1620
Rheinthal.
recurriere», welche ihm alsdann zu seinein Rechte verhelfen werden; 12) des Appellationsgeldes halber l»?man es bei den darüber gemachten Ordnungen verbleiben; wenn aber Einer an die hohen Obrigkeitappelliert, soll ihn der Landvogt ohne Weiteres die Appellation vollziehen lassen; 16) des Zolles halber!"Fußach können die von Rheineck und Thal bei dein Brief verbleiben, wie sich der Zoller, der eben zugeg""gewesen, anerboten hat; auch wird der Landvogt bei erster Gelegenheit dahin reiten und sehen, wcl^Bewandtniß es damit, sowie auch mit den Gütern hat; 15) die Streitigkeit wegen des Staldens hätte'»""gern beigelegt, ist aber ohne Instruction; auch will Außerrhoden in der Sache nichts weiter verhandeln lasse"'Absch. 936. k. (1642.) Ein Memorial von Landschreiber Tanner, betreffend den Verkälts und die ^änderung etlicher vbrigkeitlicherLehen, dieWeinschajzung,die Hülfeleistung am Rhein, dieGesangenschaftsüblMg^Niedern Gerichtsherrn zu Oberried, die neue Torgel, den Eid des Landvogts und des Landschreibers, etliche >na»^hafte Rechnungen, Schild und Fenster in das neue Rathhaus zu Oberried und in das neue Haus des Annna»^Dietschi daselbst wird ack rskersuckum in den Abschied genommen. Absch. 985. nn. <1643.) 1) ^
geordnete von Altstätten, ab dem Eidberg und hinter dein Forst bringeil vor, man möchte sie beiFreiheiten schirmen, besonders bei dein 1630 zu Baden errichteten Brief, dahin lautend, daß sie für Ehr,und Thnrmlösnng nicht höher als lim 10 fl. gestraft werden sollen. 2) Die Einnahme von Kundschaft s"in civilischen Sachen nach Form Rechtens geschehen, bei obrigkeitlichen (Criminal) Sachen solle selbige»von wohlbeleumdeten Personen eingenommen werden. Die heimlichen Kundschaften sollen abgeschafft"jeweilen ein ehrlicher Amtmann aus dein Ort des Betreffenden zugezogen werdeil. (S. auch Art. »Laildvogt Müller weist eineil Abschied von 1608 vor, dahin lautend, daß ein Landvogt Macht habe,liche und öffentliche Kundschaft einzunehmen in Sachen, die ihm zuständig seien, ohne HinderungNiedern Gerichtsherrn. 3) Stadtanunann und Rath zu Altstätten klagen, daß, wenn bei Abstrafung vonsoneil die Amtleute auch dazu reden wollen, sie von den Landvögten nicht gehört werden. Wege» ^Malefizgerichtskvsten, Zehrung und anderer Belohnungen sollte eine Moderation eintreten; ferner wollend'"'Kriescren und Oberried sie nöthigen, ihnen an dem Rheinwuhr zu helfen, was sie nicht schuldigweil es deren von Krieseren Güter allein betreffe, es wäre denn, daß sie es aus gutem Willen thun w'i"^(Wegen dieses Punktes wird darauf nach Anhörung beider Parteien ein Vergleich gemacht.) Sie bi>^'die Appcllativnskvsten möchten vermindert und die Landvögte in Bezug auf die Bußen zur Bescheidesangehalten werden, indem laut der Öffnungen Keiner höher als um 100 fl. gestraft werden dürfe. 4) An»»"Eichmüller sagt aus, Landvogt Belmvnt habe ihn um 610 fl. gestraft, ihm bei seüiem Eid auferlegt,Strafe innerhalb acht Tagen zu entrichten, und verboteil, jemanden etwas davon zu offenbaren. 5)Hagger, Hans Laderer, Vincenz Ritter, Ammann Jakob Dietrich bringen ähnliche Beschwerden gegen ^vogt Belmont vor. Von den betreffendeil Bußen ist in der Rechnung gar nichts oder viel zu wenighalten. 6) Stadtaininann und Rath zn Altstätteil klagen, daß Landvogt Belmont Personen um geringer
willen nach Nheineck citiert habe, sogar auf hohe Feiertage. 7) Alt-Stadtschreiber Gilg Enk, Daniel Flw ^Andreas Hasler und Hans Sturm klagen über Belmont wegen Bußen, von denen auch nichts eingeß^^,ist. 8) Die zu Oberried und Krieseren bringeil vor, daß Landvogt Belmont die Unterthanen wider ^Freiheiten um geringer Sachen willen für malefizisch angesprochen habe. Sie beschweren sich svdan» ^der heimlichen Kundschaften und wünschen, daß die Freiheiten und Öffnungen der Unterthanen vo» ^Landschreiber in ein Urbar zusammengefaßt werden, damit die Landvögte bei ihrem Antritt sichsehen können. 9) Der Hof Krieseren wünscht, daß die Klagen bei den niederen Gcrichtsherren und des L"