Rheinthal. 1617
Malischen Mandat für das Wort „neugläubig" „evangelisch" setzen zu lassen und auch andere AcnderungenZunehmen; er habe in das Begehren nicht eingewilligt. Sein Benehmen wird von den Gesandten der^'uf katholischen Orte gebilligt und zu besonderin Dank aufgenommen. Absch. 937. e. 22. (1641.)^ u aminann Schorno referiert den katholischen Gesandten über die mit Zürich gehaltene Conferenz, hebtuaincntlich hervor, daß Zürich der Meinung sei, daß die den regierenden Orten eigenthümlich gebörcndcns. verkauft, das Wort „Neugläubige" im Mandat abgeändert werden sollte. Man beschließt, auf näch-^ ^agsatzung zu Baden Alles anzuhören und sich darüber zu erklären, hofft aber, daß Alles beim AltenNe> Absch. 941. i. 25j. (1642.) In Beziehung auf das von dem Landschreiber eingelegte
und ^un den Gesandten der fünf katholischen Orte beschlossen, daß die Beamten nachschlagen
nian^ ^mMgei, sollen, welches die alten Bräuche daselbst seien. Der angesetzten Feiertage halber sollNeuerung einschleichen lassen und auf die Ungehorsamen Acht haben. In Bezug auf die Lchen-und deren Verkauf möchte es den Obrigkeiten gefallen, daß man für das Vergangene nachschlage,diese ^ ben Kauf und Verkauf solcher Güter nicht mehr gestatte. Dem Landvogt wird insinuiert,schab ^"bere Punkte bei der nächsten Tagleistung zu Baden anzubringen und sein Begehren der Wein-ku>em^ 5" erneuern. Absch. 993. Ic. 2A. (1643.) Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß voralle ^ Memorial, enthaltend etliche Punkte, welche der Abänderung bedürfen, eingegeben und in
de,, ^ gelegt worden sei. Auch dieses Jahr vernimmt man von verschiedenen Verordnungen, welcheTaa' "^"^n zum Nachtheil gereichen. — Appenzell wird deßhalb schriftlich ersucht, seine beiden auf diesevor«. abgeordneten Gesandten zur Information ins Rheinthal zu senden, damit alsdann das Nöthigewerden kann. Absch. 1607. n. 23. (1646.) 1. Die Landvögte sollen künftig bei ihren Eiden für dieberrerl ^ oder Ehrschätzc nur deu halben Theil für sich nehmen, den andern aber den Obrigkeiten
Der Zehnten soll auf die Gant geschlagen werden. 2. Wegen des Bauhofes, der den Obrigkeitennijj^ weil die Landvögte den Lehenleuten viel von der Nutzung entziehen und für sich nehmen,
^rathschlagung am Platze sein. 3. Die Fässer in dem obrigkeitlichen Keller sollen ordentlichdez ^ ^'den im Beisein des Landschreibers, des neuen und eines alten Stadtammanns zu Rheineck undhvrx,,. ^ Thal. 4. Von dem Wein sollen den Obrigkeiten ein, dem Landvogt zwei Dritttheil ge-
Tex ^ ^ Landvogt alle Kosten tragen, die mit dem Wein und aus dem Bauhof ergehen. 5.
li»d ' . Fußach soll auf die Gant geschlagen werden, wann er wieder ledig wird. 6. Zu Altstätten^ B> abcrn Rheinthal sollcil die Kosten an den Bußengerichtstagen möglichst beschnitten, mit
Vv>, ^treulich und fleißig gehandelt, auch die Gerichte im Herbst, Mai und sonst zu VermeidungZwei cz abglichst zusammengezogen werden. 7. Die in den Abschieden enthaltenen Ordnungen sollen allewerden, damit nicht allein die Landvögte, sondern auch die Unterthauen wissen, was^ ^^ag auf die 1636 gemachte Moderation wegen der Thurmlösung, des Ehr und Gewchr-^che» Erläuterung, daß die Landvögte nicht, wie geschehen ist, je nach Beschaffenheit der
Climen, sondern daß in solchem Fall die obrigkeitliche Buße vermehrt werden solle. 9. DerZvärx ^ ^ ^ Baden zur Rechnungsablegung nicht mehr als 36 Gld. verrechnen, es
^hrcn""' ^ ^ daselbst über die erforderliche Zeit aufgehalten würde. 16. Was der Landvogt für „Wein-de» könnte füglich wegbleiben. 11. Wenn der Landvogt den Trottmeistern im vbern Rhein-
^^Net h kvll der Abt zu St. Gallen die Kosten bestreiten und den Obrigkeiten dafür nichts ver-
^ e». 12. Au den Landgerichten soll der Landvogt für sich, den Landschreiber und die Diener nur