Rheinthal. 1619
^'cr den Anlaß dazu gegeben habe, unter dem Vorwand, daß man den Amtmann gleich dem Landvogt^ respektieren schuldig sei, in die Gefangenschaft geworfen worden; 8) „die nicht beharrlichen Zureden"e» jederzeit laut der Öffnungen von beiden Obrigkeiten abgestraft und nie für malefizisch geachtet worden;Gliche Landvögte hätten ohne Vorwissen der Amtleute dem Herkommen zuwider über einige Personen' lche Kundschaften von „verlümdeten" Leuten oder Minderjährigen, ja sogar von zehnjährigen Kindern^ ö" Zeiten hätten die Landvögte aus Sachen, fiir welche sonst gewisse Bußen bestimmtLandfriedcnsbrüche machen wollen, wie z. B. an verbotenen Tagen Fleisch essen und dergleichen;hätt Geineinden zugehörige Sachen, z. B. wenn Einer ohne Bewilligung der Gemeinde Holz haut,dem" ^ S^ten die Landvögte den Öffnungen zuwider an sich ziehen und abstrafen wollen; 12) ängstliche^ ^ hätten sich aus Furcht vor den Kosten, indem man ihnen mit Baden oder dem Gcfängniß gedroht,ick' ^ Waffen, daß etliche Landvögte große Summen von ihnen erpressen konnten; 13) laut der Ab-hält ^ ^ Landvogt bei Appellationen von einer Partei nicht mehr als 2 Gld. nehmen. Dem zuwider>nit ^ Landvögtc von einer Partei 18 Gld. genommen, auch solche, die nach Baden appelliert hätten,vor »..^"llenschaft bedroht; 14) in Betreff des Zolles zu Fnßach weisen sie einen Brief vor (dat. Freitag^w'Wtioiiis 1488), unter Andern: des Inhalts, daß sie zu Rheineck und Fnßach zollfrei seien; 15)AuK^hkuwck und Thal begehren, daß man ihnen für die Beendigung ihres Streites mit Appenzcll-der wegen des Staldens behülflich sein möchte. Es wird ihnen folgendermaßen geantwortet: 1) ,
bei halber habe man für dießmal keinen Befehl; 2) bei den Öffnungen, Briefen, besonders aber
der k Versprach »verde man sie so viel als billig schirmen; 3) in Beziehung auf die Citation
binden Personell dem obern Rheinthal nach Rheineck könne man dem Landvogt die Hände nicht^ öer Erwartung, daß die Landvögte sich der Bescheidenheit und sie des gebührenden Gehorsams>n>ißtc " werden; 4) daß man in Gebühr einander Beistand leiste, dagegen wolle man nicht sein, nurlution" ^ ^Kiständer sich als solche geziemend Verhalten; 5) in Betreff der Thurmlösung, sowie der Nesti-Gewehr soll es bis auf fernere Erklärung der Obrigkeiteil bei den Abschiedeil von^ die ^ ^ (Badcil d. 26. Juli) verbleiben; 6) was die Erziehung der Kinder
betrifft, welche einer andern Religion als der Hallsvater sind, läßt man es bei demden e" ^bleiben; jedoch kann ein Meister den Knecht Urlauben, auch der Knecht oder Dienstbvte^spectiert ^ eine oder andere Theil beschwert findet; 7) die Amtleute sollen gebührend
eine,n m i^och soll sich der Amtmann auch verhalten wie ihm gebührt; „denn, falls er sich wie
gebührt, hielte, daß mau deßwegen Alles von ihm gedulden sollte", wie auch der Abschied^bleib^, ^ läutert > ^) der „nicht beharrlichen Schcltungen" halber läßt man es bei den ÖffnungenNeh,^ Wdoch soll nichts den Obrigkeiten zu Nachtheil verthädiget werden; 9) wegen des Kundschaftein-^se ' ^ßt inan es bei dem zu Baden am 26. Juli 1638 erthcilten Brief verbleiben; 19) das Uebcrsehen der^eliai Fleischesseil von solchen, denen es an gewissen Tagen verboten ist, auch andere solche
^ge>i s sollen zwar nicht als Landfriedensbrüchc, doch jederzeit von den Landvögten von Obrigketts-^schrit Öffnungen und Mandaten begriffenen Bußen wider Gebühr nicht
hörig ^ werden; 11) daß von den Landvögteu etwa bestraft worden ist, was den Gemeinden zuge-"'ää mit ^ größere Strafen angelegt haben sollen, als der Sache gemäß gewesen ist, vernimmt
^äem p. '^sollen und erwartet, daß die Landvögtc sich künftig aller Bescheidenheit befleißen werden. Fallswwch etwas begegnen sollte, worüber er sich zu beschweren hätte, so kann er an die Obrigkeiteil
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