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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheintahl.

Art. 12. (1626.) Weil unter dem dermaligen Landvogt, Bartholomäus Odermatt, des Raths Z»Nidwalden, für das erste Jahr mit Bezug auf Kornrechnungen, Wcinsammlung, Kilbi und dergleichenbevor die Gesandten ins Land gekommen sind, bereits nach altem Brauche gehandelt worden ist, soman dafür, die Obrigkeiten werden ihm für dieses Jahr Alles passieren lassen und keinen Abbruch thuNweil er sich sonst fleißig, ehrlich und wohl verhält. Absch. 404. f. i g. (1638.) Man hat in der An»-'rechnung gefunden, daß etliche Posten in den Einnahmeil nicht specificiert sind. Es wird verabschiedet, t'"der Landvogt vermöge seines Eides alle Einnahmen specificieren und vollkommen verrechnen, auch ^Kosten bei den Ausgaben besonders eintragen soll. Ferner haben sich die Gesandten bei der Rechnungabnähme mit den Landvögten ihres Ortes in den Austritt zu begebeil. Absch. 864. Ii. (161^

Der Laudschreiber beklagt sich, daß die letzten Landvögtc von Zürich und Luccrn die Rechnungen, diehätten verbleiben sollen, init sich genommen haben. Zürichs und Lucerns Gesandte werden dafür sorg^'daß die Rechnungeil wieder zurückgeschickt werden. Absch. 931. o. iz. (1642.) Obwohl in den 3^'nuugen der Landvögte etliche Mal gefunden wordeil ist, daß bei dem Anschlag des Weins etwas Miß^nung vorhanden sei, so läßt man es doch dabei verbleiben lind erkennt, daß der Landvögtin für die Mosts»^ein Saum Wein und einer in die Küche, »vie von Alters her, gegeben und alle Fässer, kleine und gr^'gesinnet werden sollen. Absch. 985. oo.

s. Allgemeine Verwaltungssachen.

Art. I«. (1626.) Statthalter Hirzel von Zürich, Landammauil Abyberg von Schwyz, LandaMii^'Pfändler von Glarus und Landammann Suter von Appenzell werden ins Rheinthal abgeordnet, u»> ^selbst gute Moderationen einzuführen und allerlei schädliche Mißbräuche abzuschaffen. Absch. 393. e.(1626.) 1. Aus den Rechnungen der Landvögte geht hervor, daß mit den,Weinvcrehren" wenig Disctt^'beobachtet und jedem ohne Unterschied verehrt wird. Es wird befohlen, daß man sich in dieseraller Bescheidenheit befleißen und nicht jedem, der daher kömmt, sondern allein denen, welche aus de» ^genössischen, »an,entlich aber aus den regierenden und benachbarten Orten dahinkvmmen. fürderhin den ^präsentieren solle. 2. In Bezug auf den Nebbau läßt man es bei der alten Ordnung und Gewohnheit ^bleiben. 3. Auf Kosten der Obrigkeiten ist jährlich den zehn Männern, welche in die Reben geführtum zu erfahren, ob die Trauben zumWimmen" (Lesen) reif seien, ein Mahl gegeben worden. Dieß'^künftig abgestellt: der Landvogt mag darüber, falls es nvthwendig ist, ohne der Obrigkeiten Koste» ^erkundigen. 4. Der Landvogt soll künftig die obrigkeitlichen Fässer vor den. Herbst sinnen lassen, und wasMartini an der Sinne sich befindet, den Obrigkeiten um den halbe., rheinthalischen Weinlauf, wie von ^her, verrechnen. 5. Das Mahl, welches denjenigen gegeben worden, welche den Kvrnzehnten jährlich auf ^Feld geschätzt haben, wird abgestellt; die Schätzer aberhaben gleichwohl die Schätzung jährlich vorzunch^^weil aber der Landvogt den Obrigkeiten nur einen Gulden für das Stück verrechnet, soll er dieohne der Obrigkeiten Kosten besolden oder das Mahl aus dem Seinigen bestreiten. Auch soll er sür^'der Schätzung selbst beiwohnen und sehen, daß den Obrigkeiten nichts verabsäumt werde. 6. Da >»»» ^nomine,,, daß bei Einsammlung des Weines, welcher den Obrigkeiten sowohl von eigenen als Zehnten-^gehört, viel Untreue begangen »verde, so wird den. Landvogt und dem Landschreiber auferlegt, >»" ^Fleiß darauf zu scheu, wie sie die Ordnung, welche der Fürstabt zu St. Gallen als Zehntherr imRheinthal bei Einsammlung desselben gebraucht, zur Hand bringen können, mit dem Befehl, daß sie "