.Die von Nheineck und Thal bitten, daß man ihnen zwei Stück Reben, das Fuchsloch lind Wartbüeldie vor Jahren zu Baden aus gewisse Jahre von dem Zehilten befreit wordeil seien, für immer frei lasse- ^die Jahre noch nicht verflossen sind und die Erkanntniß von Baden sagt, daß sie nach Ablauf der besti""" ^Jahre, so ihnen etwa Ferneres angelegen, wieder zu Baden erscheinen sollen, so kann mau nicht einwi^sondern läßt es bei obiger Erkanntniß verbleiben unter Vorbehalt der Ratification. Ibick. o. All. ,Die regierenden Orte haben im Nheinthal viel eigene Güter an Rebwachs, Aeckern und Wiesen, ^