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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1615
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Rheinthal. 1615

Allein derselben gemäß verhalten, alle Untreue, besonders die Fressereien und Wähler abschaffen und jedem^ch seiner Arbeit den Taglohn, wie es der Fürst von St. Gallen in Uebung hat, an Geld geben sollen. 7.. 6"^ verordnet, daß alle strafbaren Sachen nicht allein dem Landvogt, sondern auch dem Land-,^'wer sollen angegeben werden, und daß jeder dieselben in ein dazu bestimmtes Buch eintrage. Auch soll. iu beider Anwesenheit taxiert und gar nichts davon als Verehrung abgezogen, sondern Alles

Wcierlich oon Posten zu Posten, was an dem einen oder andern Ort eingenommen und dagegen wiederumWebe,, worden ist, auch wo ein ein jeder gefehlt hat, und wie hoch er gestraft worden ist, in die Rechnung^ ^ werden. Hierin sollen sie sich so verhalten, daß sie ihre Rechnung bei ihren Eidenerhalten mögen",w l. habeii Laudvögte vor ihrer Abreise auf der Obrigkeiten Kosten einLetzi-Mahl" angestellt,el wenigstens 50 fl. ausgegangen sind. Weil dies; überflüssig ist und auch in keinen andern Vogtcienlan ^ Obrigkeiten Kosten gestattet ist, wird man dergleichen künftighin in der Rechnung nicht passierenallei" ^ ^^gwichen wird auch dasGöttibrvd" aberkannt, weil die Amtleute berichten, daß dasselbe nicht>vie """iKhig sei, sondern auch große Unordnung verursache und ein Kind leicht möchte erdrückt werden,,.. ^ letztes Jahr beinahe geschehen sei. 10. Statt desKilbi-Mahles", das die Obrigkeiten jährlich einiede» gekostet hat, soll fortan der Landvogt den Priestern, Prädicantcu, Schulmeistern und Meßmern

keit>" Gatzen geben, und damit soll das Mahl abgestellt sein. 11. Damit die Zimmer, welche den Obrig-gehören, nicht in Abgang kommen, sollen die Laudvögte und die Laudschreiber der Obrigkeiten Haus"weck und Anderes, das ihnen zuständig ist, in guten Ehren erhalten. Sind namhafte Bauten zu

zu"'«che,.

Höst» ^ ^ ^ 5" Baden bei den Gesandten Befehl holen. 12. Die Unterthanen von gemeinen

Hab/' ^ Rheinthals beklagen sich schriftlich, daß. wenn einer strafwürdig sei und sich höher vergriffen

hätt' Satzungen und Ordnungen ausweisen, die Landvögte zu Zeiten ein Hobes Satzgeld gefordert

bitten' ^iffeicheu für Thurmlösung, Ehr und Gewehr gar hoch iu ihren Forderungen gegangen seien; sie

gcsch'-^^" um Milderung. Es wird erkannt, daß fürderhiu alles Satzgeld in den Strafgerichten ab-

der a ^ der Landvogt für die Thurmlösung, Ehr und Gewehr nicht mehr als 10 Gulden und

ex bo" ^h^ber 9 Gulden erhalten solle; damit aber der Landoogt eine gebührende Ergetzlichkcit habe, soll

ichrcib^, Bußen, welche de» Obrigkeiten fallen, zehn Procente zu seinen Händen beziehen und dem Land-

bw; jeden; Bußengericht 1 Gulden, wie voi; Altem her, geben. Wenn aber ein Laudvogt und ein

b^rbl ^ ^ ^ uuf Späne und Stöße in der Parteien Kosten beschieden werden, soll es bei dem alten Brauch

djx aps ^Anlaß der Hochgerichte den Obrigkeiten jedesmal große, überflüssige Unkosten durch

'Uehx Mähler verursacht worden sind, so wird verordnet, daß an dein Hochgericht zu Obcrried nicht

"bcrk Personen sitzen und daß jeden;, wie auch dem Priester, für das Mahl (das hienüt fürderhiu

halber g. Gulden und den Zeugen, welche dazu beschiedcn werden, jedem für Lohn und

bricht ^ ^^en gegebei; werden sollen. 14. In Beziehung auf das Altstätter Malefiz-

daz welchen; bisher in die dreißig Personen gesessen waren, wird verordnet, daß fürderhiu allein

«tadta

."«wigericht ui;d der Rath (ihren; selbstcigcuen Anerbieten nach) sitzen solle;;, welche sich auf achtzehnri^"^" belaufen. Weil die Mahlzeiten ebenfalls abgestellt sind, soll jedem dafür, gle;chw;e den Malesiz-rick^" Rheineck, die sich auf 27 Personen belaufe;;, auch ein halber Gulden gegeben werden, dein Räch-

die ^ Wwe Besoldung, wie von Alters her, mit der Erläuterung, daß diejenigen Händel und Sachen,^lsiciäx^R' und Leben berühre», als an Pranger stellen, mit Ruthen aushauen oder verbandisiercn und"w nicht vor Malefizgericht gebracht, sondern vor den; ordentlichen Gericht abgemacht werden sollen.