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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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l>. BischosZzell.

Art. IttS. <1630.) Die voll Bischvfszell bitteil Ulli Fenster und Wappen in ihr neues Nathhaus.Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 536. o. <1631.) Hofmeister Zweyer macht

"a Namen des Bischofs von Constanz die Gesandten der fünf katholischen Orte darauf aufmerksam, daßBischofszell in die dreißig Häuser öde stehen, daß aber die Burger nicht gestatten wollen, daß so vielAcholische als Neugläubige angenommen werden. Die Orte sollen ihre Gesandten darüber auf künftigeFahrrechnung zu Baden instruiereil. Absch. 574. i.

e. Dießenhofen.

Art. Hs»7. (1621.) Die Stadt Dießenhofen glaubt das Recht zu haben, Landfriedensbruch zu. rase,,. Der Landvogt iin Thurgan vindiciert dieses Recht der hohen Obrigkeit. Die Mehrzahl dersandten ist der Ansicht des Landvogtes. Weil die Abgeordneten von Dießenhofen nicht instruiert sind, soauf ihren Wunsch Aufschub bis zur nächsten Tagleistnng erkannt. In den Gewahrsamen derer vonlchcnhofon wird aber nicht gesunden, daß ihnen das angesprochene Recht gebühre; man wird ihnen deßhalb die^Ürafung aberkennen. Absch. 187. i. (1621.) Die katholischen Gesandten sind aus erheblichen

bilden der Ansicht, daß die Bestrafung von Landfriedensbruch in der Stadt Dießenhofen den Obrigkeiten'Ukvnime und nicht der Stadt. In diesem Sinne wird an den Landvogt geschrieben und derselbe ermahnt,rn Pradicanten daselbst, falls derselbe nicht bis zum nächsten Martini dem Versprechen Zürichs gemäßrscitjgt werde, zu entsetzen und ihm solches anzukünden. Absch. 191. 5. IM». <1622.) Aus letzter^Brcchuung hatten die katholischeil Orte die Bestrafung des Landmedensbruches zu Dicßenhosen der)cii Obrigkeit zuerkannt. Weil dießmal allerlei zur Sprache gebracht wird, wovon die Obrigkeiten nichtächtet waren, so wird dasselbe in den Abschied genommen. Man schlägt auch folgendes Verfahreil vor:^ Mi, ein Landfriedensbruch daselbst geschieht, so soll der Landvogt im Thurgau ein unparteiisches Gericht'gleiche,, Sätzen von beiden Religionen zu Dießenhofen einsetzen und der regierende Schultheiß den^ o ^'hren. Alsdann wird der Landvogt oder sein Anwalt die Klage führeil und das Urtheil erwarten.2 sich Landvogt oder der Beklagte beschwert, so kann an die regierenden Orte auf die Jahrrech-^aden appelliert werden und die Appellation soll nicht versagt sein. Absch. 220. Ic. SM»,br I, Dießenhofen erinnert durch seine Abgesandten, was früher wegeil Bestrafung des Landfriedens-)es verhandelt worden ist. Es wünscht, daß man es bei seinen alteil Freiheiten und Bräuchen ver-hvfen" Sodann habe Junker Spät eine Herrschaft jenseits des Rheins gleich außerhalb Dießen-^ gekauft uild spreche die Jurisdiction auf dem halben Rhein und bis in die Mitte der Brücke vonvon an. In Betreff des letzten Punktes, woran des Passes wegen viel gelegen ist, wird denen

'^'chvfeil den Junker Spät an den Landvogt im Thurgan zu weisen, falls er etwas

liieren sollte. Was den ersten Punkt betrifft, so lassen es die katholischen Orte bei dem AbschiedFebruar 1622 verbleiben, wonach die Bestrafung des Landfriedensbruches dem Landgericht imgau remittiert, die Appellation aber an die regierenden Orte vorbehalteil wird. Die evangelischenE ohne Instruction und nehmen die Sache -ul roksrenäum. Absch. 290. x. z<»l . <1628.)

q» 458. a. (1632.) Schultheiß und Rath zu Dießenhofen sind von ansehnlichen Personen

^csa worden, ihnen für einige Zeit Unterschleif zu erthcilen, und bitten deßwegen die katholischen^vtk/ Rath. Jedes Ort soll seine Meinung darüber Lucern mittheilen, welches alsdann das

^ anordnen wird. Absch. 581. ä.