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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1618
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1618 Rheinthal.

die gebührende Zehrung verrechnen, den übrigen Personen aber, die denselben beizuwohnen haben, »ich'mehr als eine halbe Krone geben. 13. Wenn die Landvögte zu Gast geladen werden, soll dieLetzi", ^sie geben, nicht den Obrigkeiten verrechnet werden. Absch. 1098. 2<i. (1647.) In Betreff der letzt^Jahr gemachten Moderation stimmt man dafür, daß Landvogt und Obrigkeiten je den halben Wein »»ddie halben Kosten haben und daß die Moderation bei dein Landvogt des Vorortes Zürich beginnen so^'Des Hausrathes halber soll es bei dem alten Herkommen bleiben mit dein Zusätze, daß die Landvögtedemselben bescheiden und ohne Gefahr haushalten sollen. Weil bei den Malefizgerichten und über derEraminativn der Maleficanten große Kosten ergehen, so wird auf Ratification der Obrigkeiten verordne'-daß jeder Richter von Obrigkeits wegen einen guten Gulden als Taglohn erhalten solle, woraus er alsda""nach Belieben essen und trinken mag. Bei der Examination sollen allein der Landvogt, der Landschreide'und noch ein Amtmann aus dem Hos, wo das Examen vor sich geht, gegenwärtig sein und, wenn >nch'Personeil dabei sein sollten, denselben von Obrigkeits wegen keine Belohnung gegeben »Verden. Absch. 1133 "

M. Manches ist auch aus dem folgenden Abschnitte zu ergänzen.

k. Ansuchen und Collectivbeschwerdcn. betrefscnd einzelne Verwaltnngszweige.

Art. 27. (1620.) 1. Der Landvogt berichtet, daß etliche vornehme Amtleute von der neuen ReU"'bei diesen Läufen heimlich nach Appenzell-Außcrrhoden zu Rath geritten, daß etliche Nntcrthanen vonGallen Wartgeld genommen mit dein Versprechen, auf erste Mahnung zuziehen zu wollen. - Den, La"^vogt wird aufgetragen, jenen eine gute Strafe aufzulegen. 2. Alan hat auch vernommen, daß der Al'k^'des Zehntens, den die Obrigkeiten dem Seckelmeister Studcr bewilligt, für diese nachtheilig sei Esdeßhalb den Obrigkeiten anheimgestellt, ob sie den Abkauf also bleiben lassen wollen oder nicht. Absch.1^28. (1633.) Der Landvogt des Rheinthals bittet um folgende Vergünstigungen' 1) Dem Hof Ob0^zu seinen drei Roß- und Viehmärktcn noch drei zu bewilligen, 2) von jedem durchgeführten Stück Gut ci"-'guten Kreuzer oder drei Pfenninge zu erlauben. 3) dem Hermann Keller von Thal zu gestatten,neuen weißen Mühlihaufen zu machen. - Diese Ansuchen werden -eck reksronckum in den Abschied genoM'"'"Absch. 636. 1. 2». (1640.) Ausschüsse des untern und des obcrn Rheinthals bringen folgende Pu"'"vor: 1) sie hätten vernommen, man wolle eine Besatzung in das Rheinthal legen womit man sie g"^verschonen möchte; 2) man möchte sie bei dein ewigen Verspruch, ihren Briefen und alten Gewoh"^verbleiben lassen; 3) die Oberrheinthaler insbesondere klagen, daß etliche Landvögte dem Herkommen zu>^ohne vorherige Verwarnung der Amtleute die fehlbaren Personeil bei 10 oder 20 Pfund Buße nach Rhc^geboten oder mit Gefangenschaft bedroht haben, während gemäß der Öffnungen der Fehler da, nw " l"gangen »vorden, zu strafen sei; 4) wenn die Amtleute oder Andere etwa jemand Beistand lc^wollen, seien sie von etlichen Lanvvögten wider Sprüche und Verträge nach Baden citiert oder mit ^Buße bedroht worden; 5) wegen Ehr und Gewehrabnehmens und für die Gefangenschaften verbleibenicht bei der in den Abschieden von 1626 und 1630 verordneten Taxe, sondern es seien etliche um gen"'Ursachen willen viel höhergedrängt" worden; 6) wenn etwa einer Kinder, die nicht seiner Religionvon Verwandtschaft wegen oder sonst gutwillig aufgenommen, desgleichen, wenn ein Meister Dienst^gehabt habe, die nicht seiner Religion gewesen und ihnen der Religion wegen kein Zwang angethansei, so hätten doch etliche Landvögte solches als Landfriedensbruch bestrast oder strafen wollen; 7)die mit des Landvogts Amtmann in Zerwürfniß gekommen seien und sich geivehrt hätten, seien,